TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 G306 2008626-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

AVG §78
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs2
FPG §69 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G306 2008626-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Martin DOHNAL in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Martin DOHNAL in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zahl römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde in Deutschland geboren und reiste im Jahr 2001 nach Österreich ein. Im Jahr 2004 wurde ihm erstmals eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet erteilt.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes, der Verbrechen des Raubes, des Verbrechens des versuchten Raubes, der Vergehen der Diebstähle, des Vergehens der Körperverletzung und des Verbrechens der Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes, der Verbrechen des Raubes, des Verbrechens des versuchten Raubes, der Vergehen der Diebstähle, des Vergehens der Körperverletzung und des Verbrechens der Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.

3. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes, des Vergehens des Diebstahls und des Vergehens der Veruntreuung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes, des Vergehens des Diebstahls und des Vergehens der Veruntreuung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (im Folgenden: BPD) XXXX vom 02.07.2007, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 07.08.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (im Folgenden: BPD) römisch XXXX vom 02.07.2007, Zahl römisch XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 07.08.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Das Aufenthaltsverbot war bis 07.08.2017 gültig.

5. Der BF kam beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich im Verborgenen im Bundesgebiet auf.

6. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes, der Verbrechen des Raubes als Tatbeteiligter, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und des Verbrechens der Hehlerei, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 6. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes, der Verbrechen des Raubes als Tatbeteiligter, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und des Verbrechens der Hehlerei, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

7. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2012, Zahl XXXX , wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.7. Mit Bescheid der BPD römisch XXXX vom römisch XXXX .2012, Zahl römisch XXXX , wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am XXXX .2012 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus. Am römisch XXXX .2012 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus.

8. Nach erneuter Einreise trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2013, Zahl XXXX , gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.8. Nach erneuter Einreise trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid der BPD römisch XXXX vom römisch XXXX .2013, Zahl römisch XXXX , gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2013, Zahl XXXX , wurde von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde aus der Schubhaft entlassen.Mit Bescheid der BPD römisch XXXX vom römisch XXXX .2013, Zahl römisch XXXX , wurde von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde aus der Schubhaft entlassen.

9. Am XXXX .2014 wurde der BF im Zuge eines Raufhandels im Bundesgebiet angehalten. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF nach dem FPG angezeigt.9. Am römisch XXXX .2014 wurde der BF im Zuge eines Raufhandels im Bundesgebiet angehalten. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF nach dem FPG angezeigt.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2014, Zahl XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch XXXX .2014, Zahl römisch XXXX , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

10. Am 19.05.2014 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2014, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF iSd § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2014, Zahl römisch XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF iSd Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.); zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.).

Am XXXX .2014 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus. Ausreisebestätigung.Am römisch XXXX .2014 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus. Ausreisebestätigung.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 21.07.2014, Zahl G306 2008626-1/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 26.05.2014 als unbegründet abgewiesen.

11. Am XXXX heiratete der BF in Serbien XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland.11. Am römisch XXXX heiratete der BF in Serbien römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Deutschland.

12. Am 29.09.2017 beantragte der BF bei der zuständigen NAG-Behörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte.

In weiterer Folge wurde dem BF eine Aufenthaltskarte für „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 31.08.2018 bis 31.08.2023 erteilt

13. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtkraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 13. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2019, in Rechtkraft erwachsen am römisch XXXX .2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

14. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei und des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. 14. Mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei und des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

15. Am 19.04.2022 stellte der BF bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Duplikat nach Verlust).

Am 06.05.2022 wurde der Antrag des BF durch die zuständige NAG Behörde abgewiesen.

16. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 16. Mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

17. Mit Schreiben vom 09.06.2023 forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

18. Mit Schreiben vom 26.06.2023 brachte der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgende: RV) eine Stellungnahme ein.

19. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2023, Zahl XXXX , der RV des BF zugestellt am 24.07.2023, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).19. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2023, Zahl römisch XXXX , der RV des BF zugestellt am 24.07.2023, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

Der Bescheid erwuchs am 22.08.2023 unbekämpft in Rechtskraft.

Das Aufenthaltsverbot ist bis 06.10.2029 gültig.

20. Der BF kam (erneut) seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Am XXXX .2023 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.Am römisch XXXX .2023 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

21. Am 20.10.2023 langte der gegenständliche Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG ein. 21. Am 20.10.2023 langte der gegenständliche Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ein.

Die Behebung des Aufenthaltsverbotes sowie in eventu die Herabsetzung auf ein angemessenes Maß wurden beantragt. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

22. Mit Schreiben vom 27.11.2023, dem RV des BF zugestellt am 01.12.2023 forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Abweisung seines Antrages auf Aufhebung/Verkürzung des befristeten Aufenthaltsverbotes binnen sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

23. Am 07.12.2023 brachte der BF eine diesbezügliche Stellungnahme ein.

24. Am 14.12.2023 legte der RV des BF ein handschriftliches Schreiben der Tochter der Ehefrau des BF vor.

25. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 23.01.2024, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).25. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 23.01.2024, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem BF gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch II.).

26. Mit per Mail am 15.02.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.

Darin wurden die Behebung des Bescheides und Behebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

27. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 19.02.2024 vorgelegt und langten am 21.02.2024 ein.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Er leidet an Diabetes, ist arbeitsfähig, verheiratet und kinderlos.

Er wurde in Deutschland geboren und reiste im Jahr 2001 nach Österreich ein. Im Jahr 2004 wurde ihm erstmals eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet erteilt.

1.2. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143, 2. Fall StGB, der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Diebstähle nach § 127 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 4, 2. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.1.2. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142,, 143, 2. Fall StGB, der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB, der Vergehen der Diebstähle nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 4, 2. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Veruntreuung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Veruntreuung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.3. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 02.07.2007, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 07.08.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1.3. Mit Bescheid der BPD römisch XXXX vom 02.07.2007, Zahl römisch XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 07.08.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Das Aufenthaltsverbot war bis 07.08.2017 gültig.

Der BF kam beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich im Verborgenen im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2010, Zahl XXXX , wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher jedoch aufgrund mehrfacher Ortsabwesenheit nicht vollzogen werden konnte.Mit Bescheid der BPD römisch XXXX vom römisch XXXX .2010, Zahl römisch XXXX , wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher jedoch aufgrund mehrfacher Ortsabwesenheit nicht vollzogen werden konnte.

1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, des Verbrechens des Raubes als Tatbeteiligter nach §§ 12 3. Fall StGB, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes als Tatbeteiligter nach §§ 12. 2. Fall, 142 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und 4 2. Satz StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 2. Fall StGB, des Verbrechens des Raubes als Tatbeteiligter nach Paragraphen 12, 3. Fall StGB, 142 Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Raubes als Tatbeteiligter nach Paragraphen 12, 2. Fall, 142 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und 4 2. Satz StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der BF befand sich deswegen vom XXXX .2012 bis XXXX .2012 in Haft. Der BF befand sich deswegen vom römisch XXXX .2012 bis römisch XXXX .2012 in Haft.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2012, Zahl XXXX , wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid der BPD römisch XXXX vom römisch XXXX .2012, Zahl römisch XXXX , wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am XXXX .2012 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus. Am römisch XXXX .2012 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus.

1.5. Nach erneuter Einreise des BF trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2013, Zahl XXXX , gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2013, Zahl XXXX , wurde von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde aus der Schubhaft entlassen.1.5. Nach erneuter Einreise des BF trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid der BPD römisch XXXX vom römisch XXXX .2013, Zahl römisch XXXX , gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid der BPD römisch XXXX vom römisch XXXX .2013, Zahl römisch XXXX , wurde von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde aus der Schubhaft entlassen.

Da sich der BF seit dem 15.08.2013 nicht mehr gemeldet habe und dieser laut Aktenlage das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe, wurde das gelindere Mittel aufgehoben.

1.6. Am XXXX .2014 wurde der BF im Zuge eines Raufhandels im Bundesgebiet angehalten. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF nach dem FPG angezeigt.1.6. Am römisch XXXX .2014 wurde der BF im Zuge eines Raufhandels im Bundesgebiet angehalten. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF nach dem FPG angezeigt.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2014, Zahl XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch XXXX .2014, Zahl römisch XXXX , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.7. Am 19.05.2014 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2014, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF iSd. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2014, Zahl römisch XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF iSd. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.); zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.).

Am XXXX .2014 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus. Am römisch XXXX .2014 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2014, Zahl G306 2008626-1/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 26.05.2014 als unbegründet abgewiesen.

1.8. Am XXXX heiratete der BF in Serbien XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland.1.8. Am römisch XXXX heiratete der BF in Serbien römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Deutschland.

Am 29.09.2017 beantragte der BF bei der zuständigen NAG Behörde aufgrund seiner Eheschließung die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers.

Die NAG Behörde teilte dem BFA am 31.07.2018 gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit, dass die Ehefrau des BF eine deutsche Staatsangehörige und sei im Besitz einer Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ sei. Grundsätzlich würden die Voraussetzungen für die Aufenthaltskarte vorliegen. Der BF sei jedoch im Jahr 2012 strafgerichtlich verurteilt worden. Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG werde das BFA um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht.Die NAG Behörde teilte dem BFA am 31.07.2018 gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit, dass die Ehefrau des BF eine deutsche Staatsangehörige und sei im Besitz einer Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ sei. Grundsätzlich würden die Voraussetzungen für die Aufenthaltskarte vorliegen. Der BF sei jedoch im Jahr 2012 strafgerichtlich verurteilt worden. Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG werde das BFA um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht.

In weiterer Folge wurde dem BF eine Aufenthaltskarte für „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 31.08.2018 bis 31.08.2023 erteilt.

1.9. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtkraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage, verurteilt. 1.9. Mit Urteil des BG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2019, in Rechtkraft erwachsen am römisch XXXX .2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage, verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, 3 Z 2, 4 1. Fall FPG und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, 3 Ziffer 2,, 4 1. Fall FPG und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF

I.       
am XXXX .2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer namentlich genannten Mittäter und auch mit einem namentlich genannten abgesondert verfolgen Täter und einem bislang nicht ausgeforschten unbekannten Täter als Mittäter sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rund um die Organisatoren in Afghanistan, den unbekannten Schlepper S. als Organisator in Serbien und dessen Fußschlepper M., Z. und sie selber, die rechtswidrige Einreise von Fremden, nämlich von acht afghanischen Staatsangehörigen, die über keine gültigen Einreise- oder Aufenthaltsberechtigungen für den EU- und Schengenraum verfügten, in und durch einen Mitgliedstaat der EU, nämlich von Ungarn bzw. der Slowakei nach Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das dafür geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert haben, wobei sie die Taten in Bezug auf mindestens drei Fremde begingen, und zwar
römisch eins.       
am römisch XXXX .2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer namentlich genannten Mittäter und auch mit einem namentlich genannten abgesondert verfolgen Täter und einem bislang nicht ausgeforschten unbekannten Täter als Mittäter sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rund um die Organisatoren in Afghanistan, den unbekannten Schlepper S. als Organisator in Serbien und dessen Fußschlepper M., Z. und sie selber, die rechtswidrige Einreise von Fremden, nämlich von acht afghanischen Staatsangehörigen, die über keine gültigen Einreise- oder Aufenthaltsberechtigungen für den EU- und Schengenraum verfügten, in und durch einen Mitgliedstaat der EU, nämlich von Ungarn bzw. der Slowakei nach Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das dafür geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert haben, wobei sie die Taten in Bezug auf mindestens drei Fremde begingen, und zwar

A)       indem im Auftrag von zwei abgesondert verfolgten Mittätern in der Nähe der serbisch-ungarischen Grenze der Mittäter des BF in den von ihm gelenkten und auf ihn zugelassenen PKW vier namentlich genannte afghanische Staatsangehörige, der bislang nicht ausgeforschte unbekannte Täter in dem von ihm gelenkten PKW vier afghanische Staatsangehörige, aufnahmen und sie diese im Konvoi durch Ungarn an die ungarisch-österreichische Grenze transportierten, wo sie die Geschleppten aussteigen ließen und diese in weiterer Folge zu Fuß die Grenze überschritten, wobei der BF und der abgesondert verfolgte Täter während der Fahrt durch Ungarn in dem vom BF gelenkten PKW als Vorausfahrzeug die Schleppung absicherten und mit dem namentlich genannten Mittäter und dem bislang nicht ausgeforschten unbekannten Täter, die sie vor Polizeikontrollen warnen sollten, sowie einer Mittäterin laufend in telefonischen Kontakt standen;

B)       indem – nachdem die Grenzüberquerung der Geschleppten zu Fuß misslungen war – wiederrum im Auftrag der zwei abgesondert verfolgten Mittäter in Ungarn in der Nähe der ungarisch-österreichischen Grenze der Mittäter des BF in den von ihm gelenkten PKW und der BF als sein Beifahrer vier afghanische Staatsangehörige sowie der bislang nicht ausgeforschte unbekannte Täter in dem von ihm gelenkten PKW und der abgesondert verfolgte Täter als Beifahrer ebenfalls vier afghanische Staatsangehörige aufnahmen und sie die Fremden im Konvoi von Ungarn über die Slowakei nach Österreich transportierten;

II.      am XXXX .2019 eine falsche Urkunde, nämlich einen total gefälschten serbischen Führerschein lautend auf seinen Namen, im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, sohin im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner aufrechten Lenkerberechtigung, indem er diesen in Zuge einer Einreisekontrolle Exekutivbeamten vorwies, gebraucht hat. römisch II.      am römisch XXXX .2019 eine falsche Urkunde, nämlich einen total gefälschten serbischen Führerschein lautend auf seinen Namen, im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, sohin im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner aufrechten Lenkerberechtigung, indem er diesen in Zuge einer Einreisekontrolle Exekutivbeamten vorwies, gebraucht hat.

Als mildernd wurden die geständige Verantwortung und der Beitrag zur Wahrheitsfindung und als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall gewertet.

Am XXXX .2020 wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Haft entlassen. Am römisch XXXX .2020 wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Haft entlassen.

1.10. Am 19.04.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Duplikat nach Verlust) bei der zuständigen NAG Behörde.

Die NAG Behörde teilte dem BFA am 06.05.2022 gemäß § 55 Abs. 3 mit, dass der BF am XXXX .2019 und XXXX .2020 strafrechtlich verurteilt worden sei. Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG wurde das BFA um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht.Die NAG Behörde teilte dem BFA am 06.05.2022 gemäß Paragraph 55, Absatz 3, mit, dass der BF am römisch XXXX .2019 und römisch XXXX .2020 strafrechtlich verurteilt worden sei. Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG wurde das BFA um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht.

Am 06.05.2022 wurde der Antrag des BF durch die zuständige NAG Behörde abgewiesen.

1.11. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.11. Mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und der Mitangeklagte am XXXX .2021 eine Schlägerei mit vier namentlich genannten Männern tätig teilgenommen haben, wobei diese Schlägerei bei einem der Männer eine an sich schwere Körperverletzung mit länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, und zwar ein Bruch der Basis des fünften Mittelhandknochens rechts, eine Prellung der Stirn sowie eine Einschränkung der Mundöffnung. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und der Mitangeklagte am römisch XXXX .2021 eine Schlägerei mit vier namentlich genannten Männern tätig teilgenommen haben, wobei diese Schlägerei bei einem der Männer eine an sich schwere Körperverletzung mit länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, und zwar ein Bruch der Basis des fünften Mittelhandknochens rechts, eine Prellung der Stirn sowie eine Einschränkung der Mundöffnung.

Mildernd wurde kein Umstand und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom XXXX .2020 wurde auf fünf Jahre verlängert. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom römisch XXXX .2020 wurde auf fünf Jahre verlängert.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

1.12. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2023, Zahl XXXX , der RV des BF zugestellt am 24.07.2023, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1.12. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2023, Zahl römisch XXXX , der RV des BF zugestellt am 24.07.2023, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Hochzeit mit einer deutschen Staatsangehörigen im Jahr 2017 begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Das Kind der Ehefrau des BF sei nicht das leibliche Kind des BF. Der BF habe gesundheitliche Beschwerden, leide jedoch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF habe sich von 2006 bis 2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden habe. Er halte sich seit dem Jahr 2017 durchgehend in Österreich auf. Der BF weise – näher aufgelistete – neun Anzeigen und fünf strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf und sei aufgrund diverser verwaltungsrechtlicher Verst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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