TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 G306 2284304-1

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G306 2284304-1/9E


SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 09.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, Zahl römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.02.2023, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) übernommen am 21.02.2023, wurde der BF anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle seiner Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Beantwortung konkreter Fragen und Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.

Der BF gab keine Stellungnahme ab.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

3. Mit Schreiben vom 04.10.2023, vom BF übernommen am 11.10.2023, forderte das BFA den BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.

Der BF gab keine Stellungnahme ab.

4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 05.12.2023, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 05.12.2023, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

5. Mit per E-Mail am 27.12.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme des BF und seiner Tochter, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und in eventu die Abänderung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides, dass das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer reduziert werde, beantragt.Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme des BF und seiner Tochter, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und in eventu die Abänderung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer reduziert werde, beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 11.01.2024 vorgelegt und langten am 15.01.2024 ein.

7. Am 09.04.2024 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und seine RV teilnahmen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme. Die Tochter des BF wurde ebenfalls korrekt geladen, blieb der Verhandlung jedoch entschuldigt fern.

Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG der RV des BF ausgefolgt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG der RV des BF ausgefolgt.

Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 09.04.2024 übermittelt.

Weder der BF oder sein RV noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.

8. Mit am 19.04.2024 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz der RV des BF wurde die schriftliche Ausfertigung des am 09.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist slowakischer Staatsangehöriger und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Slowakisch.

Im Jahr 2021 wurde beim BF ein Nierenzellkarzinom diagnostiziert, welches chirurgisch entfernt wurde. Weiters leidet er eigenen Angaben zu Folge an Diabetes Mellitus, an einem zu hohem Bluteisenwert sowie erhöhtem Cholesterin und nimmt regelmäßig Medikamente ein.

Dem BF wurde am 18.09.2015 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt.

1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        06.03.2015 – 15.05.2015 Nebenwohnsitz

?        15.05.2015 – 05.11.2015 Hauptwohnsitz

?        05.11.2015 – 29.11.2018 Hauptwohnsitz

?        29.11.2018 – 25.07.2019 Hauptwohnsitz

?        26.07.2019 – 22.01.2020 Lücke

?        23.01.2020 – 03.09.2020 Hauptwohnsitz

?        03.09.2020 – 03.09.2020 Hauptwohnsitz

?        03.09.2020 – 08.09.2020 Nebenwohnsitz

?        08.09.2020 – 29.03.2023 Hauptwohnsitz

?         XXXX .2023 XXXX .2023 Nebenwohnsitz JA?         römisch XXXX .2023 römisch XXXX .2023 Nebenwohnsitz JA

?         XXXX .2023 – laufend   Hauptwohnsitz JA?         römisch XXXX .2023 – laufend   Hauptwohnsitz JA

1.3. Aus dem Sozialversicherungsauszug des BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:

?        07.07.2015 – 08.07.2015 Arbeiter

?        13.07.2015 – 14.07.2015 Arbeiter

?        27.07.2015 – 09.10.2015 Arbeiter

?        20.10.2015 – 06.11.2015 Angestellter

?        14.03.2016 – 29.04.2016 Arbeiter

?        04.05.2016 – 16.09.2016 Arbeiter

?        01.11.2016 – 07.11.2016 Arbeiter

?        06.12.2016 – 14.12.2016 Arbeiter

?        24.02.2017 – 27.02.2017 Arbeiter

?        03.04.2017 – 03.04.2017 Arbeiter

?        11.04.2017 – 20.04.2017 Arbeiter

?        09.05.2017 – 07.07.2017 Arbeiter

?        05.08.2017 – 21.11.2017 Arbeitslosengeldbezug

?        23.11.2017 – 28.11.2017 Arbeitslosengeldbezug

?        29.11.2017 – 09.01.2018 Arbeiter

?        12.01.2018 – 05.02.2018 Arbeitslosengeldbezug

?        06.02.2018 – 11.03.2018 Notstandshilfe

?        12.03.2018 – 04.04.2018 Arbeiter

?        06.04.2018 – 01.05.2018 Notstandshilfe

?        02.05.2018 – 03.05.2018 Arbeiter

?        14.05.2018 – 15.05.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        04.05.2018 – 09.07.2018 Notstandshilfe

?        10.07.2018 – 19.02.2019 Arbeiter

?        20.02.2019 – 14.04.2019 Arbeitslosengeldbezug

?        26.03.2019 – 31.05.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        15.04.2019 – 02.05.2019 Arbeiter

?        14.05.2019 – 06.07.2019 Arbeitslosengeldbezug

?        27.01.2020 – 02.02.2020 Arbeiter

?        06.02.2020 – 09.02.2020 Krankengeldbezug

?        10.02.2020 – 12.02.2020 Arbeiter

?        20.02.2020 – 08.03.2020 Arbeitslosengeldbezug

?        09.03.2020 – 31.03.2020 Arbeiter

?        01.04.2020 – 14.04.2020 Arbeitslosengeldbezug

?        15.04.2020 – 07.06.2020 Notstandshilfe

?        08.06.2020 – 17.07.2020 Arbeiter

?        20.07.2020 – 09.08.2020 Notstandshilfe

?        10.08.2020 – 13.08.2020 Arbeiter

?        14.08.2020 – 30.08.2020 Notstandshilfe

?        31.08.2020 – 08.09.2020 Arbeiter

?        09.09.2020 – 20.09.2020 Notstandshilfe

?        21.09.2020 – 08.10.2020 Arbeiter

?        10.10.2020 – 28.02.2021 Notstandshilfe

?        01.03.2021 – 14.08.2021 Arbeiter

?        15.08.2021 – 22.08.2021 Krankengeldbezug

?        23.08.2021 – 03.09.2021 Arbeiter

?        04.09.2021 – 05.09.2021 Arbeitslosengeldbezug

?        07.09.2021 – 22.01.2022 Arbeitslosengeldbezug

?        23.01.2022 – 11.02.2023 Notstandshilfe

1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilung auf:

Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag – den BF betreffend – zugrunde, dass der BF

A.       mit zwei Mittätern in XXXX , XXXX und anderen Orten bzw. von der Slowakei und/oder Tschechien aus – teils als Mitglied einer zumindest aus ihnen bestehenden kriminellen Vereinigung – vorschriftswidrig SuchtgiftA.       mit zwei Mittätern in römisch XXXX , römisch XXXX und anderen Orten bzw. von der Slowakei und/oder Tschechien aus – teils als Mitglied einer zumindest aus ihnen bestehenden kriminellen Vereinigung – vorschriftswidrig Suchtgift

I.       in einer das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, der erste Mittäter des BF insgesamt 10.932,20g Cannabiskraut sowie ein weiterer Mittäter des BF und der BF selbst jeweils insgesamt 9.938,40g Cannabiskraut aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt haben, und zwarrömisch eins.       in einer das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, der erste Mittäter des BF insgesamt 10.932,20g Cannabiskraut sowie ein weiterer Mittäter des BF und der BF selbst jeweils insgesamt 9.938,40g Cannabiskraut aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt haben, und zwar

1.       der BF und der zweite Mittäter im Zusammenwirken im Zeitraum von Sommer 2022 bis Februar 2023 indem sie zumindest das letztlich in Österreich überlassene Suchtgift, nämlich 9.938,40g Cannabiskraut, teils mit dem PKW des BF und teils mit dem PKW des Mittäters von Tschechien und/oder der Slowakei nach Österreich brachten;

2.       […]

3.       der erste Mittäter (zumindest) als Beitragstäter 9.938,40g Cannabiskraut, indem er im Zeitraum von Sommer 2022 bis Februar 2023 die Übernahme und den Verkauf des vom zweiten Mittäter und vom BF geschmuggelten Suchtgiftes zusicherte;

II.      in einer das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich der erste Mittäter des BF insgesamt 12.478,20g Cannabiskraut sowie der BF und der zweite Mittäter jeweils insgesamt 9.938,40g Cannabiskraut anderen gewinnbringend überlassen haben und zwarrömisch II.      in einer das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich der erste Mittäter des BF insgesamt 12.478,20g Cannabiskraut sowie der BF und der zweite Mittäter jeweils insgesamt 9.938,40g Cannabiskraut anderen gewinnbringend überlassen haben und zwar

1.       […]

2.       der BF und die beiden Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken

a.       am XXXX .2023 einem verdeckten Ermittler der Polizei 4.438,40g Cannabiskraut um € 13.000,00;a.       am römisch XXXX .2023 einem verdeckten Ermittler der Polizei 4.438,40g Cannabiskraut um € 13.000,00;

b.       im Zeitraum von Sommer 2022 bis Dezember 2022 einem unbekannten Abnehmer in vier Teilmengen insgesamt 5.500,00g Cannabiskraut zum Kilopreis zwischen € 2.600,00 und € 3.000,00;

[…]

Mildernd wurden vom Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, seine Unbescholtenheit und die Suchtgiftsicherstellung, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation sowie die Gewinnabsicht gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen und am XXXX 2023 in die Justizanstalt eingeliefert. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2024 (1/2) und der XXXX .2025 (2/3)). Der BF wurde am römisch XXXX .2023 festgenommen und am römisch XXXX 2023 in die Justizanstalt eingeliefert. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch XXXX .2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch XXXX .2024 (1/2) und der römisch XXXX .2025 (2/3)).

Zuvor wurde der BF bereits in Frankreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er im Jahr 2001 wegen Zuhälterei zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, die er zum Teil auch verbüßen musste.

1.5. Die Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, lebt im Bundesgebiet. Das Paar ist getrennt und lebt seit 2018 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.1.5. Die Ehefrau des BF, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Slowakei, lebt im Bundesgebiet. Das Paar ist getrennt und lebt seit 2018 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.

Weiters leben vier volljährige, selbsterhaltungsfähige Kinder des BF im Bundesgebiet: XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, XXXX geb. XXXX , StA. Slowakei und XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, wobei Letztgenannter einer der Mittäter des BF war, am selben Tag wie der BF festgenommen wurde, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wurde und sich derzeit ebenfalls in Haft befindet. Weiters leben vier volljährige, selbsterhaltungsfähige Kinder des BF im Bundesgebiet: römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Slowakei, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Slowakei, römisch XXXX geb. römisch XXXX , StA. Slowakei und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Slowakei, wobei Letztgenannter einer der Mittäter des BF war, am selben Tag wie der BF festgenommen wurde, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wurde und sich derzeit ebenfalls in Haft befindet.

Der BF bekommt während seiner Inhaftierung regelmäßig Besuch von seinen Kindern.

1.6. Der BF ist vermögens- und mittellos. Im Zeitpunkt seiner Verurteilung im September 2023 wies der BF einen Schuldenstand iHv € 10.000,00 auf. Der BF konnte nicht substantiiert darlegen, nunmehr schuldenfrei zu sein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit und zur Muttersprache des BF getroffen wurde, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus dem vorgelegten Radiologie-Befund vom 25.11.2021 (AS 165) sowie den Ausführungen des BF in der Beschwerde (AS 156) und in der mündlichen Verhandlung (VHP Seite 3). Hinsichtlich der vorgebrachten Diabeteserkrankung, des hohen Bluteisenwertes, des erhöhten Cholesterins sowie der vorgebrachten medikamentösen Behandlung des BF wurden keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht.

Die Feststellung wonach dem BF eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2.3. Die Verurteilung des BF in Österreich, die Zeiten seiner Inhaftierung im Bundesgebiet, die Termine für die bedingte Entlassung sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des BF, der Vollzugsinformation der JA (AS 87f) sowie den im Akt einliegenden Urteil des LG XXXX (AS 73ff).2.2.3. Die Verurteilung des BF in Österreich, die Zeiten seiner Inhaftierung im Bundesgebiet, die Termine für die bedingte Entlassung sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des BF, der Vollzugsinformation der JA (AS 87f) sowie den im Akt einliegenden Urteil des LG römisch XXXX (AS 73ff).

Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des BF in Frankreich ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen des LG XXXX (AS 79) und der Vollzugsinformation der JA (AS 87) sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen nicht entgegengetreten wurde.Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des BF in Frankreich ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen des LG römisch XXXX (AS 79) und der Vollzugsinformation der JA (AS 87) sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen nicht entgegengetreten wurde.

2.2.4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er und seine Ehefrau nicht geschieden, aber getrennt lebend seien und regelmäßigen Kontakt hätten (VHP Seite 4) sowie der im Akt einliegenden Besucherliste der JA (AS 121f) und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er in den letzten vier Monaten zwei Mal Besuch in der Haft bekommen habe (VHP Seite 6).

2.2.5. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das LG XXXX hielt fest, dass der BF Schulden iHv € 10.000,00 aufweise (AS 79). Der BF gab nunmehr an, er habe keine Schulden mehr (VHP Seite 6). Diesbezüglich legte der BF keine Nachweise vor und ist für das BVwG sohin nicht nachvollziehbar, wie der BF seit seiner Verurteilung im September 2023 seine Schulden nunmehr beglichen haben soll. 2.2.5. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das LG römisch XXXX hielt fest, dass der BF Schulden iHv € 10.000,00 aufweise (AS 79). Der BF gab nunmehr an, er habe keine Schulden mehr (VHP Seite 6). Diesbezüglich legte der BF keine Nachweise vor und ist für das BVwG sohin nicht nachvollziehbar, wie der BF seit seiner Verurteilung im September 2023 seine Schulden nunmehr beglichen haben soll.

2.2.6. Wie die dem BF vom BFA eingeräumten schriftlichen Parteiengehöre zeigen, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehöre gewährt wurden. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.2.2.6. Wie die dem BF vom BFA eingeräumten schriftlichen Parteiengehöre zeigen, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehöre gewährt wurden. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.

Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt mangels Rechtswissens faktisch an der Abgabe einer Stellungnahme gehindert gewesen zu sein, ist entgegenzuhalten, dass es dem BF damit nicht gelingt sein Schweigen vor der belangten Behörde zu rechtfertigen. Dem BF stand jederzeit die Möglichkeit offen, sich hilfesuchend an den Sozialen Dienst der Justizanstalt oder einen Rechtsanwalt bzw. seinen damaligen Strafverteidiger zu wenden. Zudem wäre es dem BF zumutbar gewesen, im Zweifel sich persönlich telefonisch oder schriftlich – auch unter der Nutzung seiner Muttersprache – an das BFA zu wenden. In Ermangelung konkreter gegenteiliger Behauptungen, lässt sich nicht feststellten, dass der BF sich um eine Beantwortung der Schreiben des BFA bemüht hat.

Selbst wenn man den Ausführungen in der Beschwerde folgt, ist auszuführen, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden (siehe zuletzt VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; mit Verweis auf VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144).

Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat. (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104)

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF teilnahm.

Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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