TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/15 G310 2290572-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2024
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Entscheidungsdatum

15.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G310 2290572-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, Zl. XXXX betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht beschlossen und erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, Zl. römisch XXXX betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht beschlossen und erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.A)       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: B)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt römisch IV. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 07.12.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon unterrichtet, dass am XXXX .2022 über den Beschwerdeführer (BF) die Untersuchungshaft verhängt wurde. Mit Schreiben der Justizanstalt römisch XXXX vom 07.12.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon unterrichtet, dass am römisch XXXX .2022 über den Beschwerdeführer (BF) die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Mit Schreiben vom 12.12.2022 wurde der BF vom BFA aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Er erstattete keine Stellungnahme.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 erster Fall, 143 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 130 Abs 1 zweiter Fall StGB und vierfach wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2 erster Fall, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, erster Fall, 143 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, zweiter Fall StGB und vierfach wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, erster Fall, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.

Der dagegen erhobenen Berufung des BF wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , nicht Folge gegeben.Der dagegen erhobenen Berufung des BF wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, römisch XXXX , nicht Folge gegeben.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet sowie damit, dass der BF entgegen eines bestehenden Einreiseverbots in das Bundesgebiet eingereist sei. Aufgrund seines Fehlverhaltens gehe von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Mangels familiäre und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liege auch keine Verletzung von Art 8 EMRK vor.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch III.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Das Einreiseverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet sowie damit, dass der BF entgegen eines bestehenden Einreiseverbots in das Bundesgebiet eingereist sei. Aufgrund seines Fehlverhaltens gehe von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Mangels familiäre und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liege auch keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor.

Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt der BF eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde an. Dazu wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF, welcher bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, seine Taten bereue und er nach seiner Haftentlassung wieder ein ordentliches Leben führen wolle. Der BF strebe erneut einen Aufenthalt in der Slowakei an, wo sich das Grab seiner Frau befinde. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt der BF eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde an. Dazu wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF, welcher bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, seine Taten bereue und er nach seiner Haftentlassung wieder ein ordentliches Leben führen wolle. Der BF strebe erneut einen Aufenthalt in der Slowakei an, wo sich das Grab seiner Frau befinde.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX zur Welt und ist serbischer Staatsbürger. Er spricht serbisch. Er ist verwitwet und hat keine Sorgepflichten. Zuletzt war er als Metallarbeiter tätig. Er besitzt einen am XXXX .2020 ausgestellten serbischen Reisepass. Der BF kam am römisch XXXX in der serbischen Ortschaft römisch XXXX zur Welt und ist serbischer Staatsbürger. Er spricht serbisch. Er ist verwitwet und hat keine Sorgepflichten. Zuletzt war er als Metallarbeiter tätig. Er besitzt einen am römisch XXXX .2020 ausgestellten serbischen Reisepass.

Zusammen mit seiner Ehefrau lebte der BF in der Slowakei. Seine Ehefrau ist mittlerweile verstorben und befindet sich ihr Grab in der Slowakei. Sein slowakischer Aufenthaltstitel ist 2021 abgelaufen.

Seitens der deutschen Behörde XXXX wurde unter der XXXX am 04.06.2019 ein schengenweites Einreiseverbot erlassen, welches am 03.06.2027 abläuft. Seitens der deutschen Behörde römisch XXXX wurde unter der römisch XXXX am 04.06.2019 ein schengenweites Einreiseverbot erlassen, welches am 03.06.2027 abläuft.

Bereits im November 2021 reiste der BF entgegen des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots in das Bundesgebiet ein. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde nach seiner am 26.11.2021 erfolgten freiwilligen Ausreise in die Slowakei am 20.12.2021 vom BFA eingestellt.

Spätestens im September 2022 reiste der BF erneut in das Bundesgebiet ein und wurde straffällig.

Der oben angeführten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass der BFDer oben angeführten Verurteilung durch das Landesgericht römisch XXXX liegt zugrunde, dass der BF

I./ am XXXX .2022 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäterrömisch eins./ am römisch XXXX .2022 in römisch XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter

1./ unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt einen ihm unbekannten Mann fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Rucksack mit EUR 2.870,00 Bargeld, zwei original verpackte Mobiltelefone und zwei Paar Sportschuhe mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der BF und der Mittäter den Mann zwei Faustschläge gegen seinen Kopf versetzten, ihn mit zwei Dosen Pfefferspray besprühten und seinen Rucksack an sich nahmen, worauf der Mann einen der Täter festhielt, bis dieser ein Springmesser zog;

2./ durch die unter Punkt I./1./ geschilderte Handlung Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich sechs Asylkarten, welche sich in dem Rucksack befanden, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;2./ durch die unter Punkt römisch eins./1./ geschilderte Handlung Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich sechs Asylkarten, welche sich in dem Rucksack befanden, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

II./ fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, nämlich römisch II./ fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, nämlich

A./ der BF und der Mittäter mit einem abgesondert Verurteilten in wechselnder Beteiligung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in XXXX und an anderen Orten, und zwarA./ der BF und der Mittäter mit einem abgesondert Verurteilten in wechselnder Beteiligung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in römisch XXXX und an anderen Orten, und zwar

2./ der BF mit dem abgesondert Verurteilten in der Nach von XXXX . auf den XXXX 2022 einer im Urteil namentlich genannten Frau 17.000,00 mexikanische Pesos (entspricht cirka EUR 800,00), wobei der BF den Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging; 2./ der BF mit dem abgesondert Verurteilten in der Nach von römisch XXXX . auf den römisch XXXX 2022 einer im Urteil namentlich genannten Frau 17.000,00 mexikanische Pesos (entspricht cirka EUR 800,00), wobei der BF den Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging;

V./ dadurch, dass er in einem Hotel in XXXX beim Einchecken zum Nachweis seiner Identität einen nachgemachten tatsachenwidrige die Identität eines XXXX , geboren XXXX , behaupteten italienischen Personalausweis vorlegte, sohin eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht hat, wobei er die in § 223 Abs 2 erster Fall StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde beging, die durch das Gesetz im § 2 Abs 4 Z 4 FPG inländischen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar betreffend den Hotelaufenthalt von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2022.römisch fünf./ dadurch, dass er in einem Hotel in römisch XXXX beim Einchecken zum Nachweis seiner Identität einen nachgemachten tatsachenwidrige die Identität eines römisch XXXX , geboren römisch XXXX , behaupteten italienischen Personalausweis vorlegte, sohin eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht hat, wobei er die in Paragraph 223, Absatz 2, erster Fall StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde beging, die durch das Gesetz im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG inländischen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar betreffend den Hotelaufenthalt von römisch XXXX .2022 bis römisch XXXX .2022, von römisch XXXX .2022 bis römisch XXXX .2022, von römisch XXXX .2022 bis römisch XXXX .2022 und von römisch XXXX .2022 bis römisch XXXX .2022.

Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend gewertet.

Die vom Landesgericht XXXX eingeholten ECRIS-Auskünfte wiesen keine weiteren Verurteilungen des BF auf, wobei dies seitens des Oberlandesgerichts XXXX dahingehend präzisiert wurde, dass ihm nur deswegen ein bisher ordentlicher Lebenswandel zu Gute kommt, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die in der eingeholten ECRIS-Auskunft für Italien ersichtliche Verurteilung vom XXXX .2021 tatsächlich den Angeklagten betrifft. Gleichzeitig ergänzte das Oberlandesgericht XXXX die Erschwerungsgründe dahingehend, dass die durch die zu I./1./ erlittene leichte Körperverletzung des Opfers, nämlich die Verätzungen beider Augen ebenso einen weiteren Erschwerungsgrund bildet wie die eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat indizierende Beteiligung zweier Mittäter. Die vom Landesgericht römisch XXXX eingeholten ECRIS-Auskünfte wiesen keine weiteren Verurteilungen des BF auf, wobei dies seitens des Oberlandesgerichts römisch XXXX dahingehend präzisiert wurde, dass ihm nur deswegen ein bisher ordentlicher Lebenswandel zu Gute kommt, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die in der eingeholten ECRIS-Auskunft für Italien ersichtliche Verurteilung vom römisch XXXX .2021 tatsächlich den Angeklagten betrifft. Gleichzeitig ergänzte das Oberlandesgericht römisch XXXX die Erschwerungsgründe dahingehend, dass die durch die zu römisch eins./1./ erlittene leichte Körperverletzung des Opfers, nämlich die Verätzungen beider Augen ebenso einen weiteren Erschwerungsgrund bildet wie die eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat indizierende Beteiligung zweier Mittäter.

Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2027; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2025 möglich. Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende fällt auf den römisch XXXX .2027; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch XXXX .2025 möglich. Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt römisch XXXX .

Abgesehen von seiner Anhaltung in Justizanstalten Österreichs liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor.

Wesentliche familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich oder in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus dem Strafurteil sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem im IZR gespeicherten Reisepass hervor. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil sowie seinen Angaben in der Beschwerde.

Es sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist.

Weder der Beschwerde noch dem übrigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der BF je über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte oder hier legal erwerbstätig war. Im Fremdenregister ist kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gespeichert, sehr wohl aber das im November 2021 eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die freiwillige Ausreise des BF in die Slowakei.

Das seitens der deutschen Behörden gegen den BF erlassene Einreiseverbot ist im Schengener-Informations-System gespeichert.

Die derzeitige Anhaltung des BF in der Justizanstalt ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, in dem keine weiteren Wohnsitzmeldungen ersichtlich sind.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Straf- und Berufungsurteil. Im Strafregister scheinen keine weiteren Verurteilungen des BF auf.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration oder Anbindung des BF in Österreich aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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