Entscheidungsdatum
15.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G307 2291506-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024, Zahl römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde gemeinsam mit seinem Bruder am XXXX .2022 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX in der Schweiz festgenommen und am XXXX .2022 an Österreich ausgeliefert. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde gemeinsam mit seinem Bruder am römisch XXXX .2022 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch XXXX in der Schweiz festgenommen und am römisch XXXX .2022 an Österreich ausgeliefert.
2. Am XXXX .2022 wurde über den BF (und seinen Bruder) die Untersuchungshaft verhängt. 2. Am römisch XXXX .2022 wurde über den BF (und seinen Bruder) die Untersuchungshaft verhängt.
3. Mit Parteiengehör vom 14.10.2022, vom BF übernommen am selben Tag, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
Der BF erstattete hierauf keine Antwort.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurden der BF und dessen Bruder wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1 1. Fall, 143 Abs. 1 2. Fall und Abs. 2, 1. Fall StGB jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurden der BF und dessen Bruder wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 1. Fall, 143 Absatz eins, 2. Fall und Absatz 2,, 1. Fall StGB jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
5. Am 03.07.2023 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 04.04.2024, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 04.04.2024, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
7. Mit am 30.04.2024 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wurden angeregt. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch III. des angefochtenen Bescheides wurden angeregt.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 02.05.2024 vorgelegt und langten am 07.05.2024 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch, zudem spricht er Englisch.
Der BF ist ledig, kinderlos, frei von Sorgepflichten, gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde in Deutschland geboren, absolvierte dort die Realschule und eine Lehre als Kfz-Mechatroniker, welcher er jedoch nicht abschloss. Er war im Herkunftsstaat als KFZ-Mechatroniker, in der Gastronomie und auf der Baustelle erwerbstätig. Im Jahr 2021 übersiedelte der BF in die Schweiz, arbeitete dort vor seiner Festnahme als Gerüstbauer und brachte ein monatlichen Nettoeinkommen iHv CHF 4.000,00 bis CHF 5.000,00 ins Verdienen. Der BF ist im Besitz eines Schweizer Aufenthaltstitels der Kategorie „B“, ausgestellt am 17.06.2021, mit einer Gültigkeit bis 17.04.2028.
1.2. Der BF weist – abgesehen von seinem Aufenthalt in der JA seit XXXX .2022 – keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. 1.2. Der BF weist – abgesehen von seinem Aufenthalt in der JA seit römisch XXXX .2022 – keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
Der BF hielt sich eigenen Angaben zu Folge zuvor nie im Inland auf. Er reiste erstmals im Mai 2022 zur Begehung der Straftat nach Österreich ein.
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet.
1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilung auf:
Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 1. Fall, 143 Abs. 1, 2. Fall und Abs. 2 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 1. Fall, 143 Absatz eins,, 2. Fall und Absatz 2, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der BF und sein Bruder, XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, wurden darin für schuldig befunden, am XXXX .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter das Opfer dadurch, dass der Bruder des BF diesem von hinten zwei Schläge mit einer Faustfeuerwaffe gegen den Kopf und der BF dem Opfer von der Seite zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte sowie der Bruder des BF das Opfer in weiterer Folge, als es zu flüchten versuchte, mit mehreren Schlägen gegen den Hinterkopf zu Boden brachte, wo der BF dem Opfer mit den Füßen gegen die Rippen trat und der Bruder des BF das Opfer aufforderte, seine Armbanduhr herauszugehen, seinen Arm schließlich mit seinem Fuß fixierte und ihm die Armbanduhr entriss, dem Opfer mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Rolex im Wert von € 9.600,00, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten und das Opfer Schädelprellungen, multiple Quetsch-Riss-Verletzungen am Kopf, eine Prellung der linken Brustkorbhälfte und des linken Ringfingers, Hautabschürfungen an den Handflächen und Unterarmen sowie eine vier Wochen-andauernde posttraumatische Belastungsstörung, somit einer 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung erlitt, sohin durch die Tat schwer verletzt wurde (§ 84 Abs. 1 StGB).Der BF und sein Bruder, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Deutschland, wurden darin für schuldig befunden, am römisch XXXX .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter das Opfer dadurch, dass der Bruder des BF diesem von hinten zwei Schläge mit einer Faustfeuerwaffe gegen den Kopf und der BF dem Opfer von der Seite zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte sowie der Bruder des BF das Opfer in weiterer Folge, als es zu flüchten versuchte, mit mehreren Schlägen gegen den Hinterkopf zu Boden brachte, wo der BF dem Opfer mit den Füßen gegen die Rippen trat und der Bruder des BF das Opfer aufforderte, seine Armbanduhr herauszugehen, seinen Arm schließlich mit seinem Fuß fixierte und ihm die Armbanduhr entriss, dem Opfer mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Rolex im Wert von € 9.600,00, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten und das Opfer Schädelprellungen, multiple Quetsch-Riss-Verletzungen am Kopf, eine Prellung der linken Brustkorbhälfte und des linken Ringfingers, Hautabschürfungen an den Handflächen und Unterarmen sowie eine vier Wochen-andauernde posttraumatische Belastungsstörung, somit einer 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung erlitt, sohin durch die Tat schwer verletzt wurde (Paragraph 84, Absatz eins, StGB).
Als mildernd wurden vom Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung (die sichergestellten CHF 10.076,50 und € 2.500,00 in bar), die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und die Unbescholtenheit, als erschwerend die Tatbegehung mit einem Mittäter und die doppelte Qualifikation (die Verwendung einer Waffe und die schwere Verletzung des Opfers) berücksichtigt.
Der BF wurde (gemeinsam mit seinem Bruder) am XXXX .2022 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX in der Schweiz festgenommen, am XXXX .2022 nach Österreich ausgeliefert und am selben Tag in der JA XXXX aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Strafhaft (errechnetes Strafende: XXXX .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2025 (1/2) und der XXXX .2026 (2/3)).Der BF wurde (gemeinsam mit seinem Bruder) am römisch XXXX .2022 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch XXXX in der Schweiz festgenommen, am römisch XXXX .2022 nach Österreich ausgeliefert und am selben Tag in der JA römisch XXXX aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Strafhaft (errechnetes Strafende: römisch XXXX .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch XXXX .2025 (1/2) und der römisch XXXX .2026 (2/3)).
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.5. Der Bruder des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, war der Mittäter des BF. Auch dieser lebte vor der Festnahme ab dem Jahr 2021 in der Schweiz und wurde mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1 1. Fall, 143 Abs. 1, 2. Fall und Abs. 2, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er wurde gemeinsam mit dem BF in der Schweiz festgenommen, nach Österreich ausgeliefert und befindet sich derzeit im Bundesgebiet in Haft. Auch der Bruder des BF weist – abgesehen von der Wohnsitzmeldung in der JA – keinen Wohnsitz im Bundesgebiet auf und war in Österreich bisher nie erwerbstätig. Der Lebensmittelpunkt des Bruders des BF liegt in der Schweiz bzw. Deutschland. Gegen den Bruder des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.04.2024, Zahl XXXX , ebenfalls ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Bruders des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zahl G307 2291370-1 ebenfalls als unbegründet abgewiesen.1.5. Der Bruder des BF, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Deutschland, war der Mittäter des BF. Auch dieser lebte vor der Festnahme ab dem Jahr 2021 in der Schweiz und wurde mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 1. Fall, 143 Absatz eins,, 2. Fall und Absatz 2,, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er wurde gemeinsam mit dem BF in der Schweiz festgenommen, nach Österreich ausgeliefert und befindet sich derzeit im Bundesgebiet in Haft. Auch der Bruder des BF weist – abgesehen von der Wohnsitzmeldung in der JA – keinen Wohnsitz im Bundesgebiet auf und war in Österreich bisher nie erwerbstätig. Der Lebensmittelpunkt des Bruders des BF liegt in der Schweiz bzw. Deutschland. Gegen den Bruder des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.04.2024, Zahl römisch XXXX , ebenfalls ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Bruders des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zahl G307 2291370-1 ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
Eine Bekannte des BF lebt im Bundesgebiet, welche den BF ab und zu in der JA besucht. Der BF konnte deren Nachnamen nicht nennen.
Im Bundesgebiet leben ansonsten keine Angehörigen oder Verwandten des BF. Es sind keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet hervorgekommen.
Der Lebensmittelpunkt des BF lag von 2021 bis zu seiner Festnahme in der Schweiz, zuvor in Deutschland.
Die Mutter, die Großeltern sowie weitere Verwandte des BF leben in Deutschland. Weiters sind im Herkunftsstaat viele Freunde und Bekannte des BF aufhältig, zu denen der BF in Kontakt steht.
Der BF kann nach seiner Entlassung aus der Haft gemeinsam mit seiner Mutter in deren Mietwohnung in Deutschland leben.
Der Vater und dessen Familie sowie weiter entfernte Angehörige des BF leben in der Schweiz. Der Vater des BF besitzt ein Haus im Kosovo.
Eigenen Angaben zu Folge unterstützte der BF vor seiner Verhaftung seine Mutter und seinen Vater finanziell.
1.6. Der BF verfügt über ein Vermögen von ca. € 10.000,00 und weist keine Schulden auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Sprachkenntnissen des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopien des deutschen Reisepasses und Personalausweises und des Schweizer Aufenthaltstitels der Kategorie „B“, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (AS 57ff).
Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand, Familienstand, Leben im Herkunftsstaat und der Schweiz erschließen sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 67, 69f, 75, 142), der Kopie des Schweizer Aufenthaltstitels, in welchem als Einreisedatum der 18.04.2021 aufscheint (AS 59) sowie den Ausführungen des LG XXXX (AS 50).Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand, Familienstand, Leben im Herkunftsstaat und der Schweiz erschließen sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 67, 69f, 75, 142), der Kopie des Schweizer Aufenthaltstitels, in welchem als Einreisedatum der 18.04.2021 aufscheint (AS 59) sowie den Ausführungen des LG römisch XXXX (AS 50).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sind der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und jener des Sozialversicherungsdatenauszuges sowie den Angaben des BF (AS 69) geschuldet.
Eigenen Angaben zu Folge reiste der BF erstmals im Mai 2022 zur Begehung der Straftat nach Österreich. Zuvor habe er sich nie im Bundesgebiet aufgehalten (AS 69).
2.2.3. Die Verurteilung im Inland folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX (AS 47ff). Dieser ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilung im Inland folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch XXXX (AS 47ff). Dieser ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Die Zeitpunkte der Festnahme des BF, der Überstellung nach Österreich, der Einlieferung in die JA sowie die Termine zur bedingten Entlassung des BF aus der Haft sind dem im Akt des Bruders des BF einliegenden Abtretungsbericht der LPD XXXX vom 25.10.2022 (G307 2291370-1 AS 29ff), den Angaben des BF (AS 69), dem ZMR sowie der Vollzugsinformation der JA betreffend den Bruder des BF, welcher ein identer Sachverhalt zu Grunde liegt (AS 87ff) zu entnehmen.Die Zeitpunkte der Festnahme des BF, der Überstellung nach Österreich, der Einlieferung in die JA sowie die Termine zur bedingten Entlassung des BF aus der Haft sind dem im Akt des Bruders des BF einliegenden Abtretungsbericht der LPD römisch XXXX vom 25.10.2022 (G307 2291370-1 AS 29ff), den Angaben des BF (AS 69), dem ZMR sowie der Vollzugsinformation der JA betreffend den Bruder des BF, welcher ein identer Sachverhalt zu Grunde liegt (AS 87ff) zu entnehmen.
2.2.4. Die Feststellungen betreffend den Bruder des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie insbesondere der Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bruders zu Zahl G307 2291370-1.
Die fehlenden wirtschaftlichen, familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet sowie die Feststellung, wonach der Lebensmittelpunkt des BF vor seiner Inhaftierung in der Schweiz bzw. davor in Deutschland lag, erschließen sich aus seinen Angaben.
Der BF gab vor dem BFA explizit an, nie im Bundesgebiet wohnhaft gewesen zu sein, abgesehen von einer Bekannten, keine Verwandten oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu haben, weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation zu sein und auch keine Freunde im Bundesgebiet zu haben, die er bereits aus Deutschland kenne (AS 69, 71, 75). Es gebe keine Gründe, die für seine Integration in Österreich sprächen (AS 75). Auf die Frage, ob es Umstände gäbe, die gegen seine Abschiebung und Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprächen, gab der BF an, er habe in Österreich nichts zu suchen und wolle auch wieder nach Deutschland zurück (AS 77). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF über einen Freundeskreis im Bundesgebiet verfüge und fließend Deutsch spreche. Das Beherrschen der Amts- und Mehrheitssprache in Österreich stelle einen wesentlichen Bestandteil erfolgter Integration dar (AS 144).
Der Aufenthalt von Angehörigen und Freunden in Deutschland und der Schweiz basiert auf den Ausführungen des BF (AS 69f, 75, 142). Der BF gab an, in Zukunft bei seiner Mutter in Deutschland wohnen zu können (AS 73).
2.2.5. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF sind seinen eigenen Angaben (AS 77) und den Ausführungen des LG XXXX (AS 50) in dessen Urteil geschuldet.2.2.5. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF sind seinen eigenen Angaben (AS 77) und den Ausführungen des LG römisch XXXX (AS 50) in dessen Urteil geschuldet.
2.2.6. In Beschwerde wurde eingewandt, dass das BFA lediglich die strafrechtliche Verurteilung des BF heranziehe, ohne sich mit dem Persönlichkeitsbild des BF auseinanderzusetzen und eine Gefährdungsprognose durchzuführen, sowie, dass im Rahmen der Einvernahme des BF zahlreiche wichtige Aspekte unberücksichtigt geblieben seien und daher eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliege. Der BF verfüge hier über einen Freundeskreis und stelle die Beherrschung der deutschen Sprache einen wesentlichen Bestandteil der Integration dar. Das BFA sei seiner Ermittlungspflicht hinsichtlich Art. 8 EMRK nicht gehörig nachgekommen. Der BF bereue seine Taten sehr und habe aus seiner Verurteilung gelernt. Er wolle in Zukunft ein ordentliches Leben führen. Dazu habe er sich jedoch während des Verfahrens nicht äußern können, da er dazu nicht befragt worden sei (AS 143f). 2.2.6. In Beschwerde wurde eingewandt, dass das BFA lediglich die strafrechtliche Verurteilung des BF heranziehe, ohne sich mit dem Persönlichkeitsbild des BF auseinanderzusetzen und eine Gefährdungsprognose durchzuführen, sowie, dass im Rahmen der Einvernahme des BF zahlreiche wichtige Aspekte unberücksichtigt geblieben seien und daher eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliege. Der BF verfüge hier über einen Freundeskreis und stelle die Beherrschung der deutschen Sprache einen wesentlichen Bestandteil der Integration dar. Das BFA sei seiner Ermittlungspflicht hinsichtlich Artikel 8, EMRK nicht gehörig nachgekommen. Der BF bereue seine Taten sehr und habe aus seiner Verurteilung gelernt. Er wolle in Zukunft ein ordentliches Leben führen. Dazu habe er sich jedoch während des Verfahrens nicht äußern können, da er dazu nicht befragt worden sei (AS 143f).
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF eine Stunde durch ein Organ des BF befragt wurde. Ihm wurde hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen, was sich aus Anzahl und Inhalt der an ihn gestellten Fragen ergibt. Weiters wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, ihm konkret formulierte Fragen, insbesondere zu seinem Familienleben in Österreich, gestellt, ihm die Möglichkeit gegeben, zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung Stellung zu nehmen und ihm ausreichend Zeit zur Beantwortung der Fragen eingeräumt. Der BF führte aus, im Bundesgebiet nur eine Bekannte zu haben, welche er aus seinem kosovarischen Familienumfeld kenne. Diese besuche ihn ab und zu in der JA. Den Nachnamen seiner Bekannten kenne er nicht (AS 71). Später führte er aus, er habe keine Freunde oder Bekannte im Bundesgebiet, die er bereits aus Deutschland kenne (AS 75) und gab explizit an, es gäbe keine Gründe, die für seine Integration in Österreich sprächen (AS 75). Es gäbe keine Gründe, die gegen eine Abschiebung sowie gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprächen; er habe in Österreich nichts zu suchen und wolle auch wieder zurück nach Deutschland (AS 77). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der BF deutscher Staatsangehöriger ist, dort geboren wurde, die Schule besuchte und bis zu seinem XXXX Lebensjahr in Deutschland lebte. Auch ist dem angefochtenen Bescheid – entgegen dem Beschwerdevorbringen – eine Gefährdungsprognose zu entnehmen (Seite 14ff des Bescheides).Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF eine Stunde durch ein Organ des BF befragt wurde. Ihm wurde hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen, was sich aus Anzahl und Inhalt der an ihn gestellten Fragen ergibt. Weiters wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, ihm konkret formulierte Fragen, insbesondere zu seinem Familienleben in Österreich, gestellt, ihm die Möglichkeit gegeben, zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung Stellung zu nehmen und ihm ausreichend Zeit zur Beantwortung der Fragen eingeräumt. Der BF führte aus, im Bundesgebiet nur eine Bekannte zu haben, welche er aus seinem kosovarischen Familienumfeld kenne. Diese besuche ihn ab und zu in der JA. Den Nachnamen seiner Bekannten kenne er nicht (AS 71). Später führte er aus, er habe keine Freunde oder Bekannte im Bundesgebiet, die er bereits aus Deutschland kenne (AS 75) und gab explizit an, es gäbe keine Gründe, die für seine Integration in Österreich sprächen (AS 75). Es gäbe keine Gründe, die gegen eine Abschiebung sowie gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprächen; er habe in Österreich nichts zu suchen und wolle auch wieder zurück nach Deutschland (AS 77). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der BF deutscher Staatsangehöriger ist, dort geboren wurde, die Schule besuchte und bis zu seinem römisch XXXX Lebensjahr in Deutschland lebte. Auch ist dem angefochtenen Bescheid – entgegen dem Beschwerdevorbringen – eine Gefährdungsprognose zu entnehmen (Seite 14ff des Bescheides).
Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, un