TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W150 2291631-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs1
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W150 2291631-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX .1993, StA. INDIEN, vertreten durch: Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE), ZVR-Zahl 815939884, gegen die Anhaltung in Schubhaft verhängt durch Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch XXXX , geb. römisch XXXX .1993, StA. INDIEN, vertreten durch: Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE), ZVR-Zahl 815939884, gegen die Anhaltung in Schubhaft verhängt durch Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins,, 3 Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt spätestens jedoch am 09.11.2023 illegal über Dubai, Serbien und Ungarn in Österreich ein und stellte am 10.11.2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 11.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, er bekomme in Indien keine Arbeit bzw. werde Arbeit dort schlecht bezahlt. Er wolle in Österreich arbeiten und Geld verdienen, um es seiner Familie leichter zu machen. Bei einer Rückkehr befürchte er Armut.

3. Mit Aktenvermerk vom 23.11.2022 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005, da der BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte und eine Nachschau in dem Zentralen Melderegister bislang keine aufrechte Meldung im Bundes gebiet ergeben habe. In der Folge gab der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort bekannt.3. Mit Aktenvermerk vom 23.11.2022 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005, da der BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte und eine Nachschau in dem Zentralen Melderegister bislang keine aufrechte Meldung im Bundes gebiet ergeben habe. In der Folge gab der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort bekannt.

4. Mit Aktenvermerk vom 16.12.2022 verfügte das BFA neuerlich die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005, da der BF seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und sein Aufenthaltsort trotz Belehrung über negative Konsequenzen weder bekannt noch leicht feststellbar sei und eine Entscheidung nicht ohne Einvernahme erfolgen könne.4. Mit Aktenvermerk vom 16.12.2022 verfügte das BFA neuerlich die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005, da der BF seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und sein Aufenthaltsort trotz Belehrung über negative Konsequenzen weder bekannt noch leicht feststellbar sei und eine Entscheidung nicht ohne Einvernahme erfolgen könne.

5. Nach mehrfachen (erfolglosen) Versuchen, den BF zu Einvernahmen zu laden, erfolgte schließlich am 19.07.2022 die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA.

6. Mit Bescheid vom 28.07.2023 wies das BFA den (ersten) Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid vom 28.07.2023 wies das BFA den (ersten) Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

7. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) mit Erkenntnis vom 17.09.2023, W205 2277462-1/2E, als unbegründet ab.

8. Der im Bundesgebiet verbliebene BF stellte am 12.12.2023 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

9. Nach erfolgter Erstbefragung versuchte das BFA, den BF zu einer Einvernahme zu laden. Mit Bericht einer Polizeiinspektion vom 06.02.2024 wurde bekannt gegeben, dass der BF an seiner Adresse nicht mehr aufhältig und nicht mehr wohnhaft sei. Laut Auskunft des Wohnungsbesitzers und Vermieters soll der BF vor einigen Wochen nach Wien gezogen sein; Näheres sei nicht bekannt. Die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers sei veranlasst worden.

10. Da der BF sodann einen neuen Wohnsitz angemeldet hatte, versuchte das BFA, den BF an seiner nunmehrigen Adresse zu laden; das entsprechende RSa-Kuvert wurde jedoch mit dem Vermerk „unbekannt“ an die belangte Behörde rückgemittelt.

11. Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2024 wurde der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).11. Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2024 wurde der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).

Das BFA verfügte zunächst die postalische Zustellung dieses Bescheides an der aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers, worauf das entsprechende RSa-Kuvert jedoch mit dem Vermerk „unbekannt“ an die belangte Behörde rückgemittelt wurde.

12. Am 26.02.2024 verfügte das BFA die Hinterlegung des Bescheides im Akt gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz; die entsprechende Beurkundung liegt im Verwaltungsakt ein. In der Folge wurde die amtliche Abmeldung des BF veranlasst.12. Am 26.02.2024 verfügte das BFA die Hinterlegung des Bescheides im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz; die entsprechende Beurkundung liegt im Verwaltungsakt ein. In der Folge wurde die amtliche Abmeldung des BF veranlasst.

13. Die vom BF mit Schriftsatz vom 25.03.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 19.02.2024 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 15.04.2024, W275 2277462-2, als verspätet zurückgewiesen. Der vorgenannte Bescheid erwuchs somit in erster Instanz in Rechtskraft.

14. Am 01.05.2024 wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Zufallskontrolle aufgegriffen, festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Er ging nach eigenen Angaben einer unerlaubten Beschäftigung nach (so wurde er am 01.05.2024 vor seiner Festnahme bei der Essensauslieferung betreten). Weiters wurde er wegen Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunden (spanische ID-Karte) angezeigt.

15. Am 02.05.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und am selben Tag die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach § 76 Abs. 2 Z. 2 iVm § 57 Abs. 1 AVG über ihn verhängt. 15. Am 02.05.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und am selben Tag die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über ihn verhängt.

16. Der BF trat noch am 02.05.2024 um 11:30 in Hungerstreik.

17. Ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde vom BFA am 06.05.2024 an die indische Botschaft übermittelt. Am 08.05.2024 wurde der BF der indischen Botschaft vorgeführt.

18. Am 09.05.2024 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung (ZEIGE) die verfahrensgegenständliche Beschwerde (datiert mit 08.05.2024, 21:52 Uhr) gegen die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 19.01.2024. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass seine aktuellen Fluchtgründe nicht inhaltlich geprüft worden seien und er um Verhängung des gelinderen Mittels ersuche sowie um medizinische Abklärung seiner Haftfähigkeit. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben.

19. Am 10.05.2024 legte die belangte Behörde die bezughabenden Akten unter Abgabe einer Stellungnahme vor.

20. Am 14.05.2024 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, demzufolge der BF haft- und prozessfähig sei.

21. Am 15.05.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt; der gewillkürte Vertreter des BF war trotz asugewiesener Ladung nicht erscheinen. Dabei gab der BF nach allgemeiner Belehrung und unter besonderer fortlaufender Manuduzierung, insbesondere bezüglich §§ 13 a und 51 AVG, im Wesentlichen an, dass er neue Dokumente nicht vorlegen könne. Auf seinem Handy, welches bei der Polizei liege, befinde sich darin ein Foto von einem Visum für die Ukraine. Er gehöre der Khalistan-Religion an. Alle seine Verwandten lebten in Indien. Er sei verheiratet, habe keine Kinder. Wehrdienst habe er keinen geleistet. Er obdachlos und habe bei Freunden gelebt. Fluchtgefahr sein bei ihm keine gegeben, er wolle in Österreich bleiben. Er ersuche um Entlassung aus der Schubhaft und wolle sich der Behörde zur Verfügung halten.21. Am 15.05.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt; der gewillkürte Vertreter des BF war trotz asugewiesener Ladung nicht erscheinen. Dabei gab der BF nach allgemeiner Belehrung und unter besonderer fortlaufender Manuduzierung, insbesondere bezüglich Paragraphen 13, a und 51 AVG, im Wesentlichen an, dass er neue Dokumente nicht vorlegen könne. Auf seinem Handy, welches bei der Polizei liege, befinde sich darin ein Foto von einem Visum für die Ukraine. Er gehöre der Khalistan-Religion an. Alle seine Verwandten lebten in Indien. Er sei verheiratet, habe keine Kinder. Wehrdienst habe er keinen geleistet. Er obdachlos und habe bei Freunden gelebt. Fluchtgefahr sein bei ihm keine gegeben, er wolle in Österreich bleiben. Er ersuche um Entlassung aus der Schubhaft und wolle sich der Behörde zur Verfügung halten.

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar.

1.2.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist höchstwahrscheinlich indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.3. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

1.2.4. Der BF wird seit 02.05.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.5. Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF hat sich in Österreich bereits seinem Asylverfahren zeitweilig durch Untertauchen entzogen.

1.3.2. Der BF hielt die meldebehördlichen Meldevorschriften in Österreich überwiegend nicht ein. Er versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten. Auch vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar.

1.3.3. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Der BF reiste unrechtmäßig ein, missachtete seine Ausreiseverpflichtung und ging illegaler Erwerbstätigkeit nach.

1.3.4. Der BF missachtete seine ihm bekannte Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

1.3.5. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Angehörigen seiner Kernfamilie leben in Indien. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Der BF spricht so gut wie kein Deutsch. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

1.3.6. Der BF hat sich bis dato nicht bemüht, Reise- bzw. Identitätsdokumente zu beschaffen. Die Dauer bis zu einer HRZ-Ausstellung ist einzelfallspezifisch und kann bis zu mehrere Monate dauern, wobei die Dauer durch Mitwirkung des Ausreisepflichtigen wesentlich verkürzt werden kann. Die belangte Behörde hat das HRZ-Verfahren bereits gestartet. Sowohl die HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind dzt. wahrscheinlich. Der Reiseverkehr mit Indien ist aufrecht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten, die Einvernahme des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Pkt. 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des Aktes der belangten Behörde, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und insbesondere durch das Fehlen der Identitätsdokumente. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Es handelt sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.3.2. Dass der BF seit 02.05.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 14.05.2024, den Eintragungen in der Anhaltedatei und dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Richter gewonnen persönlichen Eindruck vom BF. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft.

2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.4.1. Die Feststellung, dass sich der BF dem behördlichen Zugriff entzogen hat, ohne sich behördlich zu melden und während fast seines Aufenthaltes in Österreich öfters im Verborgenen gelebt hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten, der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wenngleich der BF auch behauptet, dies sei nur irrtümlich so gewesen. Es ist aber davon auszugehen, dass dem BF die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich sehr wohl bewusst gewesen ist und er eben deshalb Meldeverpflichtungen nicht einhielt und im Verborgenen gelebt hat.

2.4.2. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich aus seinem Untertauchen und der Nichteinhaltung der Meldeverpflichtungen. Es haben sich im Verfahren keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

2.4.3. Dass sich Mitglieder seiner Kernfamilie in Indien aufhalten und er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte besitzt, ergibt sich aus den diesbezüglich durchaus glaubhaften Angaben des BF, auch kam im Ermittlungsverfahren nichts Gegenteiliges hervor und wurde solches auch nicht behauptet. Der BF spricht nicht die Landessprache. Enge soziale Kontakte des BF zu Österreichern kamen im Verfahren nicht hervor, lediglich die Freundschaft zu anderen Indern, die möglicherweise ebenfalls unklaren Aufenthaltsstatus sind, was eine Erklärung dafür sein könnte, dass der BF sich an die Adresse der Wohnung eigenen Angaben zufolge nicht mehr erinnern kann.

2.4.4. Der BF ging bis dato im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit, sondern eigenen Angaben zufolge der Schwarzarbeit nach und verfügt über kein Bargeld laut Anhaltedatei. Da er im Bundesgebiet keinem legalen Erwerb nachgehen kann, ist nicht gesichert, dass der BF die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann.

2.4.5. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem rezenten Auszug aus dem Strafregister.

2.4.6. Die allgemeinen Feststellungen zur möglichen Erlangung eines HRZ mit Indien stellen Amtswissen dar und es kam im Verfahren diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges hervor. Die belangte Behörde hat bereits unmittelbar nach Inschubhaftnahme das HRZ-Verfahren gestartet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, ebenso die bereits erfolgte Vorführung des BF einer indischen Delegation. Es ist daher Die Ausstellung eines HRZ nach erfolgter positiver Identifizierung und in weiterer Sicht eine Abschiebung nach Indien möglich und wahrscheinlich. Die Ausstellung eines HRZ nach erfolgter Identifizierung und in weiterer Sicht eine Abschiebung nach Indien innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind daher aus aktueller Sicht jedenfalls wahrscheinlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde o

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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