Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G306 2282017-3/10E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.03.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES!
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX , geb. XXXX , StA.: Türkei, zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: Türkei, zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2024, zu Recht erkannt:
A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch XXXX .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2021, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch XXXX .2021, Zahl römisch XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).
Die Entscheidung erwuchs am 26.01.2022 unbekämpft in Rechtskraft.
2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in der Dauer von zwei Jahren erlassen.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2022, Zahl römisch XXXX , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Dauer von zwei Jahren erlassen.
Die Entscheidung erwuchs am 20.05.2022 unbekämpft in Rechtskraft.
3. Am 02.08.2023 stellte der BF in Tschechien einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 08.08.2023 nahm Österreich ein Dublin-In-Verfahren auf und erfolgte die Zustimmung über die Rückstellung des BF am XXXX .2023. Am 08.08.2023 nahm Österreich ein Dublin-In-Verfahren auf und erfolgte die Zustimmung über die Rückstellung des BF am römisch XXXX .2023.
Am XXXX .2023 erfolgte die Rücküberstellung des BF von Tschechien nach Österreich und stellte er noch am selben Tag vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Asylfolgeantrag.Am römisch XXXX .2023 erfolgte die Rücküberstellung des BF von Tschechien nach Österreich und stellte er noch am selben Tag vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Asylfolgeantrag.
4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet.
Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 29.11.2023, Zahl W117 2282017-1/10Z, abgewiesen (Spruchpunkt A)I.), es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden (Spruchpunkt A)II.) und der BF dem Bund Aufwendungen iHv € 887,20 zu ersetzen habe (Spruchpunkt A)III.).
5. Am 28.02.2024 langte beim BVwG die erste Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG – amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft – ein.5. Am 28.02.2024 langte beim BVwG die erste Vorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG – amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft – ein.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2024, Zahl G305 2282017-2/14E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
6. Am 20.03.2024 langte beim BVwG die nunmehr zweite Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG – amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft – ein. 6. Am 20.03.2024 langte beim BVwG die nunmehr zweite Vorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG – amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft – ein.
7. Am 28.03.2024 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF und seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen.
Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG der RV des BF sowie dem Vertreter der belangten Behörde ausgefolgt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG der RV des BF sowie dem Vertreter der belangten Behörde ausgefolgt.
Weder der BF oder seine RV noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
8. Mit am 02.04.2024 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte die RV des BF – fristgerecht – eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Türkei, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Türkisch.
1.2. Der BF reiste am XXXX .2021 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1.2. Der BF reiste am römisch XXXX .2021 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2021, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2021, Zahl römisch XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).
Die Entscheidung erwuchs am 26.01.2022 unbekämpft in Rechtskraft.
Demnach besteht gegen den BF eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung.
1.3. Da sich der BF ausreiseunwillig zeigte, leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in der Dauer von zwei Jahren erlassen.Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2022, Zahl römisch XXXX , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Dauer von zwei Jahren erlassen.
Die Entscheidung erwuchs am 20.05.2022 unbekämpft in Rechtskraft.
1.4. Am 02.08.2023 stellte der BF in Tschechien einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 08.08.2023 nahm Österreich ein Dublin-In-Verfahren auf und erfolgte die Zustimmung über die Rückstellung des BF am XXXX .2023. Am 08.08.2023 nahm Österreich ein Dublin-In-Verfahren auf und erfolgte die Zustimmung über die Rückstellung des BF am römisch XXXX .2023.
Am XXXX .2023 erfolgte die Rücküberstellung des BF von Tschechien nach Österreich und stellte er noch am selben Tag vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Asylfolgeantrag. Anlässlich seiner Befragung gab er auch an, dass er vom 21.11.2021 bis Juli 2023 unter anderem in XXXX aufhältig gewesen wäre, sich in Österreich bewusst nicht angemeldet habe und sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet teils durch Schwarzarbeit, teils im Rahmen einer finanziellen Unterstützung von Freunden finanziert habe und keine Familienangehörigen in Österreich habe.Am römisch XXXX .2023 erfolgte die Rücküberstellung des BF von Tschechien nach Österreich und stellte er noch am selben Tag vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Asylfolgeantrag. Anlässlich seiner Befragung gab er auch an, dass er vom 21.11.2021 bis Juli 2023 unter anderem in römisch XXXX aufhältig gewesen wäre, sich in Österreich bewusst nicht angemeldet habe und sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet teils durch Schwarzarbeit, teils im Rahmen einer finanziellen Unterstützung von Freunden finanziert habe und keine Familienangehörigen in Österreich habe.
1.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet.1.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet.
Der BF wurde am XXXX .2023, 21:15 Uhr in Schubhaft genommenDer BF wurde am römisch XXXX .2023, 21:15 Uhr in Schubhaft genommen
Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2023, Zahl W117 2282017-1/10Z, abgewiesen (Spruchpunkt A)I.), es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden (Spruchpunkt A)II.) und der BF dem Bund Aufwendungen iHv € 887,20 zu ersetzen habe (Spruchpunkt A)III.).
1.6. Am 28.02.2024 langte beim BVwG die erste Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG – amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft – ein.1.6. Am 28.02.2024 langte beim BVwG die erste Vorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG – amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft – ein.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2024, Zahl G305 2282017-2/14E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
1.7. Am 20.03.2024 langte beim BVwG die nunmehr zweite Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG – amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft – ein. 1.7. Am 20.03.2024 langte beim BVwG die nunmehr zweite Vorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG – amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft – ein.
1.8. Am XXXX .2024 wurde der BF im Rahmen des HRZ-Verfahrens der türkischen Botschaft vorgeführt, zeigte sich dort jedoch kooperationsunwillig, sodass die bei ihm sichergestellten Lichtbilddokumente (ein Personalausweis und ein Führerschein) zur Ermittlung seiner Identität in die Türkei übermittelt wurden. 1.8. Am römisch XXXX .2024 wurde der BF im Rahmen des HRZ-Verfahrens der türkischen Botschaft vorgeführt, zeigte sich dort jedoch kooperationsunwillig, sodass die bei ihm sichergestellten Lichtbilddokumente (ein Personalausweis und ein Führerschein) zur Ermittlung seiner Identität in die Türkei übermittelt wurden.
Der BF wurde bereits von den türkischen Behörden als ihr Staatsangehöriger identifiziert und wurde ihm am XXXX .2024 ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Der BF wurde bereits von den türkischen Behörden als ihr Staatsangehöriger identifiziert und wurde ihm am römisch XXXX .2024 ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses lag ein Abschiebetermin für den XXXX .2024 vor.Im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses lag ein Abschiebetermin für den römisch XXXX .2024 vor.
1.9. Der BF ist ledig und hat weder eigene, noch adoptierte Kinder.
Ein Onkel des BF lebt in Tschechien. Ein Cousin des BF ist im Bundesgebiet wohnhaft. Abgesehen von seinem im Bundesgebiet aufhältigen Cousin hat er keine Verwandten oder nahen Angehörigen im Bundesgebiet.
1.10. Im Bundesgebiet wies der BF im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? XXXX .2021 – XXXX .2021 Hauptwohnsitz? römisch XXXX .2021 – römisch XXXX .2021 Hauptwohnsitz
? XXXX .2023 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz PAZ ? römisch XXXX .2023 – römisch XXXX .2024 Hauptwohnsitz PAZ
? XXXX .2024 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz AHZ? römisch XXXX .2024 – römisch XXXX .2024 Hauptwohnsitz AHZ
? XXXX .2024 – laufend Hauptwohnsitz AHZ? römisch XXXX .2024 – laufend Hauptwohnsitz AHZ
Weitere Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet scheinen nicht auf. Damit steht fest, dass er ab dem 22.11.2021 untergetaucht ist und nicht einmal das Asylverfahren in Österreich abgewartet hat, zumal er in der Folge nach Tschechien verzogen ist.
1.11. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach.
1.12. Er verfügt im Bundesgebiet weder über nennenswerte Ersparnisse, noch über Immobilienbesitz, das ihm eine Grundlage für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet liefern könnte.
1.13. Er ist nicht im Besitz eines Reisepasses seines Herkunftsstaates noch eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums.
1.14. Der BF trat von XXXX .2023 bis XXXX .2023 in Hungerstreik, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken.1.14. Der BF trat von römisch XXXX .2023 bis römisch XXXX .2023 in Hungerstreik, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken.
1.15. Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist er erklärtermaßen nicht bereit. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.03.2024 gab er an, er könne nicht in die Türkei zurück, da er dort Lebensgefahr habe. Er wisse, dass er nicht in Österreich bleiben könne. Er habe Post aus Tschechien bekommen, dass er internationalen Schutz habe. Sie würden auf einen Bescheid vom BF warten, was bei der heutigen Verhandlung passiere. Er wolle dann zurück nach Tschechien und es dort noch einmal probieren. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, wie er ohne Reisedokumente nach Tschechien reisen wolle, gab der BF an, dies auch nicht zu wissen, er wolle nichts Illegales machen. Er wolle nicht in die Türkei und wolle nicht, dass er mit Zwang dort hingeschickt werde.
Der BF ist nicht nur rückkehrunwillig, es besteht bei ihm auch eine erhebliche Fluchtgefahr.
1.16. Er ist gesund, haftfähig und im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, der Einsichtnahme in die Akten der Vorverfahren, sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.03.2024.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2024.
Eine Identifizierung bzw. Ausstellung eines HRZ erfolgte am XXXX .2023 (siehe Vorlage und Schreiben des BFA vom 21.03.2023, OZ 4).Eine Identifizierung bzw. Ausstellung eines HRZ erfolgte am römisch XXXX .2023 (siehe Vorlage und Schreiben des BFA vom 21.03.2023, OZ 4).
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung sowie insbesondere aus den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2024, Zahl G305 2282017-2/14E zur ersten Schubhaftüberprüfung.
Die Feststellung zum Asylantrag vom XXXX .2021, zum Asylantrag in Tschechien und zu seinem (aussichtslosen) Asylfolgeantrag, den der BF unmittelbar nach seiner Rückstellung aus Tschechien vor den Organen der österreichischen Sicherheitsbehörde stellte, ergeben sich unmittelbar aus den Verfahrensakten.Die Feststellung zum Asylantrag vom römisch XXXX .2021, zum Asylantrag in Tschechien und zu seinem (aussichtslosen) Asylfolgeantrag, den der BF unmittelbar nach seiner Rückstellung aus Tschechien vor den Organen der österreichischen Sicherheitsbehörde stellte, ergeben sich unmittelbar aus den Verfahrensakten.
Der Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und die seither andauernde Schubhaft beruht und einem Auszug aus der Anhaltedatei.
Dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf seiner Einvernahme bei der ersten Schubhaftüberprüfung vom 04.03.2024 sowie wie in der gegenständlichen Verhandlung, wo er immer wieder angab, nicht in die Türkei rückkehren zu wollen.
Die Feststellungen zur mangelnden sozialen-, privaten- und wirtschaftlichen Verbundenheit zum Bundesgebiet beruht darauf, dass der BF bisher im Bundesgebiet weder einen gemeldeten Wohnsitz hatte und hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachging (Auszug aus dem ZMR sowie Sozialversicherungsauszug).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte §22a BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die