Entscheidungsdatum
17.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W276 2281278-3/2E
W276 2281271-3/2E
W276 2281274-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. 1.) W276 XXXX 2.) W276 XXXX und 3.) W276 XXXX abgeschlossenen Verfahren betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX , Zl. 1.) W276 römisch XXXX 2.) W276 römisch XXXX und 3.) W276 römisch XXXX abgeschlossenen Verfahren betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX , Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX wurden XXXX , der mj. XXXX und der mj. XXXX jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch XXXX , Zl. 1.) römisch XXXX , 2.) römisch XXXX und 3.) römisch XXXX wurden römisch XXXX , der mj. römisch XXXX und der mj. römisch XXXX jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Am XXXX wurde das am XXXX mündlich verkündete Erkenntnis gekürzt schriftlich ausgefertigt.2. Am römisch XXXX wurde das am römisch XXXX mündlich verkündete Erkenntnis gekürzt schriftlich ausgefertigt.
3. Mit Schreiben vom XXXX stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Antragstellerin) einen Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. 1.) XXXX 2.) XXXX abgeschlossenen Verfahren. Es brachte im Wesentlichen vor, dass es am XXXX ein E-Mail von XXXX erhalten habe, wonach die Parteien (auch) über die türkische Staatsbürgerschaft verfügen würden und es sich bei der im Asylverfahren vorgelegten Sterbeurkunde des Ehemannes um eine Fälschung handle und der Ehemann (und Vater der Kinder) somit noch am Leben sei. Die Antragstellerin führte zudem aus, dass ihr XXXX mit E-Mail vom XXXX Kopien der türkischen Dokumente der Parteien übermittelt habe. Durch die Vorlage der Kopien der türkischen Dokumente stehe fest, dass die Parteien (auch) die türkische Staatsbürgerschaft besitzen. Dieser Umstand sei jedoch von der Partei im Verfahren verschwiegen worden.3. Mit Schreiben vom römisch XXXX stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Antragstellerin) einen Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX , Zl. 1.) römisch XXXX 2.) römisch XXXX abgeschlossenen Verfahren. Es brachte im Wesentlichen vor, dass es am römisch XXXX ein E-Mail von römisch XXXX erhalten habe, wonach die Parteien (auch) über die türkische Staatsbürgerschaft verfügen würden und es sich bei der im Asylverfahren vorgelegten Sterbeurkunde des Ehemannes um eine Fälschung handle und der Ehemann (und Vater der Kinder) somit noch am Leben sei. Die Antragstellerin führte zudem aus, dass ihr römisch XXXX mit E-Mail vom römisch XXXX Kopien der türkischen Dokumente der Parteien übermittelt habe. Durch die Vorlage der Kopien der türkischen Dokumente stehe fest, dass die Parteien (auch) die türkische Staatsbürgerschaft besitzen. Dieser Umstand sei jedoch von der Partei im Verfahren verschwiegen worden.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Mit Bescheiden vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der XXXX , der mj. XXXX und der mj. XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom römisch XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der römisch XXXX , der mj. römisch XXXX und der mj. römisch XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Gegen diese Bescheide erhob XXXX auch in Vertretung ihrer minderjährigen Kinder, Beschwerde.Gegen diese Bescheide erhob römisch XXXX auch in Vertretung ihrer minderjährigen Kinder, Beschwerde.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX wurde XXXX , der mj. XXXX und der mj. XXXX jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX wurde römisch XXXX , der mj. römisch XXXX und der mj. römisch XXXX jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am XXXX wurde das am XXXX mündlich verkündete Erkenntnis gekürzt schriftlich ausgefertigt.Am römisch XXXX wurde das am römisch XXXX mündlich verkündete Erkenntnis gekürzt schriftlich ausgefertigt.
Mit Schreiben vom XXXX stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme der mit mündlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. 1.) XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Sie stützte sich dabei auf ein E-Mail, das sie am XXXX von einem Herrn namens XXXX erhalten hat, aus der Informationen hervorgehen, wonach die Parteien (auch) über die türkische Staatsbürgerschaft verfügen würden und es sich bei der im Asylverfahren vorgelegten Sterbeurkunde des Ehemannes der XXXX um eine Fälschung handle und der Ehemann (und Vater der Kinder) somit noch am Leben sei. Zudem stützte sich die Antragstellerin auf ein E-Mail von XXXX vom XXXX mit der ihr Kopien der türkischen Dokumente der Parteien übermittelt wurden.Mit Schreiben vom römisch XXXX stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme der mit mündlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX , Zl. 1.) römisch XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Sie stützte sich dabei auf ein E-Mail, das sie am römisch XXXX von einem Herrn namens römisch XXXX erhalten hat, aus der Informationen hervorgehen, wonach die Parteien (auch) über die türkische Staatsbürgerschaft verfügen würden und es sich bei der im Asylverfahren vorgelegten Sterbeurkunde des Ehemannes der römisch XXXX um eine Fälschung handle und der Ehemann (und Vater der Kinder) somit noch am Leben sei. Zudem stützte sich die Antragstellerin auf ein E-Mail von römisch XXXX vom römisch XXXX mit der ihr Kopien der türkischen Dokumente der Parteien übermittelt wurden.
III. Beweiswürdigung: römisch III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX .Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch XXXX .
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Folgende Rechtslage ist als entscheidungswesentlich zu betrachten:
§ 32 VwGVG lautet samt Überschrift:Paragraph 32, VwGVG lautet samt Überschrift:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Der am XXXX gestellte Antrag zielt darauf ab, die mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG wiederaufzunehmen.Der am römisch XXXX gestellte Antrag zielt darauf ab, die mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG wiederaufzunehmen.
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die in § 32 Abs. 2 VwGVG geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050 und 01.07.2019, Ra 2019/14/0261).Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050 und 01.07.2019, Ra 2019/14/0261).
Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar.Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar.
Ein nach Ablauf der zweiwöchigen - subjektiven - Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH vom 20.03.1990, Zl. 90/06/0013).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände (Sachverhaltselemente) vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG zu rechtfertigen vermögen (VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände (Sachverhaltselemente) vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG zu rechtfertigen vermögen (VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050).
Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin jedenfalls bereits mit Erhalt der ersten E-Mail vom XXXX , vom relevanten Wiederaufnahmegrund bzw. von den relevanten Wiederaufnahmegründen, das heißt vom maßgebenden Sachverhalt, Kenntnis erlangt. So ist dem E-Mail vom XXXX auszugsweise folgendes zu entnehmen: „[…] Mir wurde klar, dass sie ist eine polygame Frau, und ich habe herausgefunden, dass der leibliche Vater der Mädchen lebt, während sie sagt, dass der Vater der Mädchen tot ist und sie eine Sterbeurkunde hat. Für den Vater der beiden Mädchen gefälscht. Ich habe die Kontaktinformationen von Der Vater der beiden Mädchen lebt derzeit in Syrien und heißt (Herr XXXX ). Ich habe herausgefunden, dass sie eine Ehe mit einem zweiten türkischen Mann namens (Herr XXXX ) hatte. Sie gehörte ihm Frau seit sieben Jahren in der Türkei. Er ist anwesend und trägt alle Beweise und Dokumente bei sich, die beweisen, dass Meine Worte wahr sind. […] Sie und ihre beiden Kinder erhielten die türkische Staatsbürgerschaft durch ihre Heirat mit dem türkischen Ehemann, Herr ( XXXX ), und es ist verfügbar. Wir haben Bilder der türkischen Ausweise und Pässe von ihr und den beiden Mädchen. Sie beantragte Asyl mit der Begründung, sie sei Syrerin, aber tatsächlich besitzt sie die türkische Staatsbürgerschaft. […] Wenn Sie weitere Informationen benötigen, können Sie mich jederzeit kontaktieren […]“Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin jedenfalls bereits mit Erhalt der ersten E-Mail vom römisch XXXX , vom relevanten Wiederaufnahmegrund bzw. von den relevanten Wiederaufnahmegründen, das heißt vom maßgebenden Sachverhalt, Kenntnis erlangt. So ist dem E-Mail vom römisch XXXX auszugsweise folgendes zu entnehmen: „[…] Mir wurde klar, dass sie ist eine polygame Frau, und ich habe herausgefunden, dass der leibliche Vater der Mädchen lebt, während sie sagt, dass der Vater der Mädchen tot ist und sie eine Sterbeurkunde hat. Für den Vater der beiden Mädchen gefälscht. Ich habe die Kontaktinformationen von Der Vater der beiden Mädchen lebt derzeit in Syrien und heißt (Herr römisch XXXX ). Ich habe herausgefunden, dass sie eine Ehe mit einem zweiten türkischen Mann namens (Herr römisch XXXX ) hatte. Sie gehörte ihm Frau seit sieben Jahren in der Türkei. Er ist anwesend und trägt alle Beweise und Dokumente bei sich, die beweisen, dass Meine Worte wahr sind. […] Sie und ihre beiden Kinder erhielten die türkische Staatsbürgerschaft durch ihre Heirat mit dem türkischen Ehemann, Herr ( römisch XXXX ), und es ist verfügbar. Wir haben Bilder der türkischen Ausweise und Pässe von ihr und den beiden Mädchen. Sie beantragte Asyl mit der Begründung, sie sei Syrerin, aber tatsächlich besitzt sie die türkische Staatsbürgerschaft. […] Wenn Sie weitere Informationen benötigen, können Sie mich jederzeit kontaktieren […]“
Die Antragstellerin hat mit E-Mail vom XXXX von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der den Wiederaufnahmegrund bzw. die Wiederaufnahmegründe bilden soll. Die vorgesehene subjektive zweiwöchige Frist hat daher bereits mit XXXX – und nicht wie von der Antragstellerin vorgebracht am XXXX - zu laufen begonnen. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom XXXX ist daher als verspätet zurückzuweisen.Die Antragstellerin hat mit E-Mail vom römisch XXXX von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der den Wiederaufnahmegrund bzw. die Wiederaufnahmegründe bilden soll. Die vorgesehene subjektive zweiwöchige Frist hat daher bereits mit römisch XXXX – und nicht wie von der Antragstellerin vorgebracht am römisch XXXX - zu laufen begonnen. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom römisch XXXX ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Ob es sich bei den geltend gemachten Gründen tatsächlich um geeignete Wiederaufnahmegründe iSd § 32 VwGVG handelt und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, bedarf auf Grund der verspäteten Antragstellung und damit wegen der Unzulässigkeit des Antrages keiner Beurteilung mehr.Ob es sich bei den geltend gemachten Gründen tatsächlich um geeignete Wiederaufnahmegründe iSd Paragraph 32, VwGVG handelt und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, bedarf auf Grund der verspäteten Antragstellung und damit wegen der Unzulässigkeit des Antrages keiner Beurteilung mehr.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG lautet samt Überschrift: Paragraph 24, VwGVG lautet samt Überschrift:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) …“
Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Fristversäumung Verspätung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W276.2281274.3.00Im RIS seit
17.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024