TE Bvwg Beschluss 2024/5/22 W603 2291943-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2024
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Entscheidungsdatum

22.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W603 2291943-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA im Beschwerdeverfahren der XXXX , geboren am XXXX .1997, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl XXXX wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA im Beschwerdeverfahren der römisch XXXX , geboren am römisch XXXX .1997, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2024, Zahl römisch XXXX wie folgt:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird für gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Verfahrensgang / Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation stellte am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalem Schutz im Bundesgebiet. Sie wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt und am XXXX .2024 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation stellte am römisch XXXX .2023 einen Antrag auf internationalem Schutz im Bundesgebiet. Sie wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt und am römisch XXXX .2024 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalem Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab, erteilte der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG“ (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am XXXX .2024 durch persönliche Übernahme zugestellt.Mit Bescheid vom römisch XXXX .2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalem Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch II.) ab, erteilte der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.), erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2 AsylG“ (Spruchpunkt römisch IV.). Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am römisch XXXX .2024 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Mit Schriftsatz vom XXXX .2024, am selben Tag per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter RA Mag. Clemens Lahner fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. 2. Satz des Bescheides. Die Beschwerde rügt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen gewesen wäre, da sie nach dem festgestellten Sachverhalt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und im Entscheidungszeitpunkt ein Einkommen erziele, das über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liege. Die Beschwerde rügt zudem die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie Begründungsmängel, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts, insbesondere der festgestellten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, zum Ergebnis gelangt sei, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilen, in eventu Spruchpunkt IV. 2. Satz des angefochtenen Bescheides aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX .2023, mit der der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, sowie mehrere Lohn/Gehaltsabrechnungen der Beschwerdeführerin vor.Mit Schriftsatz vom römisch XXXX .2024, am selben Tag per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter RA Mag. Clemens Lahner fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch IV. 2. Satz des Bescheides. Die Beschwerde rügt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen gewesen wäre, da sie nach dem festgestellten Sachverhalt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und im Entscheidungszeitpunkt ein Einkommen erziele, das über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liege. Die Beschwerde rügt zudem die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie Begründungsmängel, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts, insbesondere der festgestellten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, zum Ergebnis gelangt sei, die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilen, in eventu Spruchpunkt römisch IV. 2. Satz des angefochtenen Bescheides aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, mit der der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, sowie mehrere Lohn/Gehaltsabrechnungen der Beschwerdeführerin vor.

In einer folgenden E-Mail-Korrespondenz mit der belangten Behörde regte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Einbringen der Beschwerde unter anderem an, die belangte Behörde möge im Sinne der Verfahrensökonomie vom Recht auf Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG Gebrauch machen und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilen.In einer folgenden E-Mail-Korrespondenz mit der belangten Behörde regte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Einbringen der Beschwerde unter anderem an, die belangte Behörde möge im Sinne der Verfahrensökonomie vom Recht auf Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, VwGVG Gebrauch machen und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilen.

Am XXXX .2024 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, mit dem gemäß § 62 Abs. 4 AVG der oben genannte Bescheid vom XXXX .2024 von Amts wegen insofern berichtigt wurde, als Spruchpunkt IV. richtig zu lauten habe: „Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wird Ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 1 AsylG erteilt.“Am römisch XXXX .2024 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG der oben genannte Bescheid vom römisch XXXX .2024 von Amts wegen insofern berichtigt wurde, als Spruchpunkt römisch IV. richtig zu lauten habe: „Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG wird Ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 1 AsylG erteilt.“

Mit E-Mail vom XXXX .2024 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die eingebrachte Beschwerde aus anwaltlicher Vorsicht nicht zurückgezogen werde. Gleichzeitig erklärte der Rechtsvertreter „in Bezug auf den Berichtigungsbescheid namens der Mandantschaft einen Rechtsmittelverzicht.“Mit E-Mail vom römisch XXXX .2024 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die eingebrachte Beschwerde aus anwaltlicher Vorsicht nicht zurückgezogen werde. Gleichzeitig erklärte der Rechtsvertreter „in Bezug auf den Berichtigungsbescheid namens der Mandantschaft einen Rechtsmittelverzicht.“

Mit E-Mail vom XXXX .2024, beim BVwG eingelaufen am XXXX .2024, teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Folgendes mit:Mit E-Mail vom römisch XXXX .2024, beim BVwG eingelaufen am römisch XXXX .2024, teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Folgendes mit:

„Ich vertrete Frau XXXX rechtsfreundlich. „Ich vertrete Frau römisch XXXX rechtsfreundlich.

Sie hatte (damals noch unvertreten) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus eingebracht. Mit Bescheid des BFA wurde ihr lediglich eine Aufenthaltsberechtigung (ohne Zugang zum Arbeitsmarkt) erteilt, obwohl sie nachweislich die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung plus erfüllte.

Namens der Mandantin brachte ich eine Beschwerde gegen jenen Bescheid ein und wies ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Beschwerde-Vorentscheidung hin, zumal es sich offenbar um einen Irrtum handelte.

Das BFA reagierte jedoch nicht mit einer Beschwerde-Vorentscheidung, sondern mit einem Berichtigungsbescheid. Dies erscheint mir zwar nicht die durch den Gesetzgeber intendierte Vorgehensweise zu sein, meine Mandantin ist allerdings nicht mehr beschwert, zumal ihr nun mit dem Berichtigungsbescheid eine „Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG“, also eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde. (Ich warte allerdings noch auf Rückmeldung, ob ihr die entsprechende Karte bereits ausgestellt wurde, zuletzt wurde ihr mitgeteilt, sie möge sich kommenden Freitag wieder melden).Das BFA reagierte jedoch nicht mit einer Beschwerde-Vorentscheidung, sondern mit einem Berichtigungsbescheid. Dies erscheint mir zwar nicht die durch den Gesetzgeber intendierte Vorgehensweise zu sein, meine Mandantin ist allerdings nicht mehr beschwert, zumal ihr nun mit dem Berichtigungsbescheid eine „Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG“, also eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde. (Ich warte allerdings noch auf Rückmeldung, ob ihr die entsprechende Karte bereits ausgestellt wurde, zuletzt wurde ihr mitgeteilt, sie möge sich kommenden Freitag wieder melden).

Seitens des BFA wurde ich aufgefordert, die Beschwerde zurückzuziehen. Ich habe die Beschwerde zwar nicht zurückgezogen, aber dem BFA mitgeteilt, dass meine Mandantin aufgrund der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus nicht mehr beschwert ist (unter der Annahme, dass ihr nun tatsächlich endlich eine Karte „Aufenthaltsberechtigung plus“ ausgestellt wird). In Bezug auf den Berichtigungsbescheid habe ich namens der Mandantin einen Rechtsmittelverzicht erklärt.

Zuletzt habe ich nun eine Verständigung des BFA über die Vorlage der Beschwerde an das BVwG erhalten (siehe unten bzw. anbei).

Um unnötigen Aufwand für das ohnehin stark ausgelastete BVwG hintanzuhalten, darf ich hiermit nochmals ausdrücklich mitteilen, dass meine Mandantin nicht mehr beschwert ist, zumal eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde (wie gesagt, unter der Annahme dass ihr auch eine entsprechende Karte ausgestellt wird). Ich gehe daher davon aus, dass das Beschwerdeverfahren ohne Weiteres einzustellen sein wird.“

Am XXXX .2024 langte die Beschwerdevorlage samt dem Verwaltungsakt, einschließlich des Berichtigungsbescheides vom XXXX .2024, beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch XXXX .2024 langte die Beschwerdevorlage samt dem Verwaltungsakt, einschließlich des Berichtigungsbescheides vom römisch XXXX .2024, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den als unbedenklich erachteten und nachvollziehbaren Aktenbestandteilen des Verwaltungs- und Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1. Zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch Klaglosstellung der Beschwerdeführerin

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens anzunehmen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände in zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern bloß einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; 13.09.2017, Ra 2017/12/0021).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens anzunehmen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände in zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern bloß einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; 13.09.2017, Ra 2017/12/0021).

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung ist das Verfahren analog zu § 33 VwGG einzustellen, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt und das Verfahren dadurch gegenstandslos wird, eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5). Dies gilt insbesondere dann, wenn der intendierte Beschwerdezweck durch Änderung maßgeblicher Umstände bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers erreicht ist und somit keine Beschwer mehr vorliegt. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung ist das Verfahren analog zu Paragraph 33, VwGG einzustellen, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt und das Verfahren dadurch gegenstandslos wird, eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Dies gilt insbesondere dann, wenn der intendierte Beschwerdezweck durch Änderung maßgeblicher Umstände bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers erreicht ist und somit keine Beschwer mehr vorliegt.

Das Beschwerdeverfahren ist durch die Berichtigung des bekämpften Bescheides am 04.04.2024 durch die belangte Behörde insofern gegenstandlos geworden, als der Beschwerdeführerin damit bereits die Berechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eingeräumt ist, die Sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhalten wollte. Der Berichtigungsbescheid, der der Beschwerdeführerin vollinhaltlich die Rechtsposition einräumt, die sie angestrebt hat, ist durch den Rechtsmittelverzicht der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin ist daher bereits formell (und materiell) klaglos gestellt und besteht kein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin mehr an einer Erledigung der Beschwerde.Das Beschwerdeverfahren ist durch die Berichtigung des bekämpften Bescheides am 04.04.2024 durch die belangte Behörde insofern gegenstandlos geworden, als der Beschwerdeführerin damit bereits die Berechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eingeräumt ist, die Sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhalten wollte. Der Berichtigungsbescheid, der der Beschwerdeführerin vollinhaltlich die Rechtsposition einräumt, die sie angestrebt hat, ist durch den Rechtsmittelverzicht der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin ist daher bereits formell (und materiell) klaglos gestellt und besteht kein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin mehr an einer Erledigung der Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3.2.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

In Verfahren über „civil rights“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kann eine Verhandlung nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall steht der Sachverhalt bereits aufgrund des Akteninhalts fest, diesbezüglich sind weder Fragen hinsichtlich einer Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelt sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass im Ergebnis von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.In Verfahren über „civil rights“ iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann eine Verhandlung nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall steht der Sachverhalt bereits aufgrund des Akteninhalts fest, diesbezüglich sind weder Fragen hinsichtlich einer Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelt sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass im Ergebnis von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W603.2291943.1.00

Im RIS seit

17.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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