TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/23 W298 2284122-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art6
NÖ STROG §6
NÖ STROG §7
NÖ STROG §8
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W298 2284122-1/5E

IM Namen der REpublik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden sowie Mag. Gerda Ferch-Fischer und Dr. Wolfgang Goricnik als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadt XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.11.2023, XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden sowie Mag. Gerda Ferch-Fischer und Dr. Wolfgang Goricnik als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadt römisch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.11.2023, römisch XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 28.01.2023 machte XXXX (Beschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde, Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG sowie der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO geltend. Sie brachte vor, dass ihr von der Stadt XXXX zwei Schreiben zugestellt worden seien, unterzeichnet vom Bürgermeister der Stadt XXXX (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde, Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Ein Schreiben, welches an die Haushaltsadresse adressiert gewesen sei, habe Wahlwerbung der ÖVP Niederösterreich beinhaltet, das andere Schreiben sei direkt an die Beschwerdeführerin, als Unterzeichnerin des Initiativantrages „ XXXX – XXXX “, gerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder ihre Zustimmung erteilt direkt adressierte Werbung der ÖVP Niederösterreich zu erhalten noch im Zuge des Unterzeichnens des Initiativantrages ihre Zustimmung zu persönlich adressierten Schreiben erteilt. 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 28.01.2023 machte römisch XXXX (Beschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde, Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG sowie der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO geltend. Sie brachte vor, dass ihr von der Stadt römisch XXXX zwei Schreiben zugestellt worden seien, unterzeichnet vom Bürgermeister der Stadt römisch XXXX (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde, Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Ein Schreiben, welches an die Haushaltsadresse adressiert gewesen sei, habe Wahlwerbung der ÖVP Niederösterreich beinhaltet, das andere Schreiben sei direkt an die Beschwerdeführerin, als Unterzeichnerin des Initiativantrages „ römisch XXXX – römisch XXXX “, gerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder ihre Zustimmung erteilt direkt adressierte Werbung der ÖVP Niederösterreich zu erhalten noch im Zuge des Unterzeichnens des Initiativantrages ihre Zustimmung zu persönlich adressierten Schreiben erteilt.

2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme und genehmigter Fristerstreckung brachte der Magistratsdirektor des Magistrats der Stadt XXXX mit Schreiben vom 17.05.2023 zusammengefasst vor, dass der betreffende Initiativantrag am 24.10.2022 durch die Zustellungsbevollmächtigte beim Magistrat in der Magistratsdirektion eingebracht worden sei. Daraufhin sei dieser an den Geschäftsbereich III, Gruppe 3 – Bürgerservice und Personenstandswesen, weitergeleitet worden. Diese habe als die der Stadtwahlbehörde zugeordnete Verwaltungsabteilung überprüft, ob der Initiativantrag die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 NÖ STROG erfülle. Dabei seien Name und Adressen der Personen, die den Initiativantrag unterstützt hätten, mit den in der Wählerevidenz enthaltenen Daten abgeglichen worden, um zu überprüfen, ob der Initiativantrag gemäß § 6 Abs. 4 NÖ STRÖG von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt worden sei, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig gewesen seien. Da die Mindestzahl der Unterstützerinnen erreicht worden sei, habe der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 3 NÖ STROG eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrags einberufen, diese habe die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben hätten und zum Gemeinderat wahlberechtigt seien, festgestellt. Da es sich beim Initiativantrag um einen Gegenstand gehandelt habe, der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates falle, habe dieser in der nächsten Sitzung des Gemeinderates gemäß § 8 Abs. 1 NÖ STROG behandelt werden müssen. Die Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen werde von der Magistratsdirektion durchgeführt, weswegen der gesamte Akt zum Initiativantrag, inklusive der Daten der UnterstützerInnen, an die Magistratsdirektion retourniert worden sei. Nach der Behandlung des Initiativantrags im Gemeinderat am 12.12.2022 sowie der darauffolgenden Fertigstellung des Sitzungsprotokolls sei der Akt am 11.01.2023 zur Verständigung über das Ergebnis der Beschlussfassung an die Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ übermittelt worden. Gemäß § 8 Abs. 4 NÖ STROG sei der Bürgermeister verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen. Eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages solle durch den Zustellbevollmächtigten erfolgen. In der Praxis gestalte sich dies jedoch schwierig bzw. unmöglich. Da neben der verpflichtenden Verständigung des Zustellungsbevollmächtigten auch die übrigen UnterstützerInnen informiert werden sollten, sei am 06.12.2022 eine Anfrage an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinsichtlich der Auslegung des § 8 Abs. 4 NÖ STROG gestellt worden. In der von dieser übermittelten Rechtsansicht sei unter anderem mitgeteilt worden, dass § 8 Abs. 4 NÖ STROG eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages vom Ergebnis der Behandlung nicht ausschließe und auch die DSGVO eine konkludente Einwilligung nicht ausschließe, weshalb sich die Einwilligung auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch auf die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung beziehe. Die Daten seien am 17.01.2023 durch die Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ an die Druckerei „ XXXX “ zum Druck und Versand des Verständigungsbriefs weitergeleitet worden. Nach der Postaufgabe seien die Daten von der Druckerei am 19.01.2023 gelöscht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien auch sämtliche, den Initiativantrag betreffende personenbezogene Daten in der Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ gelöscht worden. Da die UnterstützerInnen bereits mit ihrer Unterzeichnung des Initiativantrags die Relevanz des Themas „ XXXX “ zum Ausdruck gebracht hätten, habe ein besonderes Interesse, sie vom Gemeinderatsbeschluss und den damit einhergehenden Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Initiativantrag zu informieren, bestanden. Aus diesem Grund sei die persönliche Verständigung des Mitbeteiligten jedenfalls zulässig gewesen.2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme und genehmigter Fristerstreckung brachte der Magistratsdirektor des Magistrats der Stadt römisch XXXX mit Schreiben vom 17.05.2023 zusammengefasst vor, dass der betreffende Initiativantrag am 24.10.2022 durch die Zustellungsbevollmächtigte beim Magistrat in der Magistratsdirektion eingebracht worden sei. Daraufhin sei dieser an den Geschäftsbereich römisch III, Gruppe 3 – Bürgerservice und Personenstandswesen, weitergeleitet worden. Diese habe als die der Stadtwahlbehörde zugeordnete Verwaltungsabteilung überprüft, ob der Initiativantrag die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, NÖ STROG erfülle. Dabei seien Name und Adressen der Personen, die den Initiativantrag unterstützt hätten, mit den in der Wählerevidenz enthaltenen Daten abgeglichen worden, um zu überprüfen, ob der Initiativantrag gemäß Paragraph 6, Absatz 4, NÖ STRÖG von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt worden sei, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig gewesen seien. Da die Mindestzahl der Unterstützerinnen erreicht worden sei, habe der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, NÖ STROG eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrags einberufen, diese habe die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben hätten und zum Gemeinderat wahlberechtigt seien, festgestellt. Da es sich beim Initiativantrag um einen Gegenstand gehandelt habe, der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates falle, habe dieser in der nächsten Sitzung des Gemeinderates gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ STROG behandelt werden müssen. Die Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen werde von der Magistratsdirektion durchgeführt, weswegen der gesamte Akt zum Initiativantrag, inklusive der Daten der UnterstützerInnen, an die Magistratsdirektion retourniert worden sei. Nach der Behandlung des Initiativantrags im Gemeinderat am 12.12.2022 sowie der darauffolgenden Fertigstellung des Sitzungsprotokolls sei der Akt am 11.01.2023 zur Verständigung über das Ergebnis der Beschlussfassung an die Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ übermittelt worden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG sei der Bürgermeister verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen. Eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages solle durch den Zustellbevollmächtigten erfolgen. In der Praxis gestalte sich dies jedoch schwierig bzw. unmöglich. Da neben der verpflichtenden Verständigung des Zustellungsbevollmächtigten auch die übrigen UnterstützerInnen informiert werden sollten, sei am 06.12.2022 eine Anfrage an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinsichtlich der Auslegung des Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG gestellt worden. In der von dieser übermittelten Rechtsansicht sei unter anderem mitgeteilt worden, dass Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages vom Ergebnis der Behandlung nicht ausschließe und auch die DSGVO eine konkludente Einwilligung nicht ausschließe, weshalb sich die Einwilligung auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch auf die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung beziehe. Die Daten seien am 17.01.2023 durch die Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ an die Druckerei „ römisch XXXX “ zum Druck und Versand des Verständigungsbriefs weitergeleitet worden. Nach der Postaufgabe seien die Daten von der Druckerei am 19.01.2023 gelöscht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien auch sämtliche, den Initiativantrag betreffende personenbezogene Daten in der Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ gelöscht worden. Da die UnterstützerInnen bereits mit ihrer Unterzeichnung des Initiativantrags die Relevanz des Themas „ römisch XXXX “ zum Ausdruck gebracht hätten, habe ein besonderes Interesse, sie vom Gemeinderatsbeschluss und den damit einhergehenden Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Initiativantrag zu informieren, bestanden. Aus diesem Grund sei die persönliche Verständigung des Mitbeteiligten jedenfalls zulässig gewesen.

3. Ergänzend wurde vom Magistratsdirektor des Magistrats der Stadt XXXX am 30.05.2023 vorgebracht, dass es sich bei dem Brief betreffend NÖ Landtagswahlen um ein Schreiben der ÖVP handle, dass an sämtliche Bewohner der Stadt XXXX ergangen sei. Es sei nicht durch die Stadt XXXX verschickt worden und es bestehe auch kein Zusammenhang mit dem Verständigungsschreiben hinsichtlich des Initiativantrags. 3. Ergänzend wurde vom Magistratsdirektor des Magistrats der Stadt römisch XXXX am 30.05.2023 vorgebracht, dass es sich bei dem Brief betreffend NÖ Landtagswahlen um ein Schreiben der ÖVP handle, dass an sämtliche Bewohner der Stadt römisch XXXX ergangen sei. Es sei nicht durch die Stadt römisch XXXX verschickt worden und es bestehe auch kein Zusammenhang mit dem Verständigungsschreiben hinsichtlich des Initiativantrags.

4. Die belangte Behörde verständigte die Mitbeteiligten mit Schreiben vom 31.05.2023 über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und gewährte ihr Parteiengehör.

5. Mit Schreiben vom 14.06.2023 brachte die Mitbeteiligte vor, dass auf dem Kuvert des Briefes, der Beschwerdeführer als Absender angeführt gewesen sei. Im Schreiben werde vom Bürgermeister persönlich eine Wahlempfehlung für Frau XXXX abgegeben. Die bunte Stadtregierung werde explizit genannt und die ÖVP werde in diesem Schreiben mit keinem Wort erwähnt. In diesem Schreiben entstehe der Eindruck, als ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bürgermeister, den BürgerInnen die Wahl einer Person nahelege. Der Brief sei auch mit einer persönlichen Unterschrift, mit dem Untertitel „ XXXX “ versehen. Dieses Schreiben sei persönlich an die Mitbeteiligte adressiert und sie könne in diesem Brief keine Wahlwerbung der ÖVP Niederösterreich erkennen. Nach Ansicht der Mitbeteiligten, seien für dieses Schreiben die Adressen der Einwohner XXXX missbräuchlich verwenden worden. 5. Mit Schreiben vom 14.06.2023 brachte die Mitbeteiligte vor, dass auf dem Kuvert des Briefes, der Beschwerdeführer als Absender angeführt gewesen sei. Im Schreiben werde vom Bürgermeister persönlich eine Wahlempfehlung für Frau römisch XXXX abgegeben. Die bunte Stadtregierung werde explizit genannt und die ÖVP werde in diesem Schreiben mit keinem Wort erwähnt. In diesem Schreiben entstehe der Eindruck, als ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bürgermeister, den BürgerInnen die Wahl einer Person nahelege. Der Brief sei auch mit einer persönlichen Unterschrift, mit dem Untertitel „ römisch XXXX “ versehen. Dieses Schreiben sei persönlich an die Mitbeteiligte adressiert und sie könne in diesem Brief keine Wahlwerbung der ÖVP Niederösterreich erkennen. Nach Ansicht der Mitbeteiligten, seien für dieses Schreiben die Adressen der Einwohner römisch XXXX missbräuchlich verwenden worden.

6. Mit ergänzendem Schreiben vom 15.06.2023 brachte die Mitbeteiligte vor, dass die zwei Schreiben (Schreiben an die Unterzeichner der Initiative XXXX und Schreiben des Bürgermeisters mit Wahlempfehlung) ihrer Meinung nach gesondert zu betrachten seien. Beim Schreiben des Beschwerdeführers mit der Wahlempfehlung seien offensichtlich die Adressdaten der Gemeinde von ihm persönlich für ein direkt an die BürgerInnen der Stadt gerichtetes Schreiben verwendet werden. 6. Mit ergänzendem Schreiben vom 15.06.2023 brachte die Mitbeteiligte vor, dass die zwei Schreiben (Schreiben an die Unterzeichner der Initiative römisch XXXX und Schreiben des Bürgermeisters mit Wahlempfehlung) ihrer Meinung nach gesondert zu betrachten seien. Beim Schreiben des Beschwerdeführers mit der Wahlempfehlung seien offensichtlich die Adressdaten der Gemeinde von ihm persönlich für ein direkt an die BürgerInnen der Stadt gerichtetes Schreiben verwendet werden.

7. Nach gewährtem Parteiengehör erstattete der Datenschutzbeauftragte der Volkspartei Niederösterreich namens der Volkspartei Niederösterreich am 25.10.2023 eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass das verfahrensgegenständliche Schreiben von der ÖVP Niederösterreich stamme und diese daher datenschutzrechtliche Verantwortliche sei. Die postalische Zusendung des Schreibens sei im Rahmen des Wahlkampfes zur niederösterreichischen Landtagswahl erfolgt. Die zugrundeliegenden Adressdaten würden aus dem zentralen Wählerregister stammen und die Zusendung von politischen Informationen sei auf Basis des Parteiengesetzes bzw. Wählerevidenzgesetzes erfolgt. Die gegenständliche Datenverarbeitung sei daher rechtmäßig gewesen.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser ihre Adressdaten am 19.01.2023 zur Übermittlung eines Schreibens betreffend die überparteiliche Initiative „ XXXX “, welche die Mitbeteiligte unterstützt habe, unrechtmäßig verarbeitet habe.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser ihre Adressdaten am 19.01.2023 zur Übermittlung eines Schreibens betreffend die überparteiliche Initiative „ römisch XXXX “, welche die Mitbeteiligte unterstützt habe, unrechtmäßig verarbeitet habe.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als Behörde iSd § 1 Abs. 2 DSG agiere, sodass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ausschließlich auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung, nicht jedoch aufgrund einer Einwilligung in Frage komme. Abgesehen davon sei das vom Beschwerdeführer bzw. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorgebrachte Konzept einer „konkludenten Einwilligung“ der DSGVO fremd. Die bloße Teilnahme an einer Bürgerinitiative selbst könne, auch bei großzügiger Auslegung, nicht als definitionsgemäße Einwilligung gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO gewertet werden. Als qualifizierte gesetzliche Grundlage iSd § 1 Abs. 2 DSG habe der Beschwerdeführer § 8 Abs. 4 NÖ STROG ins Treffen geführt. Bereits die Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mache hinreichend deutlich, dass die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten zu erfolgen habe und dieser wiederum die Unterstützer zu verständigen habe. Angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung bleibe für eine Auslegung dahin, dass diese Bestimmung auch die unmittelbare Verständigung aller eine Initiative unterstützenden Personen durch den Beschwerdeführer decke, kein Raum. Daher sei der Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage erfolgt und unrechtmäßig gewesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als Behörde iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG agiere, sodass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ausschließlich auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung, nicht jedoch aufgrund einer Einwilligung in Frage komme. Abgesehen davon sei das vom Beschwerdeführer bzw. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorgebrachte Konzept einer „konkludenten Einwilligung“ der DSGVO fremd. Die bloße Teilnahme an einer Bürgerinitiative selbst könne, auch bei großzügiger Auslegung, nicht als definitionsgemäße Einwilligung gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO gewertet werden. Als qualifizierte gesetzliche Grundlage iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG habe der Beschwerdeführer Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG ins Treffen geführt. Bereits die Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mache hinreichend deutlich, dass die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten zu erfolgen habe und dieser wiederum die Unterstützer zu verständigen habe. Angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung bleibe für eine Auslegung dahin, dass diese Bestimmung auch die unmittelbare Verständigung aller eine Initiative unterstützenden Personen durch den Beschwerdeführer decke, kein Raum. Daher sei der Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage erfolgt und unrechtmäßig gewesen.

9. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sich eine Verständigung der Unterstützer durch den Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 8 Abs. 4 NÖ STROG in der Praxis als schwierig bzw. unmöglich gestalte. Auf der einen Seite müsse der Initiativantrag, der die personenbezogenen Daten der Unterstützer enthalte, gemäß § 7 Abs. 1 NÖ STROG beim Magistrat eingebracht werden, wodurch der Zustellungsbevollmächtigte, sofern er vorher keine Kopie angefertigt habe, nicht länger im Besitz der Daten sei, die er für eine spätere Verständigung benötige. Auf der anderen Seite bestehe auch eine Problematik hinsichtlich des Adressatenkreises der Verständigung, dass bei der Prüfung des Initiativantrags durch die Stadtwahlbehörde (§ 7 Abs. 4 NÖ STROG) die Anzahl der Unterstützer nach unten korrigiert werden müsse, da es sich beispielsweise nicht um Stadtbürger handle oder das Mindestalter nicht erreicht worden sei. Eine Information an den Zustellungsbevollmächtigten, welche Unterschriften gültig bzw. ungültig seien, erfolge jedoch nicht. Bei der Verständigung der Unterstützer vom Ergebnis der Behandlung des Antrags durch den Zustellungsbevollmächtigten bestehe daher die Gefahr, dass Personen informiert würden, deren Unterschrift nicht gültig gewesen sei und die somit den Initiativantrag nicht wirksam unterstützt hätten. Eine Informationspflicht des Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten hätte gemäß § 7 Abs. 5. NÖ STROG nur dann bestanden, wenn die erforderliche Anzahl von Stadtbürgern nicht erreicht worden wäre. Ein Informationsrecht der Zustellungsbevollmächtigten gegenüber der Stadtwahlbehörde oder dem Bürgermeister auf Auskunft über die Anzahl der ungültigen Unterschriften oder über die personenbezogenen Daten jener Personen, die den Initiativantrag aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht wirksam unterstützt hätten, sei im Gesetz gerade nicht vorgesehen. Der Zustellungsbevollmächtigten sei daher nicht bekannt gewesen, welche Bürger sie nach der Behandlung im Gemeinderat verständigen müsse. Eine Verständigung sämtlicher unterstützender Personen wäre jedenfalls überschießend. Aus diesem Grund sei es erforderlich gewesen, dass die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrags im Gemeinderat durch den Beschwerdeführer nicht nur, wie im Wortlaut des § 8 Abs. 4 NÖ STROG vorgesehen, an die Zustellungsbevollmächtigte ergehe, sondern darüber hinaus auch an sämtliche Unterstützer des Initiativantrags, deren Unterschrift gültig gewesen sei.9. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sich eine Verständigung der Unterstützer durch den Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG in der Praxis als schwierig bzw. unmöglich gestalte. Auf der einen Seite müsse der Initiativantrag, der die personenbezogenen Daten der Unterstützer enthalte, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ STROG beim Magistrat eingebracht werden, wodurch der Zustellungsbevollmächtigte, sofern er vorher keine Kopie angefertigt habe, nicht länger im Besitz der Daten sei, die er für eine spätere Verständigung benötige. Auf der anderen Seite bestehe auch eine Problematik hinsichtlich des Adressatenkreises der Verständigung, dass bei der Prüfung des Initiativantrags durch die Stadtwahlbehörde (Paragraph 7, Absatz 4, NÖ STROG) die Anzahl der Unterstützer nach unten korrigiert werden müsse, da es sich beispielsweise nicht um Stadtbürger handle oder das Mindestalter nicht erreicht worden sei. Eine Information an den Zustellungsbevollmächtigten, welche Unterschriften gültig bzw. ungültig seien, erfolge jedoch nicht. Bei der Verständigung der Unterstützer vom Ergebnis der Behandlung des Antrags durch den Zustellungsbevollmächtigten bestehe daher die Gefahr, dass Personen informiert würden, deren Unterschrift nicht gültig gewesen sei und die somit den Initiativantrag nicht wirksam unterstützt hätten. Eine Informationspflicht des Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten hätte gemäß Paragraph 7, Absatz 5, NÖ STROG nur dann bestanden, wenn die erforderliche Anzahl von Stadtbürgern nicht erreicht worden wäre. Ein Informationsrecht der Zustellungsbevollmächtigten gegenüber der Stadtwahlbehörde oder dem Bürgermeister auf Auskunft über die Anzahl der ungültigen Unterschriften oder über die personenbezogenen Daten jener Personen, die den Initiativantrag aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht wirksam unterstützt hätten, sei im Gesetz gerade nicht vorgesehen. Der Zustellungsbevollmächtigten sei daher nicht bekannt gewesen, welche Bürger sie nach der Behandlung im Gemeinderat verständigen müsse. Eine Verständigung sämtlicher unterstützender Personen wäre jedenfalls überschießend. Aus diesem Grund sei es erforderlich gewesen, dass die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrags im Gemeinderat durch den Beschwerdeführer nicht nur, wie im Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG vorgesehen, an die Zustellungsbevollmächtigte ergehe, sondern darüber hinaus auch an sämtliche Unterstützer des Initiativantrags, deren Unterschrift gültig gewesen sei.

10. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 11.01.2024 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass keine gesetzliche Bestimmung bestehe, die über Verständigung des Zustellungsbevollmächtigten hinaus die Verständigung der Unterstützer explizit regle. Es bestehe insofern keine gesetzliche Pflicht des Zustellbevollmächtigten die Unterstützer zu informieren. Das Beschwerdevorbringen werde im Übrigen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

11. Dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten wurde mit Schreiben vom 19.01.2024 die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und es wurde ihnen Parteiengehör gewährt.

12. Eine weitere Stellungnahme ist unterblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Rechtslage:

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, DSG, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO, sowie des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG) lauten (auszugsweise, samt Überschrift):

§ 1 Abs. 1 und 2 DSG:Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Art 4 Z 1,2, 7 und 11, Art. 5 und Art. 6 DSGVO:Artikel 4, Ziffer eins,,2, 7 und 11, Artikel 5 und Artikel 6, DSGVO:

Begriffsbestimmungen

Art. 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:Artikel 4, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5. (1) Personenbezogene Daten müssenArtikel 5, (1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6. (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:Artikel 6, (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

§ 6, § 7, § 8 NÖ STROG:Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, NÖ STROG:

Initiativrecht, Initiativantrag

§ 6 (1) Das Initiativrecht der Stadtbürger besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Stadt oder einzelner Teile des Stadtgebietes liegen.Paragraph 6, (1) Das Initiativrecht der Stadtbürger besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Stadt oder einzelner Teile des Stadtgebietes liegen.

(2) Das Initiativrecht ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, ausgeschlossen.

(3) Die Stadtbürger üben das Initiativrecht durch einen Initiativantrag aus. Dieser muß enthalten:

a) ein bestimmtes Verlangen;

b) das Organ, an das er gerichtet ist;

c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;

d) die Namen und die Adressen sowie die Unterschriften von wahlberechtigten Stadtbürgern.

(4) Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt werden als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren.

Verfahren des Initiativantrages

§ 7 (1) Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen.Paragraph 7, (1) Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen.

(2) Der Bürgermeister hat im Falle eines Widerspruches des Initiativantrages zu § 6 Abs. 3 dem Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, dass die Behandlung des Antrages durch die Stadtwahlbehörde unterbleibt, und die Gründe dafür anzugeben.(2) Der Bürgermeister hat im Falle eines Widerspruches des Initiativantrages zu Paragraph 6, Absatz 3, dem Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, dass die Behandlung des Antrages durch die Stadtwahlbehörde unterbleibt, und die Gründe dafür anzugeben.

(3) Wenn der Antrag dem § 6 Abs. 3 entspricht, hat der Bürgermeister eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages stattzufinden.(3) Wenn der Antrag dem Paragraph 6, Absatz 3, entspricht, hat der Bürgermeister eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages stattzufinden.

(4) Die Stadtwahlbehörde stellt die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4). Der Tag des Einlangens des Antrages beim Magistrat gilt als Stichtag.(4) Die Stadtwahlbehörde stellt die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (Paragraph 6, Absatz 4,). Der Tag des Einlangens des Antrages beim Magistrat gilt als Stichtag.

(5) Wenn der Initiativantrag nicht von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde (§ 6 Abs. 4), hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, dass(5) Wenn der Initiativantrag nicht von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde (Paragraph 6, Absatz 4,), hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, dass

- die Behandlung durch das angerufene Organ unterbleibt und

- die Gründe dafür anzugeben.

Behandlung des Initiativantrages

§ 8 (1) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass ein Initiativantrag, dessen Gegenstand in den Wirkungskreis des Gemeinderates oder Stadtsenates fällt, unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in der nächsten Sitzung des zuständigen Organes behandelt wird.Paragraph 8, (1) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass ein Initiativantrag, dessen Gegenstand in den Wirkungskreis des Gemeinderates oder Stadtsenates fällt, unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in der nächsten Sitzung des zuständigen Organes behandelt wird.

(2) Die Organe der Stadt müssen die an sie gerichteten Initiativanträge, die in ausreichender Zahl unterstützt wurden (§ 6 Abs. 4), behandeln.(2) Die Organe der Stadt müssen die an sie gerichteten Initiativanträge, die in ausreichender Zahl unterstützt wurden (Paragraph 6, Absatz 4,), behandeln.

Sie müssen deren Behandlung ablehnen, wenn sie

- keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches,

- individuelle Verwaltungsakte oder

- Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, sowie

- Maßnahmen, die von den zuständigen Organen bereits verwirklicht worden sind,

betreffen.

(3) Unterstützen meh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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