Entscheidungsdatum
24.05.2024Norm
AVG §39 Abs2Spruch
W282 2250477-1/19E
W282 2250478-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers (BF1) XXXX , geboren am XXXX , sowie des Zweitbeschwerdeführers (BF2) XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörige von Armenien, beide vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen die die Anhaltung beider Beschwerdeführer in Schubhaft seit 12.01.2022 aufgrund der Mandatsbescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021, Zl. XXXX (BF1) und Zl. XXXX (BF2) zu Spruchteil A) und erkennt zu Spruchteil B) im zweiten Rechtsgang zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers (BF1) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , sowie des Zweitbeschwerdeführers (BF2) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , beide Staatsangehörige von Armenien, beide vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen die die Anhaltung beider Beschwerdeführer in Schubhaft seit 12.01.2022 aufgrund der Mandatsbescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 2021, Zl. römisch XXXX (BF1) und Zl. römisch XXXX (BF2) zu Spruchteil A) und erkennt zu Spruchteil B) im zweiten Rechtsgang zu Recht:
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs.2 AVG werden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz , AVG werden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
B)
I. Den Beschwerden wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 u. § 77 FPG stattgegeben und die Anhaltung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers im Zeitraum vom 12.02.2022 bis 24.02.2022 gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, u. Paragraph 77, FPG stattgegeben und die Anhaltung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers im Zeitraum vom 12.02.2022 bis 24.02.2022 gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von jeweils EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von jeweils EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Die Anträge auf Aufwandersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Die Anträge auf Aufwandersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1 Zum Verfahrensgang
1.1.1 Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2, zusammen „die BF“) sind Brüder, volljährig und armenische Staatsangehörige. Die BF reisten mit ihren Eltern im April 2015 über verschiedene Länder von Armenien nach Österreich und stellten am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 07.06.2016 als unbegründet abwies. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 17.08.2020, GZ. L518 2129286-1/7E (BF 1) und GZ. L518 2129288-1/14E (BF2) als unbegründet ab.
1.1.2 Am 31.08.2020 stellte der BF1 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD-Deutschzertifikat auf Sprachniveau A2, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen eines Weihnachtsballs für Kinder, eine Einstellungszusage als Fahrer und Auslieferer mit einem voraussichtlichen monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.800,00, eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung seiner Freundin samt Kontoauszug und Gehaltsabrechnung für Juli 2020 sowie diverse Empfehlungsschreiben vor und führte dazu im Antragsformular aus, dass er Ersparnisse in Höhe von EUR 700,00 habe, seit vier Jahren in einer Beziehung sei und ihm trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten eine vorbildliche Integration gelungen sei.1.1.2 Am 31.08.2020 stellte der BF1 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD-Deutschzertifikat auf Sprachniveau A2, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen eines Weihnachtsballs für Kinder, eine Einstellungszusage als Fahrer und Auslieferer mit einem voraussichtlichen monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.800,00, eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung seiner Freundin samt Kontoauszug und Gehaltsabrechnung für Juli 2020 sowie diverse Empfehlungsschreiben vor und führte dazu im Antragsformular aus, dass er Ersparnisse in Höhe von EUR 700,00 habe, seit vier Jahren in einer Beziehung sei und ihm trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten eine vorbildliche Integration gelungen sei.
1.1.2a Mit Schreiben vom 25.09.2020, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen bzw. bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist. Am 06.10.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses und brachte vor, dass ihm das Original im Zuge der Flucht nach Österreich im Jahr 2015 vom Schlepper abgenommen worden sei und er dieses mangels Kontakt zum Schlepper nicht wiederbeschaffen könne.
1.1.2b Mit Bescheid vom 12.04.2021 wies das BFA den Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129286-2/12E als unbegründet abgewiesen.1.1.2b Mit Bescheid vom 12.04.2021 wies das BFA den Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch IV.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129286-2/12E als unbegründet abgewiesen.
1.1.3. Der BF2 stellte ebenfalls am 31.08.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über die Teilnahme am Start-Stipendienprogramm zur Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund, Berufsschulzeugnisse, Bestätigungen über die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr seiner Wohnsitzgemeinde, Bestätigungen über die Teilnahme an Feuerwehrmodulen, diverse Empfehlungsschreiben, eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs, einen Lehrvertrag, eine bis 30.09.2021 erteilte Beschäftigungsbewilligung, Zertifikate über bestandene ÖSD-Deutschprüfungen, einen Bausparvertrag, einen Kontoauszug sowie einen Gehaltsnachweis für Juli 2020 vor und führte im Antragsformular aus, dass er eine Lehre zum Systemgastronomiefachmann absolviere, aufgrund seiner ausgezeichneten Leistungen in ein Stipendienprogramm aufgenommen worden sei, eine Lebensgefährtin mit Wohnsitz in Österreich habe und fester Bestandteil der Gesellschaft seiner Wohnsitzgemeinde sei.1.1.3. Der BF2 stellte ebenfalls am 31.08.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über die Teilnahme am Start-Stipendienprogramm zur Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund, Berufsschulzeugnisse, Bestätigungen über die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr seiner Wohnsitzgemeinde, Bestätigungen über die Teilnahme an Feuerwehrmodulen, diverse Empfehlungsschreiben, eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs, einen Lehrvertrag, eine bis 30.09.2021 erteilte Beschäftigungsbewilligung, Zertifikate über bestandene ÖSD-Deutschprüfungen, einen Bausparvertrag, einen Kontoauszug sowie einen Gehaltsnachweis für Juli 2020 vor und führte im Antragsformular aus, dass er eine Lehre zum Systemgastronomiefachmann absolviere, aufgrund seiner ausgezeichneten Leistungen in ein Stipendienprogramm aufgenommen worden sei, eine Lebensgefährtin mit Wohnsitz in Österreich habe und fester Bestandteil der Gesellschaft seiner Wohnsitzgemeinde sei.
1.1.3.a Mit Bescheid vom 09.04.2021 wies das BFA den Antrag des BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129288-2/13E als unbegründet abgewiesen.1.1.3.a Mit Bescheid vom 09.04.2021 wies das BFA den Antrag des BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch IV.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129288-2/13E als unbegründet abgewiesen.
1.1.4 In den jeweils in Punkt 1.2b und 1.3a zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 08.11.2021 findet sich übereinstimmend folgende Ausführung:
„Auch die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 21.10.2021 angeführten „kriegerischen Auseinandersetzungen“ in Armenien stellen keine seit der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2020 eingetretene Änderung dar. Der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 21.10.2021 erwähnte Konflikt bezieht sich nämlich einerseits ausschließlich auf die regionale Problemzone Berg-Karabach und damit nicht auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, was dieser in derselben Äußerung selbst einräumte, indem er eine innerstaatliche Fluchtalternative in dieser Region ausschloss. Anderseits ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass sich auch außerhalb dieser Region – insbesondere im Herkunftsort des Beschwerdeführers, Etschmiadsin – ein Konflikt zutragen würde. Vielmehr gilt Armenien gemäß § 1 Z 13 Herkunftsstaaten-Verordnung nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat.“„Auch die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 21.10.2021 angeführten „kriegerischen Auseinandersetzungen“ in Armenien stellen keine seit der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2020 eingetretene Änderung dar. Der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 21.10.2021 erwähnte Konflikt bezieht sich nämlich einerseits ausschließlich auf die regionale Problemzone Berg-Karabach und damit nicht auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, was dieser in derselben Äußerung selbst einräumte, indem er eine innerstaatliche Fluchtalternative in dieser Region ausschloss. Anderseits ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass sich auch außerhalb dieser Region – insbesondere im Herkunftsort des Beschwerdeführers, Etschmiadsin – ein Konflikt zutragen würde. Vielmehr gilt Armenien gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, Herkunftsstaaten-Verordnung nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat.“
Gegen beide BF lag eine rk. – wenn auch zur Zeit der Anhaltung in Schubhaft voerst aufgrund der Folgeantragstellung nicht durchführbare – aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
1.1.5. Beide BF haben sich am 19.07.2021 an ihrem bisherigem Hauptwohnsitz (der früheren Adresse ihrer Eltern) behördlich abgemeldet. Seit diesem Zeitpunkt scheint bis zur Inschubhaftnahme für beide BF keine Meldeadresse im Zentralen Melderegister mehr auf. Die BF waren im Bundesgebiet seit 19.07.2021 bis zur ihrer Betretung durch die Polizei am XXXX 2021 untergetaucht. Auch die Eltern der BF sind seit 19.07.2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. 1.1.5. Beide BF haben sich am 19.07.2021 an ihrem bisherigem Hauptwohnsitz (der früheren Adresse ihrer Eltern) behördlich abgemeldet. Seit diesem Zeitpunkt scheint bis zur Inschubhaftnahme für beide BF keine Meldeadresse im Zentralen Melderegister mehr auf. Die BF waren im Bundesgebiet seit 19.07.2021 bis zur ihrer Betretung durch die Polizei am römisch XXXX 2021 untergetaucht. Auch die Eltern der BF sind seit 19.07.2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.
1.1.6 Die BF nahmen ab Juli 2021 in Folge bei Bekannten bzw. Freunden wechselnd Unterkunft, ohne sich behördlich anzumelden oder für das BFA greifbar zu sein. In Folge wurden vom BFA ein Festnahmeauftrag gegen den BF1 erlassen, wobei beide BF die die Frist zur freiwilligen Ausreise nach Ergehen der Erkenntnisse des BVwG vom 08.11.2021 (die ihrer Rechtsvertretung zugestellt wurden) mit 30.11.2021 ungenützt verstreichen ließen und weiter im Bundesgebiet verblieben.
1.1.7. Am XXXX 2021 wurden die BF im Rahmen einer zufälligen Verkehrskontrolle der LPD NÖ betreten. Im Rahmen der Identitätsfeststellung kamen der gegen den BF1 erlassenen Festnahmeauftrag hervor und wurden die BF festgenommen – die Festnahme des BF2 erfolgte im Anschluss ebenfalls auf Basis eines vom BFA ad hoc erlassenen Festnahmeauftrags - und in ein Polizeianhaltezentrum in Wien (PAZ) überstellt. 1.1.7. Am römisch XXXX 2021 wurden die BF im Rahmen einer zufälligen Verkehrskontrolle der LPD NÖ betreten. Im Rahmen der Identitätsfeststellung kamen der gegen den BF1 erlassenen Festnahmeauftrag hervor und wurden die BF festgenommen – die Festnahme des BF2 erfolgte im Anschluss ebenfalls auf Basis eines vom BFA ad hoc erlassenen Festnahmeauftrags - und in ein Polizeianhaltezentrum in Wien (PAZ) überstellt.
1.1.8. Mit den verfahrensgegenständlichen – im Spruchkopf angeführten – Mandatsbescheiden des BFA vom XXXX 2021 wurde über die BF jeweils die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Armenien verhängt. Die BF wurden seit XXXX 2021 in Schubhaft angehalten. Aufgrund der vorhandenen Kopien ihrer armenischen Reisepässe wurden umgehend Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (HRZ) für die BF mit der armenischen Botschaft gestartet, die schon am 11.01.2021 zu einer HRZ-Zusage seitens der armenischen Botschaft für den BF1 und am 12.01.2021 zu einer Zusage für den BF2 führte. 1.1.8. Mit den verfahrensgegenständlichen – im Spruchkopf angeführten – Mandatsbescheiden des BFA vom römisch XXXX 2021 wurde über die BF jeweils die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Armenien verhängt. Die BF wurden seit römisch XXXX 2021 in Schubhaft angehalten. Aufgrund der vorhandenen Kopien ihrer armenischen Reisepässe wurden umgehend Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (HRZ) für die BF mit der armenischen Botschaft gestartet, die schon am 11.01.2021 zu einer HRZ-Zusage seitens der armenischen Botschaft für den BF1 und am 12.01.2021 zu einer Zusage für den BF2 führte.
1.1.9. Ebenfalls am 11.01.2021, stellten die BF beide aus dem Stande der Schubhaft Folgeanträge auf internationalen Schutz und begründeten dies mit den „kriegerischen Auseinandersetzungen um Berg-Karabach und ihrer Angst eingezogen zu werden“. Das Bundesamt folgte beiden BF einen begründeten Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG aus, in dem es jeweils festhielt, dass die ggst. Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Abschiebung gestellt worden wären. Die BF waren zu einer zeitnahen Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des BFA zur ihren Asylanträgen samt anschließender Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd § 12a AslyG 2005 vorgehsehen. 1.1.9. Ebenfalls am 11.01.2021, stellten die BF beide aus dem Stande der Schubhaft Folgeanträge auf internationalen Schutz und begründeten dies mit den „kriegerischen Auseinandersetzungen um Berg-Karabach und ihrer Angst eingezogen zu werden“. Das Bundesamt folgte beiden BF einen begründeten Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aus, in dem es jeweils festhielt, dass die ggst. Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Abschiebung gestellt worden wären. Die BF waren zu einer zeitnahen Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des BFA zur ihren Asylanträgen samt anschließender Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd Paragraph 12 a, AslyG 2005 vorgehsehen.
1.1.10. Am 12.01.2021 abends, langten beim BVwG die ggst. Schubhaftbeschwerden gemäß
§ 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG durch den Rechtsvertreter der BF ein. Beantragt wird darin „die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Aufwandsersatz. Das Bundesamt legte die jeweiligen bezughabenden Verwaltungsakte vor, erstattete eine Stellungahme und beantragte Aufwandersatz.1.1.10. Am 12.01.2021 abends, langten beim BVwG die ggst. Schubhaftbeschwerden gemäß
§ 22a Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG durch den Rechtsvertreter der BF ein. Beantragt wird darin „die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Aufwandsersatz. Das Bundesamt legte die jeweiligen bezughabenden Verwaltungsakte vor, erstattete eine Stellungahme und beantragte Aufwandersatz.
1.1.11. Mit Erkenntnis vom 14.01.2022 zu den Zln. W282 2250477-1/7E, W282 2250478-1/7E wies das BVwG die Beschwerden der BF gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 12.01.2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorlägen. Weiters wurden die BF gem. § 35 VwGVG als unterlegene Parteien zum Aufwandersatz verpflichtet und der Aufwandersatzantrag der Beschwerdeführer abgewiesen. 1.1.11. Mit Erkenntnis vom 14.01.2022 zu den Zln. W282 2250477-1/7E, W282 2250478-1/7E wies das BVwG die Beschwerden der BF gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 12.01.2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorlägen. Weiters wurden die BF gem. Paragraph 35, VwGVG als unterlegene Parteien zum Aufwandersatz verpflichtet und der Aufwandersatzantrag der Beschwerdeführer abgewiesen.
1.1.12 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die BF am 19.01.2022 eine ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss des BVwG vom 20.01.2022 wurde den ao. Revisionen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Einem nach Vorlage der Revisionen an den VwGH gerichteten Abänderungsantrag gab der VwGH mit Beschluss vom 31.01.22, Zln. Ra 2022/21/0017 bis 0018-5 nicht statt und führte u.A. aus wie folgt:
„Der vorliegende Abänderungsantrag ist nicht berechtigt: Darin wird weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit dem Beschluss des BVwG vom 20. Jänner 2022 behauptet, noch zeigen die Revisionswerber eine maßgebliche Fehlbeurteilung des BVwG auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen und die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. neuerlich VwGH 11.1.2021, Ra 2020/21/0503, nunmehr Rn. 5, mwN).“„Der vorliegende Abänderungsantrag ist nicht berechtigt: Darin wird weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit dem Beschluss des BVwG vom 20. Jänner 2022 behauptet, noch zeigen die Revisionswerber eine maßgebliche Fehlbeurteilung des BVwG auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen und die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist vergleiche neuerlich VwGH 11.1.2021, Ra 2020/21/0503, nunmehr Rn. 5, mwN).“
1.1.13 Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.04.2024, Zln. Ra 2022/21/0017, 0018-10 gab der VwGH den ao. Revisionen der Beschwerdeführer statt und hob das Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2022 auf.
1.2 Zu den Beschwerdeführern und den Vorverfahren:
1.2.1 Die BF sind nicht österreichischer Staatsangehöriger, sie sind Staatsangehörige Armeniens. Armenien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Beide BF sind volljährig, in Österreich strafrechtlich unbescholten, ledig und kinderlos. Beide BF waren während der Dauer der Anhaltung haftfähig und hatten in der Schubhaft Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung.
1.2.2 Die BF sind weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtiger; beide BF waren während der Anhaltung in Schubhaft aufgrund ihrer Folgeantragstellungen auf internationalen Schutz vom 11.01.2022 Asylwerber. Dass die BF ihre Folgenanträge auf internationalen Schutz vom 11.01.2022 in der ausschließlichen Absicht gestellt haben ihre Abschiebung nach Armenien zu vereiteln bzw. zu verzögern, wird nicht festgestellt.
1.2.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 16.2.2022 wurde den BF mit mündlichen Bescheiden verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz des
§ 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG jeweils aufgehoben werde. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom BVwG mit Beschlüssen vom 20.02.2022, Zln. L515 2129286-3/5E und L515 2129288-3/5E jeweils bestätigt.1.2.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 16.2.2022 wurde den BF mit mündlichen Bescheiden verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz des
§ 12 AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG jeweils aufgehoben werde. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom BVwG mit Beschlüssen vom 20.02.2022, Zln. L515 2129286-3/5E und L515 2129288-3/5E jeweils bestätigt.
1.2.4. Die Beschwerdeführer wurden am 24.02.2022 nach Armenien auf dem Luftweg abgeschoben, wodurch die Anhaltung in Schubhaft faktisch endete.
1.2.5. Die Beschwerdeführer halten sich seit Herbst 2022 auf Basis ihnen erteilter Visa bzw. Aufenthaltstitel als begünstigte Drittstaatsangehörige wieder im Bundesgebiet auf.
1.3 Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr:
1.3.1. Gegen beide BF bestanden während der Anhaltedauer jeweils rechtskräftige, aber zum Entscheidungszeitpunkt im ersten Rechtsgang aufgrund der Folgeantragstellungen vom 11.01.2022 bis zum 20.02.2022 nicht durchführbare aufenthaltsbeenden Maßnahmen in Form der Erkenntnisse des BVwG jeweils vom 08.11.2021.
1.3.4. Die BF verfügen im Bundesgebiet über einen gewissen Grad der sozialen Verankerung und haben sich im Laufe ihres Aufenthaltes passabel integriert. Die BF sprechen Deutsch, und verfügen über einen gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreis. Beide BF haben sonst keine sozial verfestigten familiären Kontakte im Bundesgebiet, der Aufenthaltsort der Eltern der BF ist unbekannt. Der BF1 ist seit 2016 in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen, die Wien lebt und die er bei Entlassung aus der Schubhaft umgehend ehelichen möchte. Auch der BF2 verfügt über eine Freundin im Bundesgebiet. Beide BF haben seit 19.07.2021 keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet und keine aufrechte Wohnsitzmeldung. Die BF hätten im relevanten, angefochtenen Anhaltezeitraum ab 12.01.2022 bei der Lebensgefährtin des BF1 Unterkunft nehmen können. Die Lebensgefährtin sagte beiden BF ein Wohn- bzw. Unterkunftsrecht in ihrer Wohnung schriftlich zu. Die BF haben seit ihrer Wohnsitzabmeldung am 19.07.2021 im Bundesgebiet ohne behördliche Meldung bei verschiedenen – wechselnden - Freunden und Bekannten Unterkunft genommen um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen.
Der BF 1 war im Bundesgebiet nicht maßgeblich berufstätig, sein Lebensunterhalt war Anfang 2022 abseits von Zuwendungen seiner Freundin bzw. zuvor während dessen Lehre, durch seinen Bruder, nicht gesichert. Der BF 2 absolvierte bis Sommer 2021 eine Lehre und war bis 30.09.2021 in diesem Betrieb weiterbeschäftigt, bis seine befristete Beschäftigungsbewilligung ablief. Die BF verfügten im Jänner 2022 über keine nennenswerten Barmittel oder Vermögenswerte im Bundesgebiet, sie waren von Zuwendungen Dritter abhängig.
Weitere Feststellungen waren im Hinblick auf die fallggst. Entscheidung des VwGH nicht mehr zu treffen.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die jeweiligen Akte der belangten Behörde zur im Spruch angeführten GZ, sowie in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahmen der belangten Behörde. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“, des Hauptverbandes der SV-Träger und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Haftfähigkeit der BF ergibt sich aus den Daten der Anhaltedatei und wurde auch in den Beschwerden nicht bestritten.
2.2 Weiter ergibt sich der Großteil der Feststellungen zum Verfahrensgang sowie den persönlichen und sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen der beiden BF aus den in Punkt 1.2b und 1.3a zitierten Erkenntnissen des BVwG vom jeweils 08.11.2021. Aufgrund der noch vorhandenen Zeitnähe dieser Erkenntnisse des BVwG zum zu beurteilenden Sachverhalt im Jänner 2022 war auch unverändert die Aktualität dieser Tatsachen gewährleistet. Aus diesem Grund war hierfür auch weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch die vom BF1 noch BF2 in ihren Beschwerden beantragten Zeugeneinvernahmen notwendig. Beiden BF war - wie in den Beschwerden vorgebracht- durchaus eine passable Integration in österreichische Gesellschaft zuzugestehen, diese wird insoweit auch in den Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 zu den angegeben GZ festgestellt. Insbesondere beim BF2 ist angesichts der Absolvierung einer Lehre auch eine grds. passable Integrationsleistung nicht zweifelhaft. Auch die Beziehungen der BF zu ihren jeweiligen Freundinnen ist – angesichts diesbezüglicher Feststellungen in den Erkenntnissen vom 08.11.2021 – nicht in Zweifel zu ziehen, ohne dass es dafür der Einvernahme der beantragten Zeugen bzw. Zeuginnen bedurft hätte; die BF wurden in der Schubhaft nach den Daten der Anhaltedatei auch von Bekannten besucht. Den diesbezüglichen Beweisanträgen im Hinblick auf die beantragten Zeugen und Zeuginnen in den Beschwerden musste nicht mehr nachgekommen werden, da die ggst. Anhaltung bereits aus anderen Gründen für rechtswidrig zu erklären war.
Weiter im Mittelpunkt steht aber das auf eine Verhinderung der behördlichen Greifbarkeit der BF gerichtete Verhalten, indem beide BF ihren Wohnsitz am 19.07.2021 abgemeldet haben, um im Anschluss bei verschiedenen Freunden oder Bekannten unangemeldet Unterkunft zu nehmen. Die BF waren somit ab Ende Juli 2021 untergetaucht und nicht mehr greifbar, die Erkenntnisse des BVwG wurden unter Zustellvollmacht ihrer (damaligen) Rechtsvertretung zugestellt. Es besteht aufgrund der äußeren Umstände daher für das Gericht kein Zweifel daran, dass die BF dies bereits in Absehung einer negativen Entscheidung ihrer Beschwerdeverfahren taten, um bei Abweisung ihrer Beschwerden für eine Abschiebung jedenfalls nicht mehr greifbar zu sein. Dies geht – zumindest implizit – so auch aus dem Polizeibericht über ihren Aufgriff am XXXX 2021 hervor (Verfahren 2250477-1, OZ 4, AS 89f). Die BF verblieben daher in Kenntnis ihrer Ausreisepflicht im Bundesgebiet und entzogen sich bewusst dem Zugriff der Behörden. Weiters war der BF1 nie maßgeblich und ist der BF2 seit September 2021 nicht mehr im Bundesgebiet maßgeblich berufstätig. In Anbetracht der Tatsache, dass im Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2021 betreffend den BF2 festgestellt ist, dass dieser mit seinen Einkünften den BF1 erhält, nunmehr aber der BF2 auch keine Einkünfte mehr erzielt, war daher die Mittellosigkeit beider BF festzustellen, wobei die BF bei ihrem Aufgriff am Silvesterabend 2021 auch keine nennenswerten Barmittel bei sich hatten. Weiter im Mittelpunkt steht aber das auf eine Verhinderung der behördlichen Greifbarkeit der BF gerichtete Verhalten, indem beide BF ihren Wohnsitz am 19.07.2021 abgemeldet haben, um im Anschluss bei verschiedenen Freunden oder Bekannten unangemeldet Unterkunft zu nehmen. Die BF waren somit ab Ende Juli 2021 untergetaucht und nicht mehr greifbar, die Erkenntnisse des BVwG wurden unter Zustellvollmacht ihrer (damaligen) Rechtsvertretung zugestellt. Es besteht aufgrund der äußeren Umstände daher für das Gericht kein Zweifel daran, dass die BF dies bereits in Absehung einer negativen Entscheidung ihrer Beschwerdeverfahren taten, um bei Abweisung ihrer Beschwerden für eine Abschiebung jedenfalls nicht mehr greifbar zu sein. Dies geht – zumindest implizit – so auch aus dem Polizeibericht über ihren Aufgriff am römisch XXXX 2021 hervor (Verfahren 2250477-1, OZ 4, AS 89f). Die BF verblieben daher in Kenntnis ihrer Ausreisepflicht im Bundesgebiet und entzogen sich bewusst dem Zugriff der Behörden. Weiters war der BF1 nie maßgeblich und ist der BF2 seit September 2021 nicht mehr im Bundesgebiet maßgeblich berufstätig. In Anbetracht der Tatsache, dass im Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2021 betreffend den BF2 festgestellt ist, dass dieser mit seinen Einkünften den BF1 erhält, nunmehr aber der BF2 auch keine Einkünfte mehr erzielt, war daher die Mittellosigkeit beider BF festzustellen, wobei die BF bei ihrem Aufgriff am Silvesterabend 2021 auch keine nennenswerten Barmittel bei sich hatten.
2.3 Die Feststellungen zur Abmeldung der Hauptwohnsitze der BF am 19.07.2021 und der Tatsache, dass die BF danach bis zu ihrem Aufgriff nicht mehr gemeldet und somit untergetaucht waren, ergibt sich aus Auszügen des ZMR. Beide BF haben bei ihrer Betretung durch die Polizei am XXXX 2021 auch insoweit übereinstimmend angegeben, keinen fixen Wohnsitz im Bundesgebiet zu haben, sondern bei verschiedenen Bekannten wechselnd Unterkunft genommen zu haben. 2.3 Die Feststellungen zur Abmeldung der Hauptwohnsitze der BF am 19.07.2021 und der Tatsache, dass die BF danach bis zu ihrem Aufgriff nicht mehr gemeldet und somit untergetaucht waren, ergibt sich aus Auszügen des ZMR. Beide BF haben bei ihrer Betretung durch die Polizei am römisch XXXX 2021 auch insoweit übereinstimmend angegeben, keinen fixen Wohnsitz im Bundesgebiet zu haben, sondern bei verschiedenen Bekannten wechselnd Unterkunft genommen zu haben.
2.4 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der (Sachverhalts-)Kriterien eines gesicherten Wohnsitzes iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist im Hinblick auf das Untermietverbot in der Wohnung der Lebensgefährtin des BF 1, in der die Beschwerdeführer faktisch (wenn auch rechtlich unzulässig) Unterkunft hätten nehmen können nicht mehr einzugehen, da der Umstand des Bestehens eines Untermietverbots zum einen vom VwGH im fallggst. Erkenntnis (insoweit erstmals) für irrelevant erklärt wurde und zum anderen die Anhaltung der BF seit Stellung des Folgeantrages auch zusätzlich aus (anderen) rechtlichen Gründen für rechtswidrig zu befinden war (siehe Punkt 3.)2.4 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der (Sachverhalts-)Kriterien eines gesicherten Wohnsitzes iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist im Hinblick auf das Untermietverbot in der Wohnung der Lebensgefährtin des BF 1, in der die Beschwerdeführer faktisch (wenn auch rechtlich unzulässig) Unterkunft hätten nehmen können nicht mehr einzugehen, da der Umstand des Bestehens eines Untermietverbots zum einen vom VwGH im fallggst. Erkenntnis (insoweit erstmals) für irrelevant erklärt wurde und zum anderen die Anhaltung der BF seit Stellung des Folgeantrages auch zusätzlich aus (anderen) rechtlichen Gründen für rechtswidrig zu befinden war (siehe Punkt 3.)
2.5 Die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen, dass beide BF ihre Folgeanträge vom 11.01.2022 – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – iSd § 76 Abs. 6 FPG nur in Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Abschiebung gestellt haben, kann aufgrund der diesbezüglichen Aussagen des VwGH in Rz. 12 seines fallggst. Erkenntnisses nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. hierzu auch die rechtlichen Ausführungen in Punkt 3.). Es genügt hinzuzufügen, dass aufgrund der außerordentlich langen Dauer des Revisionsverfahrens, eine Einvernahme der Beschwerdeführer zu den Motiven der nun zweieinhalb Jahre zurückliegenden Folgeantragstellungen aus offensichtlichen Gründen für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mehr zielführend wäre. 2.5 Die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen, dass beide BF ihre Folgeanträge vom 11.01.2022 – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG nur in Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Abschiebung gestellt haben, kann aufgrund der diesbezüglichen Aussagen des VwGH in Rz. 12 seines fallggst. Erkenntnisses nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche hierzu auch die rechtlichen Ausführungen in Punkt 3.). Es genügt hinzuzufügen, dass aufgrund der außerordentlich langen Dauer des Revisionsverfahrens, eine Einvernahme der Beschwerdeführer zu den Motiven der nun zweieinhalb Jahre zurückliegenden Folgeantragstellungen aus offensichtlichen Gründen für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mehr zielführend wäre.
2.6. Die Feststellungen zum Vorliegen der HRZ ergeben sich aus den jeweiligen Verwaltungsakten, in denen die Bestätigungen der HRZ-Zusagen der armenischen Behörden an die Abt. B/II- Rückehrvorbereitung des Bundesamtes jeweils einliegen. Die Feststellungen zur Abschiebung der BF am 24.02.2022 ergeben sich aus der Anhaltedatei des BMI und aktuellen Auszügen aus dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 39 Abs. 2 AVG imd § 17 VwGVG idgF lauten wie folgt:Paragraph 39, Absatz 2, AVG imd Paragraph 17, VwGVG idgF lauten wie folgt:
„(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit,