Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W102 2287655-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 01.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 01.02.2024, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 25.09.2022 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 28.09.2022 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass in Syrien Krieg herrsche. Es gebe dort keine Sicherheit und keine Zukunft für ihn und seine Kinder. Bei einer Rückkehr fürchte er festgenommen zu werden und als Reservist zum Heer einberufen zu werden.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2024 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass er einen Monat vor Kriegsbeginn mit dem Militärdienst fertig geworden sei. Er hätte dann bei der Mobilisierung wieder einrücken sollen. Es habe nur zwei Möglichkeiten gegeben, entweder beim Heer einzurücken oder bei der Opposition. Deswegen sei er dann 2014 weggegangen. Darüber hinaus sei auch sein Dorf bombardiert worden. Seine Gegend sei außerhalb der Regierungszone gelegen. Zum damaligen Zeitpunkt seien mehrere Gruppierungen vor Ort wie Daesh und Ahrar Al Sham gewesen. Er habe aber mit keinem dieser Gruppierung was zu tun haben wollen. Auch die hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2024, zugestellt am 07.02.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer nicht von der Ableistung des Reservedienstes betroffen sei und sich auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt habe. Es habe kein asylrelevantes Bedrohungsszenarium betreffend den Beschwerdeführer erkannt werden können.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2024, zugestellt am 07.02.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer nicht von der Ableistung des Reservedienstes betroffen sei und sich auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt habe. Es habe kein asylrelevantes Bedrohungsszenarium betreffend den Beschwerdeführer erkannt werden können.
3. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides richtet sich die am 28.02.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der willkürlichen Rekrutierungspraxis und des unverändert hohen Personalbedarfs der Einzug als Reservist in die syrische Armee drohe und damit zusammenhängend eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen zu müssen. Dem Beschwerdeführer werde daher aufgrund seiner Verweigerung des Wehrdienstes als Reservist eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben. Im Fall einer Weigerung würde sich der Beschwerdeführer weiter als oppositionell bekennen und hätte mit unmenschlicher Bestrafung und Inhaftierung zu rechnen.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides richtet sich die am 28.02.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der willkürlichen Rekrutierungspraxis und des unverändert hohen Personalbedarfs der Einzug als Reservist in die syrische Armee drohe und damit zusammenhängend eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen zu müssen. Dem Beschwerdeführer werde daher aufgrund seiner Verweigerung des Wehrdienstes als Reservist eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben. Im Fall einer Weigerung würde sich der Beschwerdeführer weiter als oppositionell bekennen und hätte mit unmenschlicher Bestrafung und Inhaftierung zu rechnen.
Mit Ladung vom 19.03.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 10, Stand 14.03.2024
? Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1, Stand 25.10.2023
? ACCORD, Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 16.01.2024 (2105521)
? EUAA, Country Guidance: Syria von Februar 2023
? UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021
? EUAA COI Report: Syria – Security situation von Oktober 2023
? EUAA COI Report: Syria – Country Focus von Oktober 2023
? EUAA COI Report: Syria. Targeting of Individuals von September 2022
? EUAA COI Report: Syria. Security situation von September 2022
? EASO COI Report: Syria. Security situation von Juli 2021
? EASO COI Report: Syrien. Lage der Rückkehrer aus dem Ausland von Juni 2021
? EASO COI Report: Syria. Military service von April 2021
? Liveuamap LLC: Syria Live Map
? Karte: Exploring Historical Control in Syria
und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 27.03.2024 gab die Rechtsvertretung bekannt, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines Interesses an einer zeitnahen Entscheidung dafür entschieden, an der mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 in Abwesenheit der Rechtsvertretung teilzunehmen.
Mit Schreiben vom 02.04.2024 verzichtete die belangte Behörde auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Mit Parteiengehör vom 03.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 11, Stand 27.03.2024, in das Verfahren ein und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Bis Fristende langte keine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 03.04.2024 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Auszuges von der Website des syrischen Verteidigungsministeriums (mod.gov.sy) vor, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer als Reservist von den zuständigen Behörden gesucht werde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 09.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er wolle den Reservedienst nicht ableisten, im Wesentlichen aufrecht. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Idlib einer Gruppierung, entweder dem IS, Achrar Alsham oder der Al-Nusra Front hätte anschließen müssen.
Mit Parteiengehör vom 18.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht den aktualisierten EUAA Country Guidance: Syria von April 2024 in das Verfahren ein und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Bis Fristende langte keine Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
? Syrischer Personalausweis
? Auszug der Website des syrischen Verteidigungsministeriums (mod.gov.sy) vom 29.03.2024
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Gouvernement Idlib, geboren und lebte dort bis 2014. Im Jahr 2014 reiste er mit seiner Familie in die Türkei aus, von wo er 2022 nach Europa reiste. Der Beschwerdeführer wurde in römisch XXXX , Gouvernement Idlib, geboren und lebte dort bis 2014. Im Jahr 2014 reiste er mit seiner Familie in die Türkei aus, von wo er 2022 nach Europa reiste.
Er besuchte neun Jahre die Grundschule in Syrien. Anschließend arbeitete er auf der Landwirtschaft seiner Eltern. In der Türkei arbeitete er als Tischler und im Autohandel.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater dreier minderjähriger Kinder. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, sowie seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben in der Türkei. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Syrien. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers ist seit 2012 verstorben.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Ein syrischer Mann bleibt nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Einzelnen Berichten zufolge kann die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht werden, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Vornehmlich werden Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren eingezogen. Fallweise wird die Altersgrenze dennoch angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 eingezogen, abhängig vom Rang bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Es soll zu Einberufungen von über-42-Jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien gekommen sein. Es gibt jedoch nicht viele Berichte von Rekrutierungen über dem gesetzlichen Alter, die meisten Quellen berichten nicht von solchen Praktiken.
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Gerichtsprozesse im Anti-Terror-Gericht (CTC) sowie die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert, verletzten offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Gerichtsprozesse im Anti-Terror-Gericht (CTC) sowie die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert, verletzten offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw.
Wehrdienstverweigerung wird vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen. Die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber ist zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben.
Der XXXX jährige Beschwerdeführer hat seinen regulären Wehrdienst von ca. 2009 bis 2011 als einfacher Soldat geleistet und war als Fahrer und einfacher Schütze eingesetzt. Er hat im September 2011 einen schriftlichen Einberufungsbefehl als Reservist durch die Polizei erhalten und wird auf der Website syrischen Verteidigungsministeriums (mod.gov.sy; Abfrage vom 29.03.2024) gesucht. Der römisch XXXX jährige Beschwerdeführer hat seinen regulären Wehrdienst von ca. 2009 bis 2011 als einfacher Soldat geleistet und war als Fahrer und einfacher Schütze eingesetzt. Er hat im September 2011 einen schriftlichen Einberufungsbefehl als Reservist durch die Polizei erhalten und wird auf der Website syrischen Verteidigungsministeriums (mod.gov.sy; Abfrage vom 29.03.2024) gesucht.
Im Falle einer Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung in die syrische Armee als Reservist und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung bzw. der Ableistung des Reservedienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, was er aus politischen und Gewissensgründen ablehnt.
Im Falle einer Wehrdienstverweigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Die Haft sowie die damit verbundene Folter drohen dem Beschwerdeführer, weil er sich dem Reservedienst durch seine illegale Ausreise aus Syrien bzw. Flucht ins Ausland entzogen hat und die syrische Regierung ihm deswegen eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Dabei spielt auch die Herkunftsregion für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern eine große Rolle. Syrer aus (ehemaligen) Oppositionsgebieten werden dabei eher verdächtigt, als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten.
Die Möglichkeit des Freikaufens vom Wehrdienst in der syrischen Armee stellt für den Beschwerdeführer keine zumutbare Alternative dar.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Gouvernement Idlib steht seit 2012 unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA; nunmehr: SNA (Syrian National Army) und anderer oppositioneller Gruppierungen (Ahrar al-Sham, etc.). Die von der Türkei unterstützte SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX im Gouvernement Idlib wäre auf dem Landweg theoretisch über den nicht von der Regierung kontrollierten Grenzübergang Bab al Hawa (ca. 60 km vom Grenzübergang entfernt) erreichbar:Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers römisch XXXX im Gouvernement Idlib wäre auf dem Landweg theoretisch über den nicht von der Regierung kontrollierten Grenzübergang Bab al Hawa (ca. 60 km vom Grenzübergang entfernt) erreichbar:
Von der Türkei führt der Grenzübergang Bab al-Hawa in das von der HTS kontrollierte Gebiet; er ist derzeit zumindest für humanitäre Hilfe geöffnet. Hinreichende Sicherheit, dass der Grenzübergang aktuell für den Personenverkehr geöffnet und legitim passierbar sind, besteht nicht. Mit Blick auf zeitweise Schließungen und Einschränkungen der Nutzung von sowohl regierungskontrollierten als auch sonstigen Grenzübergängen nach Syrien, die mögliche Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen aufgrund der politischen Einstellung einer Person und die damit einhergehende Unsicherheit der Einreise aus Drittländern müsste eine Einreise über einen für den internationalen Flugverkehr geöffneten Flughafen erfolgen. Neben dem Flughafen der syrischen Hauptstadt Damaskus, sind dies Latakia und Aleppo. Diese Städte und die ihnen zugehörigen Flughäfen befinden sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr über einen dieser Flughäfen damit rechnen, noch am Flughafen oder an einem der vielen Checkpoints im Inland in eine Kontrolle zu geraten. Personen werden bei ihrer Einreise an der Grenzübergangsstelle werden bei ihrer Einreise an der Grenzübergangsstelle untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht werden. Dabei wird gleichzeitig überprüft, ob Männer im wehrfähigen Alter ihren Wehrdienst bereits geleistet haben. Je nach Sachlage kann es (z.B. aufgrund von Desertion, Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Zudem sind Regierungskräfte nahe der Heimatregion des Beschwerdeführers präsent.
Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer am Grenzübergang bzw. am jeweiligen Flughafen verhaftet und dem Reservedienst bei der syrischen Armee zugeführt wird. Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung Männer, die für den Wehrdienst bzw. Reservedienst gesucht werden. Zwangsrekrutierungen finden u.a. auch an Checkpoints statt. Es besteht folglich die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei bzw. nach der Einreise nach Syrien durch das syrische Regime gefasst und dem Reservedienst zugeführt oder für dessen Verweigerung bestraft wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf dem vorgelegten Dokument (Syrischer Personalausweis in Kopie, AS 45). Die Feststellungen zu Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache, Ausbildung sowie den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen beruhen ebenso auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (AS 38ff). Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und drei Kinder hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 38).
Dass er gesund ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2024 bestätigt (OZ 8, S. 2) und im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet (AS 40).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Wehr- und Reservepflicht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, die Feststellungen zum Reservedienst auf dem Abschnitt zum Reservedienst, die zu Rekrutierungsbedarf und Einziehungspraxis auf dem Abschnitt Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung. Die Feststellungen zur Wehrdienstverweigerung und deren Folgen ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Wehrdienstverweigerung / Desertion, Abschnitte Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Gesetzliche Lage sowie dem Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen; Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Abschnitt Anti-Terror-Gerichte (CTC).
Die Feststellungen zum bereits abgeleisteten Wehrdienst des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens (AS 41; OZ 8, S. 3f).
Ebenfalls aufgrund der Länderfeststellungen ist unstrittig, dass syrische Männer nach dem Wehrdienst Reservisten bleiben und bis zum 42. Lebensjahr als solche einberufen werden können. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe Verfolgung durch das syrische Regime, da er sich der Einziehung in den Reservemilitärdienst entzogen habe, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaft: Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 41) und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, wann er seinen Militärdienst abgeleistet hat und in welcher Funktion er dabei eingesetzt wurde. So gab er glaubhaft an, dass er als Fahrer und Schütze als einfacher Rekrut in Damaskus tätig gewesen sei (OZ 8, S. 3f). Auch hinsichtlich der erfolgten Einberufung machte der Beschwerdeführer stringente Angaben: Bereits in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Syrien an, dass er festgenommen werden würde und als Reservist zum Heer einberufen worden sei (AS 11). Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 94), wonach der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, dass er als Reservist einberufen worden sei, weshalb dies nicht glaubhaft sei, kann vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dies bei seinen Rückkehrbefürchtungen ausdrücklich erwähnte, nicht gefolgt werden. Zudem ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu beachten, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er 2011, als sein Heimatgebiet noch unter Regierungskontrolle gestanden habe, über die Polizei einberufen worden sei. 2012 hätten dann andere Gruppierungen die Kontrolle in seinem Heimatort gehabt (AS 41). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zunächst von der Polizei informiert worden sei, dass er zur Rekrutierungsstelle gehen solle und auch einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten habe, das Regime aber dann keine Kontrolle mehr gehabt habe und er der Aufforderung keine Folge geleistet habe (OZ 8, S. 4). Folglich brachte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens gleichbleibend vor, dass er im September 2011 über die Polizei eine schriftliche Aufforderung zum Reservedienst erhalten habe. Der Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weil die Regierung im Februar 2012 bereits keine Kontrolle mehr gehabt habe. Aus dem EASO COI Report: Syria. Military service von April 2021 ergibt sich zur Einberufungspraxis, dass Einberufungsbefehle nachhause geschickt und die Namen der einberufenen Männer in einer zentralen Datenbank, auf die auch Checkpoints und Grenzposten zugreifen, erfasst werden (Kapitel 2.4 Methods of recruiting of conscripts and reservists to the SAA, S. 20). Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich vor diesem Hintergrund als glaubhaft. Zudem lag auch das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gemäß den festgestellten Länderinformationen seit 2012 nicht mehr im Einflussbereich der syrischen Regierung. Dies deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Ebenfalls aufgrund der Länderfeststellungen ist unstrittig, dass syrische Männer nach dem Wehrdienst Reservisten bleiben und bis zum 42. Lebensjahr als solche einberufen werden können. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe Verfolgung durch das syrische Regime, da er sich der Einziehung in den Reservemilitärdienst entzogen habe, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaft: Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 41) und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, wann er seinen Militärdienst abgeleistet hat und in welcher Funktion er dabei eingesetzt wurde. So gab er glaubhaft an, dass er als Fahrer und Schütze als einfacher Rekrut in Damaskus tätig gewesen sei (OZ 8, S. 3f). Auch hinsichtlich der erfolgten Einberufung machte der Beschwerdeführer stringente Angaben: Bereits in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Syrien an, dass er festgenommen werden würde und als Reservist zum Heer einberufen worden sei (AS 11). Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 94), wonach der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, dass er als Reservist einberufen worden sei, weshalb dies nicht glaubhaft sei, kann vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dies bei seinen Rückkehrbefürchtungen ausdrücklich erwähnte, nicht gefolgt werden. Zudem ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu beachten, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er 2011, als sein Heimatgebiet noch unter Regierungskontrolle gestanden habe, über die Polizei einberufen worden sei. 2012 hätten dann andere Gruppierungen die Kontrolle in seinem Heimatort gehabt (AS 41). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zunächst von der Polizei informiert worden sei, dass er zur Rekrutierungsstelle gehen solle und auch einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten habe, das Regime aber dann keine Kontrolle mehr gehabt habe und er der Aufforderung keine Folge geleistet habe (OZ 8, S. 4). Folglich brachte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens gleichbleibend vor, dass er im September 2011 über die Polizei eine schriftliche Aufforderung zum Reservedienst erhalten habe. Der Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weil die Regierung im Februar 2012 bereits keine Kontrolle mehr gehabt habe. Aus dem EASO COI Report: Syria. Military service von April 2021 ergibt sich zur Einberufungspraxis, dass Einberufungsbefehle nachhause geschickt und die Namen der einberufenen Männer in einer zentralen Datenbank, auf die auch Checkpoints und Grenzposten zugreifen, erfasst werden (Kapitel 2.4 Methods of recruiting of conscripts and reservists to the SAA, S. 20). Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich vor diesem Hintergrund als glaubhaft. Zudem lag auch das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gemäß den festgestellten Länderinformationen seit 2012 nicht mehr im Einflussbereich der syrischen Regierung. Dies deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Wenngleich der Beschwerdeführer über kein militärisches Spezialwissen verfügt, hat eine Abfrage auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums (mod.gov.sy) vom 29.03.2024 (Beweismittelvorlage vom 03.04.2024, OZ 7) ergeben, dass der Beschwerdeführer zudem zum Reservedienst gesucht ist. Nach den in der Beweismittelvorlage vom 03.04.2024 (OZ 7) eingebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums – Einberufung vom 18.05.2021, ist eine Auflistung auf dieser Webseite mit einer Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst gleichzusetzen und eine Person, wenn anhand der eingegebenen Daten eine „Einberufung für den Reservedienst“ aufscheint, tatsächlich für den Dienst einberufen. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst einberufen wurde und deshalb seitens des syrischen Regimes gesucht wird. Den Länderberichten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass Grenzbeamt:innen nach Syrien einreisenden Reservisten mit aufrechtem Einberufungsbefehl die Ausweisdokumente abnehmen können. Sie erhalten andere Dokumente und werden aufgefordert, mit diesen im Rekrutierungsbüro zu erscheinen (Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien - Grenzübergänge vom 25.10.2023).
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde, stützt sich auf die Länderberichte: So ist dem ins Verfahren eingebrachten Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 zu entnehmen, dass, während manche Experten dies insbesondere mit Blick auf die abnehmenden Kampfhandlungen verneinen, andere argumentieren, dass die weiterhin aufrechte Gesetzeslage, welche die Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, als schweres Verbrechen ansieht, die politische Haltung des Regimes gegenüber Wehrpflichtigen reflektiert. Diese Haltung wird auch in der Aussage Bashar al-Assads vom Juli 2015 verdeutlicht, wonach „die Heimat für diejenigen da ist, die sie verteidigen und schützen“, andere hätten „eine Heimat nicht verdient“. Das syrische Regime betrachtet Männer, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder sich aus den von ihm kontrollierten Gebieten entfernen, gemäß diesen Experten als indirekte Unterstützer des „Terrorismus“ – ein Begriff, der vom syrischen Regime oftmals für Oppositionelle verwendet wird. Das Militär hat für den syrischen Staat zudem ideologische Bedeutung. Es nimmt in der Propaganda des Regimes eine bedeutsame Rolle ein und Syrien kann gemäß einem befragten Experten als Militärstaat bezeichnet werden, auch wenn der Glaube an die Armee paradoxerweise selbst unter Regimeanhängern gering ist. Kritik am Militär ist für syrische Medien und in den sozialen Netzwerken dennoch – neben der Kritik am Präsidenten – weiterhin eine „rote Linie“ (vgl. Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 4 f.).Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde, stützt sich auf die Länderberichte: So ist dem ins Verfahren eingebrachten Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 zu entnehmen, dass, während manche Experten dies insbesondere mit Blick auf die abnehmenden Kampfhandlungen verneinen, andere argumentieren, dass die weiterhin aufrechte Gesetzeslage, welche die Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, als schweres Verbrechen ansieht, die politische Haltung des Regimes gegenüber Wehrpflichtigen reflektiert. Diese Haltung wird auch in der Aussage Bashar al-Assads vom Juli 2015 verdeutlicht, wonach „die Heimat für diejenigen da ist, die sie verteidigen und schützen“, andere hätten „eine Heimat nicht verdient“. Das syrische Regime betrachtet Männer, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder sich aus den von ihm kontrollierten Gebieten entfernen, gemäß diesen Experten als indirekte Unterstützer des „Terrorismus“ – ein Begriff, der vom syrischen Regime oftmals für Oppositionelle verwendet wird. Das Militär hat für den syrischen Staat zudem ideologische Bedeutung. Es nimmt in der Propaganda des Regimes eine bedeutsame Rolle ein und Syrien kann gemäß einem befragten Experten als Militärstaat bezeichnet werden, auch wenn der Glaube an die Armee paradoxerweise selbst unter Regimeanhängern gering ist. Kritik am Militär ist für syrische Medien und in den sozialen Netzwerken dennoch – neben der Kritik am Präsidenten – weiterhin eine „rote Linie“ vergleiche Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 4 f.).
Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. [ehemalige] Oppositionsgebiete) dies nahelegt (EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, Kapitel 4.1.1 Political dissent and opposition in Syria: overview, S. 29f).
Da sich der Beschwerdeführer dem Reservedienst durch seine illegale Ausreise ins Ausland entzogen hat und aus einem (aus Sicht der Regierung) oppositionellen Gebiet stammt (Idlib), ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ihm seitens der Regierung bei Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.
Dass der Beschwerdeführer den Reservedienst nicht ableisten möchte, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens (AS 42; Beschwerde S. 2; OZ 8, S. 4f). Die Beweggründe, aus denen der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht leisten möchte, schilderte er in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar (OZ 8, S. 4). Darin trat seine politische (pazifistische) Überzeugung bezüglich des Bürgerkrieges in Syrien und seine oppositionelle Haltung gegen das syrische Regime deutlich zu Tage. So gab er gleichbleibend an, für keine Gruppierung kämpfen zu wollen. Insbesondere ist diesbezüglich anzumerken, dass der Bruder des Beschwerdeführers 2012 durch die Kriegshandlungen getötet wurde und er auch deshalb nicht für die Regierung (oder eine andere Gruppierung) kämpfen wolle (AS 39; OZ 8, S. 5).
Die Feststellung, dass die Möglichkeit des Freikaufens von der Wehrpflicht durch Entrichtung einer Befreiungsgebühr keine zumutbare Alternative für den Beschwerdeführer darstellt, gründet sich auf die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Abschnitt Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland. Diesem ist zunächst zu entnehmen, dass ein Freikauf vom Reservedienst gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich ist. Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindestens einem Jahr freikaufen können. Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können. Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Die Länderinformationen bezüglich des Freikaufs von Reservisten sind folglich uneinheitlich und willkürlich. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar bereits seit mindestens einem Jahr im Ausland, hat aber das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht. Zudem müsste der Beschwerdeführer sich vor der Zahlung an die Botschaft wenden, wobei diese wiederum das syrische Verteidigungsministerium kontaktiert, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wird weiters festgehalten, dass es vom Profil der jeweiligen Person abhängt, ob die Entrichtung der Befreiungsgebühr zu einer endgültigen Befreiung vom Militärdienst führt. Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Abschnitt Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland). Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einem Asylwerber nicht zumutbar, sich, um einer Verfolgung zu entgehen, an den ihn verfolgenden Staat zu wenden und seine Daten bekanntzugeben, um sich von dieser ihm drohenden Verfolgung freizukaufen. Auch ist der Berichtslage insgesamt nicht zu entnehmen, dass ein Mann im wehrpflichtigen Alter, der sich durch Ausreise dem Wehrdienst entzogen hat, durch Bezahlung einer Gebühr einen (durchsetzbaren) Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst erlangt, ohne der Gefahr einer willkürlichen Handhabung seitens des Staates ausgesetzt zu werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Es gibt Fälle, die nahe legen, dass ausgesprochene Garantien des Regimes über den Verzicht des Vollzugs der Wehrpflicht bzw. der Strafverfolgung wegen Wehrdienstentzuges keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bieten (vgl. Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 4). Hinzu kommt, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer die Entrichtung der Gebühr finanziell leisten könnte. Die Feststellung, dass die Möglichkeit des Freikaufens von der Wehrpflicht durch Entrichtung einer Befreiungsgebühr keine zumutbare Alternative für den Beschwerdeführer darstellt, gründet sich auf die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Abschnitt Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland. Diesem ist zunächst zu entnehmen, dass ein Freikauf vom Reservedienst gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich ist. Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindestens einem Jahr freikaufen können. Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können. Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Die Länderinformationen bezüglich des Freikaufs von Reservisten sind folglich uneinheitlich und willkürlich. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar bereits seit mindestens einem Jahr im Ausland, hat aber das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht. Zudem müsste der Beschwerdeführer sich vor der Zahlung an die Botschaft wenden, wobei diese wiederum das syrische Verteidigungsministerium kontaktiert, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wird weiters festgehalten, dass es vom Profil der jeweiligen Person abhängt, ob die Entrichtung der Befreiungsgebühr zu einer endgültigen Befreiung vom Militärdienst führt. Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Abschnitt Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland). Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einem Asylwerber nicht zumutbar, sich, um einer Verfolgung zu entgehen, an den ihn verfolgenden Staat zu wenden und seine Daten bekanntzugeben, um sich von dieser ihm drohenden Verfolgung freizukaufen. Auch ist der Berichtslage insgesamt nicht zu entnehmen, dass ein Mann im wehrpflichtigen Alter, der sich durch Ausreise dem Wehrdienst entzogen hat, durch Bezahlung einer Gebühr einen (durchsetzbaren) Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst erlangt, ohne der Gefahr einer willkürlichen Handhabung seitens des Staates ausgesetzt zu werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Es gibt Fälle, die nahe legen, dass ausgesprochene Garantien des Regimes über den Verzicht des Vollzugs der Wehrpflicht bzw. der Strafverfolgung wegen Wehrdienstentzuges keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bieten vergleiche Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 4). Hinzu kommt, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer die Entrichtung der Gebühr finanziell leisten könnte.
Die Feststellungen über die generelle Situation an syrischen Grenzübergängen, die Einreisemodalitäten samt Kontrollen der Einreisenden, den (nicht von der Regierung kontrollierten) Grenzübergang Cilvegözü – Bab al-Hawa ergeben sich aus den Länderberichten, den verfügbaren Karten (insbes. Syria Live Map) und dem Themenbericht der Staatendokumentation zum Thema Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 (S. 66), dem zu entnehmen ist, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Bab al-Hawa die syrische Provinz Idlib mit der türkischen Provinz Hatay verbindet und von der Allgemeinen Behörde für den Grenzübergang Bab al-Hawa (General Authority of the Bab al-Hawa Crossing) verwaltet wird, die in der Praxis der Grenzverwaltung der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) untersteht. Bab al-Hawa ist gemäß Resolution 2672 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UN) der einzige Grenzübergang, welcher für humanitäre Hilfslieferungen der UN verwendet werden kann. Während in der Verwaltung des Grenzübergangs Zivilist:innen tätig sind, wird der Grenzübergang bezüglich der Einhebung von Abgaben und Steuern eigentlich von der HTS kontrolliert. Bab al-Hawa ist der größte Grenzübergang im Nordwesten Syriens, was humanitäre Hilfsgüter wie auch Personen- und Warenverkehr betrifft. Der Grenzübergang ist die wichtigste Einnahmequelle der HTS. Besitzer:innen einer türkischen temporären Schutzkarte können zu bestimmten Anlässen über diesen Grenzübergang nach Syrien ein- und wieder ausreisen. Die Türkei verbietet es Syrer:innen mit türkischem Pass, den Grenzübergang Bab al-Hawa zu benutzen. Hinreichende Sicherheit, dass dieser Grenzübergang aktuell für den Personenverkehr geöffnet und legitim passierbar sind, besteht nicht. Mit Blick auf zeitweise Schließungen und Einschränkungen der Nutzung von sowohl regierungskontrollierten als auch sonstigen Grenzübergängen nach Syrien, die mögliche Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen aufgrund der politischen Einstellung einer Person und die damit einhergehende Unsicherheit der Einreise aus Drittländern müsste eine Einreise über einen für den internationalen Flugverkehr geöffneten Flughafen erfolgen. Neben dem Flughafen der syrischen Hauptstadt Damaskus, sind dies Latakia und Aleppo. Diese Städte und die ihnen zugehörigen Flughäfen befinden sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr über einen dieser Flughäfen damit rechnen, noch am Flughafen oder an einem der vielen Checkpoints im Inland in eine Kontrolle zu geraten. Personen werden bei ihrer Einreise an der Grenzübergangsstelle untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht werden. Dabei werden auch Personen aufgegriffen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Je nach Sachlage kann es (z.B. aufgrund von Desertion, Herkunft aus (ehemaligen) oppositionellen Gebiet, Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen.
Die Feststellung über die Gebietskontrolle im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers beruht auf der in der Liveuamap dargestellten Gebietskontrolle (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 17.05.2024) sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 11, vom 27.03.2024 (in Folge: Länderinformationsblatt): „Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht, wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte.“ (Länderinformationsblatt, Kapitel Nordwest-Syrien, Unterkapitel Konfliktverlauf im Gebiet). Der Beschwerdeführer selbst gab ebenfalls während des gesamten Verfahrens gleichbleibend an, dass sein Herkunftsort seit 2012 außerhalb der Regierungszone gelegen habe und nach wie vor von verschiedenen Gruppierungen kontrolliert werde (AS 41; OZ 8, S. 3f).
Hinsichtlich der Möglichkeit, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers durch den Staat nicht möglich sei, da der Heimatort des Beschwerdeführers, XXXX , unter oppositioneller Kontrolle stehe, ist im Lichte dieser Berichtslage entgegenzuhalten, dass die Heimatregion laut Syria Live Map in unmittelbarer Nähe zum Regierungsgebiet liegt. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat am Weg in seine Herkunftsregion entweder beim Grenzübertritt oder bei einem der vielen Checkpoints im Inland vom syrischen Staat kontrolliert und wegen seiner Wehrdienstverweigerung aufgegriffen werden würde.Hinsichtlich der Möglichkeit, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers durch den Staat nicht möglich sei, da der Heimatort des Beschwerdeführers, römisch XXXX , unter oppositioneller Kontrolle stehe, ist im Lichte dieser Berichtslage entgegenzuhalten, dass die Heimatregion laut Syria Live Map in unmittelbarer Nähe zum Regierungsgebiet liegt. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat am Weg in seine Herkunftsregion entweder beim Grenzübertritt oder bei einem de