RS Vwgh 2024/5/6 Ro 2020/07/0004

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Veröffentlicht am 06.05.2024
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Index

E3L E15102020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959
WRG 1959 §104a Abs1
WRG 1959 §105 Abs1 litb
WRG 1959 §38
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Zur Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 und das einer Bewilligung allenfalls entgegenstehende öffentliche Interesse nach § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ("wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer ... zu besorgen ist") hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass eine Versagung der Bewilligung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anlage für sich allein oder zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Das WRG 1959 bietet jedoch keine Grundlage für die Versagung einer beantragten Bewilligung aus präventiven Gründen. Vielmehr ist eine auf § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt. Ein allenfalls in der Zukunft vorliegender Umstand kann für die Bewilligungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlage daher nicht maßgeblich sein. Derartige fiktive künftige und daher völlig unbestimmbare Momente darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden Situation zu treffenden Entscheidung nicht zu Grunde legen (VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Beurteilung von Zustandsverschlechterungen (zum Verschlechterungsverbot) oder die Gefährdung der Zielerreichung (zum Verbesserungsgebot) übertragen: Auch wenn ein einzelnes Vorhaben keinen messbaren Einfluss auf den ökologischen Zustand bzw. einzelne Qualitätskomponenten in Bezug auf den gesamten Oberflächenwasserkörper ausübt, so ist es doch von Bedeutung, wenn bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers die Summe dieser Auswirkungen gemeinsam mit dem beantragten Vorhaben eine Zustandsverschlechterung oder Gefährdung der Zielerreichung bewirkt. In diesem Fall läge dann ein Vorhaben nach § 104a Abs. 1 WRG 1959 vor bzw. könnte das Verschlechterungsverbot und/oder Verbesserungsgebot der Bewilligung aus öffentlichen Interessen entgegenstehen. Hingegen reicht es nicht aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst die Einbeziehung möglicher künftiger Vorhaben dazu führt, dass sich diese (noch fiktiven) Seeeinbauten gemeinsam betrachtet in der Summe negativ auf den gesamten Wasserkörper auswirken. Vielmehr wird dieser Summationseffekt (erst) im Bewilligungsverfahren jenes Vorhabens von Bedeutung sein, welches sich in Summe mit den bisherigen Wassernutzungen bzw. Einbauten auf den Zustand des Wasserkörpers bzw. einzelne Qualitätskomponenten auswirkt.Zur Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG 1959 und das einer Bewilligung allenfalls entgegenstehende öffentliche Interesse nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 ("wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer ... zu besorgen ist") hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass eine Versagung der Bewilligung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anlage für sich allein oder zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Das WRG 1959 bietet jedoch keine Grundlage für die Versagung einer beantragten Bewilligung aus präventiven Gründen. Vielmehr ist eine auf Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt. Ein allenfalls in der Zukunft vorliegender Umstand kann für die Bewilligungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlage daher nicht maßgeblich sein. Derartige fiktive künftige und daher völlig unbestimmbare Momente darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden Situation zu treffenden Entscheidung nicht zu Grunde legen (VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Beurteilung von Zustandsverschlechterungen (zum Verschlechterungsverbot) oder die Gefährdung der Zielerreichung (zum Verbesserungsgebot) übertragen: Auch wenn ein einzelnes Vorhaben keinen messbaren Einfluss auf den ökologischen Zustand bzw. einzelne Qualitätskomponenten in Bezug auf den gesamten Oberflächenwasserkörper ausübt, so ist es doch von Bedeutung, wenn bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers die Summe dieser Auswirkungen gemeinsam mit dem beantragten Vorhaben eine Zustandsverschlechterung oder Gefährdung der Zielerreichung bewirkt. In diesem Fall läge dann ein Vorhaben nach Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959 vor bzw. könnte das Verschlechterungsverbot und/oder Verbesserungsgebot der Bewilligung aus öffentlichen Interessen entgegenstehen. Hingegen reicht es nicht aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst die Einbeziehung möglicher künftiger Vorhaben dazu führt, dass sich diese (noch fiktiven) Seeeinbauten gemeinsam betrachtet in der Summe negativ auf den gesamten Wasserkörper auswirken. Vielmehr wird dieser Summationseffekt (erst) im Bewilligungsverfahren jenes Vorhabens von Bedeutung sein, welches sich in Summe mit den bisherigen Wassernutzungen bzw. Einbauten auf den Zustand des Wasserkörpers bzw. einzelne Qualitätskomponenten auswirkt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J14

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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