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E3L E15102020Norm
AVG §56Rechtssatz
Zur Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 und das einer Bewilligung allenfalls entgegenstehende öffentliche Interesse nach § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ("wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer ... zu besorgen ist") hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass eine Versagung der Bewilligung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anlage für sich allein oder zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Das WRG 1959 bietet jedoch keine Grundlage für die Versagung einer beantragten Bewilligung aus präventiven Gründen. Vielmehr ist eine auf § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt. Ein allenfalls in der Zukunft vorliegender Umstand kann für die Bewilligungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlage daher nicht maßgeblich sein. Derartige fiktive künftige und daher völlig unbestimmbare Momente darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden Situation zu treffenden Entscheidung nicht zu Grunde legen (VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Beurteilung von Zustandsverschlechterungen (zum Verschlechterungsverbot) oder die Gefährdung der Zielerreichung (zum Verbesserungsgebot) übertragen: Auch wenn ein einzelnes Vorhaben keinen messbaren Einfluss auf den ökologischen Zustand bzw. einzelne Qualitätskomponenten in Bezug auf den gesamten Oberflächenwasserkörper ausübt, so ist es doch von Bedeutung, wenn bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers die Summe dieser Auswirkungen gemeinsam mit dem beantragten Vorhaben eine Zustandsverschlechterung oder Gefährdung der Zielerreichung bewirkt. In diesem Fall läge dann ein Vorhaben nach § 104a Abs. 1 WRG 1959 vor bzw. könnte das Verschlechterungsverbot und/oder Verbesserungsgebot der Bewilligung aus öffentlichen Interessen entgegenstehen. Hingegen reicht es nicht aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst die Einbeziehung möglicher künftiger Vorhaben dazu führt, dass sich diese (noch fiktiven) Seeeinbauten gemeinsam betrachtet in der Summe negativ auf den gesamten Wasserkörper auswirken. Vielmehr wird dieser Summationseffekt (erst) im Bewilligungsverfahren jenes Vorhabens von Bedeutung sein, welches sich in Summe mit den bisherigen Wassernutzungen bzw. Einbauten auf den Zustand des Wasserkörpers bzw. einzelne Qualitätskomponenten auswirkt.Zur Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG 1959 und das einer Bewilligung allenfalls entgegenstehende öffentliche Interesse nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 ("wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer ... zu besorgen ist") hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass eine Versagung der Bewilligung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anlage für sich allein oder zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Das WRG 1959 bietet jedoch keine Grundlage für die Versagung einer beantragten Bewilligung aus präventiven Gründen. Vielmehr ist eine auf Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt. Ein allenfalls in der Zukunft vorliegender Umstand kann für die Bewilligungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlage daher nicht maßgeblich sein. Derartige fiktive künftige und daher völlig unbestimmbare Momente darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden Situation zu treffenden Entscheidung nicht zu Grunde legen (VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Beurteilung von Zustandsverschlechterungen (zum Verschlechterungsverbot) oder die Gefährdung der Zielerreichung (zum Verbesserungsgebot) übertragen: Auch wenn ein einzelnes Vorhaben keinen messbaren Einfluss auf den ökologischen Zustand bzw. einzelne Qualitätskomponenten in Bezug auf den gesamten Oberflächenwasserkörper ausübt, so ist es doch von Bedeutung, wenn bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers die Summe dieser Auswirkungen gemeinsam mit dem beantragten Vorhaben eine Zustandsverschlechterung oder Gefährdung der Zielerreichung bewirkt. In diesem Fall läge dann ein Vorhaben nach Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959 vor bzw. könnte das Verschlechterungsverbot und/oder Verbesserungsgebot der Bewilligung aus öffentlichen Interessen entgegenstehen. Hingegen reicht es nicht aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst die Einbeziehung möglicher künftiger Vorhaben dazu führt, dass sich diese (noch fiktiven) Seeeinbauten gemeinsam betrachtet in der Summe negativ auf den gesamten Wasserkörper auswirken. Vielmehr wird dieser Summationseffekt (erst) im Bewilligungsverfahren jenes Vorhabens von Bedeutung sein, welches sich in Summe mit den bisherigen Wassernutzungen bzw. Einbauten auf den Zustand des Wasserkörpers bzw. einzelne Qualitätskomponenten auswirkt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J14Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024