RS Vwgh 2024/5/6 Ro 2020/07/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2024
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs2
WRG 1959 §12 Abs3
WRG 1959 §13 Abs1
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0135 E 4. Juli 1989 VwSlg 12966 A/1989 RS 3 (hier nur der dritte Satz)

Stammrechtssatz

Einem Bewerber um eine wasserrechtliche Bewilligung darf nicht das gesamte, am Ort seiner beabsichtigten Nutzung vorhandene Wasser ohne Berücksichtigung anderer bereits bestehender Nutzungen zugesprochen werden. Vielmehr verringern die für die Nutzung eines Wasservorkommens bereits erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen die für den jeweiligen Bewerber rechtlich zur Verfügung stehende Wassermenge (abgesehen von der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten) insoweit, als sein Vorhaben - im Hinblick auf bereits bestehende zulässige Nutzungen mit gleichartigen Auswirkungen - bestehende anderweitige Nutzungen schmälern würde. Bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers (hier: Entnahmen des Grundwassers zu Bewässerungszwecken) kann das Maß einer angestrebten ebensolchen Nutzung jedenfalls dann nicht ohne Bedachtnahme auf die durch diese Wasserrechte zulässige Minderung des Wasserdargebotes - auch wenn die Auswirkungen jeder einzelnen dieser Nutzungen unterhalb der Messgenauigkeit liegen - festgesetzt werden, wenn die SUMME dieser Auswirkungen auf die Rechte anderer Wasserberechtigter auf Grund fachlich fundierter Berechnungen - im Fall von deren Unmöglichkeit auf Grund fachlich fundierter Schätzungen - ein die übliche Messgenauigkeit hydrologischer Daten erreichendes Ausmaß annimmt. Hiebei können nur die von solchen Entnahmeberechtigungen ausgehenden Auswirkungen in Betracht kommen, die NACH Erteilung der beeinträchtigten Nutzungen verliehen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J12

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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