Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Steht die Verschlechterung des Zustandes einer Qualitätskomponente durch ein Vorhaben nicht in einem (störenden) Zusammenhang mit der gebotenen Verbesserung (etwa, weil sie nicht die Ursachen der schlechter als guten Zustandsbewertung betrifft), so ist nicht das Verbesserungsgebot betroffen, sondern das Vorhaben ist lediglich am Verschlechterungsverbot zu messen. Bei Verschlechterung einer Qualitätskomponente, ohne dass sich zumindest die Einstufung des Zustandes dieser Qualitätskomponente verschlechtert, liegt jedoch nur dann im Sinne der Wasserrahmen-RL eine "Verschlechterung des Zustandes" des Oberflächenwasserkörpers vor, wenn die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet ist (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil die Fischfauna als "unbefriedigend", und damit nicht in der niedrigsten Klasse ("schlecht") eingestuft ist. Überdies ist ausschließlich auf Veränderungen des Zustandes der Qualitätskomponenten für den gesamten Oberflächenwasserkörper als solchen (und nicht bloß kleinsträumige Auswirkungen) abzustellen. Soweit die (negativen) Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässerökologie weder das Verschlechterungsverbot noch das Verbesserungsgebot der Wasserrahmen-RL berühren, so kommt zwar eine Abweisung nach § 104a Abs. 2 WRG 1959 nicht in Betracht und der Genehmigung steht nicht schon deshalb ein unüberwindbares öffentliches Interesse entgegen, jedoch sind derartige negative Auswirkungen am Maßstab des § 105 WRG 1959 zu prüfen und gegebenenfalls abzuwägen.Steht die Verschlechterung des Zustandes einer Qualitätskomponente durch ein Vorhaben nicht in einem (störenden) Zusammenhang mit der gebotenen Verbesserung (etwa, weil sie nicht die Ursachen der schlechter als guten Zustandsbewertung betrifft), so ist nicht das Verbesserungsgebot betroffen, sondern das Vorhaben ist lediglich am Verschlechterungsverbot zu messen. Bei Verschlechterung einer Qualitätskomponente, ohne dass sich zumindest die Einstufung des Zustandes dieser Qualitätskomponente verschlechtert, liegt jedoch nur dann im Sinne der Wasserrahmen-RL eine "Verschlechterung des Zustandes" des Oberflächenwasserkörpers vor, wenn die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet ist (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil die Fischfauna als "unbefriedigend", und damit nicht in der niedrigsten Klasse ("schlecht") eingestuft ist. Überdies ist ausschließlich auf Veränderungen des Zustandes der Qualitätskomponenten für den gesamten Oberflächenwasserkörper als solchen (und nicht bloß kleinsträumige Auswirkungen) abzustellen. Soweit die (negativen) Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässerökologie weder das Verschlechterungsverbot noch das Verbesserungsgebot der Wasserrahmen-RL berühren, so kommt zwar eine Abweisung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 nicht in Betracht und der Genehmigung steht nicht schon deshalb ein unüberwindbares öffentliches Interesse entgegen, jedoch sind derartige negative Auswirkungen am Maßstab des Paragraph 105, WRG 1959 zu prüfen und gegebenenfalls abzuwägen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J11Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024