RS Vwgh 2024/5/6 Ro 2020/07/0004

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Veröffentlicht am 06.05.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
WRG 1959 §104a Abs2
WRG 1959 §105
32000L0060 Wasserrahmen-RL
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art2 Z17
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1 lita
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Steht die Verschlechterung des Zustandes einer Qualitätskomponente durch ein Vorhaben nicht in einem (störenden) Zusammenhang mit der gebotenen Verbesserung (etwa, weil sie nicht die Ursachen der schlechter als guten Zustandsbewertung betrifft), so ist nicht das Verbesserungsgebot betroffen, sondern das Vorhaben ist lediglich am Verschlechterungsverbot zu messen. Bei Verschlechterung einer Qualitätskomponente, ohne dass sich zumindest die Einstufung des Zustandes dieser Qualitätskomponente verschlechtert, liegt jedoch nur dann im Sinne der Wasserrahmen-RL eine "Verschlechterung des Zustandes" des Oberflächenwasserkörpers vor, wenn die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet ist (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil die Fischfauna als "unbefriedigend", und damit nicht in der niedrigsten Klasse ("schlecht") eingestuft ist. Überdies ist ausschließlich auf Veränderungen des Zustandes der Qualitätskomponenten für den gesamten Oberflächenwasserkörper als solchen (und nicht bloß kleinsträumige Auswirkungen) abzustellen. Soweit die (negativen) Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässerökologie weder das Verschlechterungsverbot noch das Verbesserungsgebot der Wasserrahmen-RL berühren, so kommt zwar eine Abweisung nach § 104a Abs. 2 WRG 1959 nicht in Betracht und der Genehmigung steht nicht schon deshalb ein unüberwindbares öffentliches Interesse entgegen, jedoch sind derartige negative Auswirkungen am Maßstab des § 105 WRG 1959 zu prüfen und gegebenenfalls abzuwägen.Steht die Verschlechterung des Zustandes einer Qualitätskomponente durch ein Vorhaben nicht in einem (störenden) Zusammenhang mit der gebotenen Verbesserung (etwa, weil sie nicht die Ursachen der schlechter als guten Zustandsbewertung betrifft), so ist nicht das Verbesserungsgebot betroffen, sondern das Vorhaben ist lediglich am Verschlechterungsverbot zu messen. Bei Verschlechterung einer Qualitätskomponente, ohne dass sich zumindest die Einstufung des Zustandes dieser Qualitätskomponente verschlechtert, liegt jedoch nur dann im Sinne der Wasserrahmen-RL eine "Verschlechterung des Zustandes" des Oberflächenwasserkörpers vor, wenn die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet ist (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil die Fischfauna als "unbefriedigend", und damit nicht in der niedrigsten Klasse ("schlecht") eingestuft ist. Überdies ist ausschließlich auf Veränderungen des Zustandes der Qualitätskomponenten für den gesamten Oberflächenwasserkörper als solchen (und nicht bloß kleinsträumige Auswirkungen) abzustellen. Soweit die (negativen) Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässerökologie weder das Verschlechterungsverbot noch das Verbesserungsgebot der Wasserrahmen-RL berühren, so kommt zwar eine Abweisung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 nicht in Betracht und der Genehmigung steht nicht schon deshalb ein unüberwindbares öffentliches Interesse entgegen, jedoch sind derartige negative Auswirkungen am Maßstab des Paragraph 105, WRG 1959 zu prüfen und gegebenenfalls abzuwägen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J11

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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