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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Geringfügige und kleinsträumigen Auswirkungen auf die Ökologie sind, sofern sie bezogen auf den gesamten Oberflächenwasserkörper iSd § 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959 (hier auf den gesamten See) keine messbaren Auswirkungen auf den Zustand einer Qualitätskomponente (weder durch den Wechsel der Zustandsklasse noch eine Veränderung innerhalb einer Zustandsklasse) haben, in Bezug auf das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der Wasserrahmen-RL nicht von Bedeutung.Geringfügige und kleinsträumigen Auswirkungen auf die Ökologie sind, sofern sie bezogen auf den gesamten Oberflächenwasserkörper iSd Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959 (hier auf den gesamten See) keine messbaren Auswirkungen auf den Zustand einer Qualitätskomponente (weder durch den Wechsel der Zustandsklasse noch eine Veränderung innerhalb einer Zustandsklasse) haben, in Bezug auf das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der Wasserrahmen-RL nicht von Bedeutung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J10Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024