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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Es mag zutreffen, dass jegliche (negative) Beeinflussung der für den schlechter als guten Zustand maßgeblichen Qualitätskomponenten begrifflich mit der gebotenen Verbesserung des Zustandes nicht in Einklang zu bringen ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Bezugsgröße für den Rechtsbegriff des "Zustandes eines Oberflächengewässers" der gesamte Oberflächenwasserkörper ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 2 Z 17 Wasserrahmen-RL und § 30a Abs. 3 Z 3 WRG 1959 (VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0331; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101). Im Einklang damit hat etwa der EuGH (wenn auch zum Verschlechterungsgebot) ausgesprochen, dass solche Auswirkungen nicht berücksichtigt werden müssen, die sich ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne des Art. 4 Wasserrahmen-RL nicht zu einer "Verschlechterung" ihres Zustands führen können (EuGH 5.5.2022, C-525/20).Es mag zutreffen, dass jegliche (negative) Beeinflussung der für den schlechter als guten Zustand maßgeblichen Qualitätskomponenten begrifflich mit der gebotenen Verbesserung des Zustandes nicht in Einklang zu bringen ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Bezugsgröße für den Rechtsbegriff des "Zustandes eines Oberflächengewässers" der gesamte Oberflächenwasserkörper ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Artikel 2, Ziffer 17, Wasserrahmen-RL und Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959 (VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0331; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101). Im Einklang damit hat etwa der EuGH (wenn auch zum Verschlechterungsgebot) ausgesprochen, dass solche Auswirkungen nicht berücksichtigt werden müssen, die sich ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne des Artikel 4, Wasserrahmen-RL nicht zu einer "Verschlechterung" ihres Zustands führen können (EuGH 5.5.2022, C-525/20).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J09Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024