RS Vwgh 2024/5/6 Ro 2020/07/0004

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Veröffentlicht am 06.05.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
VwRallg
WRG 1959 §30a Abs3 Z3
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art2 Z17
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4
62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtssatz

Es mag zutreffen, dass jegliche (negative) Beeinflussung der für den schlechter als guten Zustand maßgeblichen Qualitätskomponenten begrifflich mit der gebotenen Verbesserung des Zustandes nicht in Einklang zu bringen ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Bezugsgröße für den Rechtsbegriff des "Zustandes eines Oberflächengewässers" der gesamte Oberflächenwasserkörper ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 2 Z 17 Wasserrahmen-RL und § 30a Abs. 3 Z 3 WRG 1959 (VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0331; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101). Im Einklang damit hat etwa der EuGH (wenn auch zum Verschlechterungsgebot) ausgesprochen, dass solche Auswirkungen nicht berücksichtigt werden müssen, die sich ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne des Art. 4 Wasserrahmen-RL nicht zu einer "Verschlechterung" ihres Zustands führen können (EuGH 5.5.2022, C-525/20).Es mag zutreffen, dass jegliche (negative) Beeinflussung der für den schlechter als guten Zustand maßgeblichen Qualitätskomponenten begrifflich mit der gebotenen Verbesserung des Zustandes nicht in Einklang zu bringen ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Bezugsgröße für den Rechtsbegriff des "Zustandes eines Oberflächengewässers" der gesamte Oberflächenwasserkörper ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Artikel 2, Ziffer 17, Wasserrahmen-RL und Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959 (VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0331; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101). Im Einklang damit hat etwa der EuGH (wenn auch zum Verschlechterungsgebot) ausgesprochen, dass solche Auswirkungen nicht berücksichtigt werden müssen, die sich ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne des Artikel 4, Wasserrahmen-RL nicht zu einer "Verschlechterung" ihres Zustands führen können (EuGH 5.5.2022, C-525/20).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J09

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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