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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot durch ein geplantes Vorhaben - und damit eine fehlende Genehmigungsfähigkeit - liegt nach der Rsp. des EuGH (erst) dann vor, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist daher zunächst die Frage, wie das Umweltziel erreicht werden soll. So trägt das Verbesserungsgebot des Art. 4 Abs. 1 lit. a ii) Wasserrahmen-RL den Mitgliedstaaten primär ein aktives Tun (schützen, verbessern und sanieren) auf. Zu ermitteln sind daher zunächst die zur Zielerreichung vorgesehenen oder sonst gebotenen Maßnahmen. Die zur Zielerreichung erforderlichen Vorgaben (Maßnahmen) sind im Maßnahmenprogramm (§ 55f WRG 1959), das Bestandteil des betreffenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP, § 55c Abs. 2 Z 3 WRG 1959) ist, und damit auch im NGP festzulegen. Weitere Umsetzungsschritte ergeben sich gegebenenfalls aus darauf aufbauenden Rechtsakten, insb. nach § 55g WRG 1959. Zu beachten ist weiters eine allenfalls nach § 30e WRG 1959 festgelegte Verlängerung der Frist im Sinn einer stufenweisen Zielerreichung oder Ausnahme vom Umweltziel. Soweit im NGP im konkreten Fall trotz einer Abweichung vom Zielzustand keine Maßnahmen vorgesehen sind oder die derart festgelegten Maßnahmen zur Zielerreichung nicht ausreichen, wären unabhängig davon weitere gebotene Maßnahmen zur Erreichung des Umweltziels zu ermitteln. Ausgehend davon ist dann zu beurteilen, ob das beantragte Vorhaben in einem Widerspruch zu diesen Maßnahmen steht, etwa indem es solche be- oder verhindert bzw. deren Wirkungen mindert, insbesondere verzögert. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus diesem Grund die Verwirklichung des Vorhabens dazu führt, dass der Zielzustand nicht zum festgelegten Zeitpunkt erreicht wird (sofern die festgelegte Frist bereits abgelaufen ist, wäre eine unverzügliche Zielerreichung geboten), so liegt eine Gefährdung der Zielerreichung vor. In einem solchen Fall ist, sofern nicht eine Ausnahme nach § 104a WRG 1959 in Betracht kommt, dem Vorhaben die Genehmigung gemäß § 104a Abs. 2 WRG 1959 bzw. aufgrund unüberwindlicher öffentlicher Interessen nach § 30a iVm § 105 WRG 1959 zu versagen.Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot durch ein geplantes Vorhaben - und damit eine fehlende Genehmigungsfähigkeit - liegt nach der Rsp. des EuGH (erst) dann vor, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist daher zunächst die Frage, wie das Umweltziel erreicht werden soll. So trägt das Verbesserungsgebot des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, ii) Wasserrahmen-RL den Mitgliedstaaten primär ein aktives Tun (schützen, verbessern und sanieren) auf. Zu ermitteln sind daher zunächst die zur Zielerreichung vorgesehenen oder sonst gebotenen Maßnahmen. Die zur Zielerreichung erforderlichen Vorgaben (Maßnahmen) sind im Maßnahmenprogramm (Paragraph 55 f, WRG 1959), das Bestandteil des betreffenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP, Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959) ist, und damit auch im NGP festzulegen. Weitere Umsetzungsschritte ergeben sich gegebenenfalls aus darauf aufbauenden Rechtsakten, insb. nach Paragraph 55 g, WRG 1959. Zu beachten ist weiters eine allenfalls nach Paragraph 30 e, WRG 1959 festgelegte Verlängerung der Frist im Sinn einer stufenweisen Zielerreichung oder Ausnahme vom Umweltziel. Soweit im NGP im konkreten Fall trotz einer Abweichung vom Zielzustand keine Maßnahmen vorgesehen sind oder die derart festgelegten Maßnahmen zur Zielerreichung nicht ausreichen, wären unabhängig davon weitere gebotene Maßnahmen zur Erreichung des Umweltziels zu ermitteln. Ausgehend davon ist dann zu beurteilen, ob das beantragte Vorhaben in einem Widerspruch zu diesen Maßnahmen steht, etwa indem es solche be- oder verhindert bzw. deren Wirkungen mindert, insbesondere verzögert. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus diesem Grund die Verwirklichung des Vorhabens dazu führt, dass der Zielzustand nicht zum festgelegten Zeitpunkt erreicht wird (sofern die festgelegte Frist bereits abgelaufen ist, wäre eine unverzügliche Zielerreichung geboten), so liegt eine Gefährdung der Zielerreichung vor. In einem solchen Fall ist, sofern nicht eine Ausnahme nach Paragraph 104 a, WRG 1959 in Betracht kommt, dem Vorhaben die Genehmigung gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 bzw. aufgrund unüberwindlicher öffentlicher Interessen nach Paragraph 30 a, in Verbindung mit Paragraph 105, WRG 1959 zu versagen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J08Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024