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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Das Verbesserungsgebot nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ii) Wasserrahmen-RL trägt den Mitgliedstaaten auf, alle Oberflächengewässer zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, den Zielzustand zu erreichen. Neben dem Erfordernis des Setzens konkreter Maßnahmen umfasst diese Verpflichtung nach der Rsp. des EuGH auch, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Wasserrahmen-RL maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Weder der Wortlaut oder das Ziel der Wasserrahmen-RL noch die Rsp des EuGH erfordern es hingegen, einem Vorhaben die Genehmigung zu versagen, welches weder einen positiven, noch einen negativen Einfluss auf die Erreichung des Umweltziels hat, sondern ein solches bloß "nicht mitträgt" oder "nicht darauf hinwirkt", mit anderen Worten: sich zur Erreichung des Umweltziels neutral verhält. Dies entspräche auch nicht dem Wortlaut des § 104a Abs. 1 Z 1 lit. a WRG 1959, der als relevante Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand (im Hinblick auf das Verbesserungsgebot) solche definiert, "bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers ... mit dem Nichterreichen eines ... guten ökologischen Zustandes ... zu rechnen ist", also eine gewisse kausale Verknüpfung zwischen dem Vorhaben und dem (drohenden) Nichterreichen des Zielzustandes voraussetzt. Eine umfassende Untersagung sämtlicher Vorhaben, die - warum auch immer - einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, allein aus dem Grund, dass sie zur gebotenen Verbesserung des Gewässerzustandes nichts aktiv beitragen, ist keine für die Zielerreichung geeignete Maßnahme und wäre schon deshalb überschießend und nicht verhältnismäßig. Überdies wäre (aufgrund der angenommenen Irrelevanz konkreter Auswirkungen) auch nicht abgrenzbar, in welchem räumlichen und sachlichen Bereich ein solches Genehmigungshindernis bestünde. Zusammengefasst steht also auch im Falle der gebotenen Verbesserung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Gewässerzustandes (§ 30a iVm § 105 WRG 1959, § 104a Abs. 1 lit. a WRG 1959) einem Vorhaben, das sich zur Erreichung des Umweltzieles neutral verhält, also weder zur Verbesserung des Zustandes beiträgt, noch eine solche verhindert oder ihr entgegenwirkt, nicht entgegen.Das Verbesserungsgebot nach Artikel 4, Absatz eins, Litera a, ii) Wasserrahmen-RL trägt den Mitgliedstaaten auf, alle Oberflächengewässer zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, den Zielzustand zu erreichen. Neben dem Erfordernis des Setzens konkreter Maßnahmen umfasst diese Verpflichtung nach der Rsp. des EuGH auch, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Wasserrahmen-RL maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Weder der Wortlaut oder das Ziel der Wasserrahmen-RL noch die Rsp des EuGH erfordern es hingegen, einem Vorhaben die Genehmigung zu versagen, welches weder einen positiven, noch einen negativen Einfluss auf die Erreichung des Umweltziels hat, sondern ein solches bloß "nicht mitträgt" oder "nicht darauf hinwirkt", mit anderen Worten: sich zur Erreichung des Umweltziels neutral verhält. Dies entspräche auch nicht dem Wortlaut des Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WRG 1959, der als relevante Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand (im Hinblick auf das Verbesserungsgebot) solche definiert, "bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers ... mit dem Nichterreichen eines ... guten ökologischen Zustandes ... zu rechnen ist", also eine gewisse kausale Verknüpfung zwischen dem Vorhaben und dem (drohenden) Nichterreichen des Zielzustandes voraussetzt. Eine umfassende Untersagung sämtlicher Vorhaben, die - warum auch immer - einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, allein aus dem Grund, dass sie zur gebotenen Verbesserung des Gewässerzustandes nichts aktiv beitragen, ist keine für die Zielerreichung geeignete Maßnahme und wäre schon deshalb überschießend und nicht verhältnismäßig. Überdies wäre (aufgrund der angenommenen Irrelevanz konkreter Auswirkungen) auch nicht abgrenzbar, in welchem räumlichen und sachlichen Bereich ein solches Genehmigungshindernis bestünde. Zusammengefasst steht also auch im Falle der gebotenen Verbesserung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Gewässerzustandes (Paragraph 30 a, in Verbindung mit Paragraph 105, WRG 1959, Paragraph 104 a, Absatz eins, Litera a, WRG 1959) einem Vorhaben, das sich zur Erreichung des Umweltzieles neutral verhält, also weder zur Verbesserung des Zustandes beiträgt, noch eine solche verhindert oder ihr entgegenwirkt, nicht entgegen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J07Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024