RS Vwgh 2024/5/6 Ro 2020/07/0004

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Veröffentlicht am 06.05.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
VwRallg
WRG 1959 §104a Abs1 Z1 lita
WRG 1959 §105
WRG 1959 §30a
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1 lita
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtssatz

Das Verbesserungsgebot nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ii) Wasserrahmen-RL trägt den Mitgliedstaaten auf, alle Oberflächengewässer zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, den Zielzustand zu erreichen. Neben dem Erfordernis des Setzens konkreter Maßnahmen umfasst diese Verpflichtung nach der Rsp. des EuGH auch, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Wasserrahmen-RL maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Weder der Wortlaut oder das Ziel der Wasserrahmen-RL noch die Rsp des EuGH erfordern es hingegen, einem Vorhaben die Genehmigung zu versagen, welches weder einen positiven, noch einen negativen Einfluss auf die Erreichung des Umweltziels hat, sondern ein solches bloß "nicht mitträgt" oder "nicht darauf hinwirkt", mit anderen Worten: sich zur Erreichung des Umweltziels neutral verhält. Dies entspräche auch nicht dem Wortlaut des § 104a Abs. 1 Z 1 lit. a WRG 1959, der als relevante Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand (im Hinblick auf das Verbesserungsgebot) solche definiert, "bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers ... mit dem Nichterreichen eines ... guten ökologischen Zustandes ... zu rechnen ist", also eine gewisse kausale Verknüpfung zwischen dem Vorhaben und dem (drohenden) Nichterreichen des Zielzustandes voraussetzt. Eine umfassende Untersagung sämtlicher Vorhaben, die - warum auch immer - einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, allein aus dem Grund, dass sie zur gebotenen Verbesserung des Gewässerzustandes nichts aktiv beitragen, ist keine für die Zielerreichung geeignete Maßnahme und wäre schon deshalb überschießend und nicht verhältnismäßig. Überdies wäre (aufgrund der angenommenen Irrelevanz konkreter Auswirkungen) auch nicht abgrenzbar, in welchem räumlichen und sachlichen Bereich ein solches Genehmigungshindernis bestünde. Zusammengefasst steht also auch im Falle der gebotenen Verbesserung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Gewässerzustandes (§ 30a iVm § 105 WRG 1959, § 104a Abs. 1 lit. a WRG 1959) einem Vorhaben, das sich zur Erreichung des Umweltzieles neutral verhält, also weder zur Verbesserung des Zustandes beiträgt, noch eine solche verhindert oder ihr entgegenwirkt, nicht entgegen.Das Verbesserungsgebot nach Artikel 4, Absatz eins, Litera a, ii) Wasserrahmen-RL trägt den Mitgliedstaaten auf, alle Oberflächengewässer zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, den Zielzustand zu erreichen. Neben dem Erfordernis des Setzens konkreter Maßnahmen umfasst diese Verpflichtung nach der Rsp. des EuGH auch, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Wasserrahmen-RL maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Weder der Wortlaut oder das Ziel der Wasserrahmen-RL noch die Rsp des EuGH erfordern es hingegen, einem Vorhaben die Genehmigung zu versagen, welches weder einen positiven, noch einen negativen Einfluss auf die Erreichung des Umweltziels hat, sondern ein solches bloß "nicht mitträgt" oder "nicht darauf hinwirkt", mit anderen Worten: sich zur Erreichung des Umweltziels neutral verhält. Dies entspräche auch nicht dem Wortlaut des Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WRG 1959, der als relevante Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand (im Hinblick auf das Verbesserungsgebot) solche definiert, "bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers ... mit dem Nichterreichen eines ... guten ökologischen Zustandes ... zu rechnen ist", also eine gewisse kausale Verknüpfung zwischen dem Vorhaben und dem (drohenden) Nichterreichen des Zielzustandes voraussetzt. Eine umfassende Untersagung sämtlicher Vorhaben, die - warum auch immer - einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, allein aus dem Grund, dass sie zur gebotenen Verbesserung des Gewässerzustandes nichts aktiv beitragen, ist keine für die Zielerreichung geeignete Maßnahme und wäre schon deshalb überschießend und nicht verhältnismäßig. Überdies wäre (aufgrund der angenommenen Irrelevanz konkreter Auswirkungen) auch nicht abgrenzbar, in welchem räumlichen und sachlichen Bereich ein solches Genehmigungshindernis bestünde. Zusammengefasst steht also auch im Falle der gebotenen Verbesserung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Gewässerzustandes (Paragraph 30 a, in Verbindung mit Paragraph 105, WRG 1959, Paragraph 104 a, Absatz eins, Litera a, WRG 1959) einem Vorhaben, das sich zur Erreichung des Umweltzieles neutral verhält, also weder zur Verbesserung des Zustandes beiträgt, noch eine solche verhindert oder ihr entgegenwirkt, nicht entgegen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J07

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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