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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Laut EuGH ist Anhang V Rn. 1.2.2 der Wasserrahmen-RL dahin auszulegen, dass zum einen hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente ‚Fischfauna' unter ‚anthropogener Störung' im Sinne dieser Randnummer jede Störung zu verstehen ist, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt, einschließlich jeder Änderung, die die Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten beeinträchtigen kann, und dass zum anderen jede dieser Störungen für die Einstufung des ökologischen Zustands der Fischfauna von Bedeutung ist (EuGH 21.3.2024, C-671/22). Damit ist insbesondere auch die Abweichung der Fischarten von den typspezifischen Gemeinschaften in Zusammensetzung und Abundanz, die auf fischereiwirtschaftliche Maßnahmen zurückzuführen ist, bei der Bewertung des Zustandes der Qualitätskomponente "Fischfauna" zu berücksichtigen. Das VwG ist im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, dass diese Qualitätskomponente im vorliegenden Fall (nach § 17 QZV Ökologie OG 2010) als "unbefriedigend" zu beurteilen ist. Daraus ergibt sich wiederum nach § 4 Abs. 9 QZV Ökologie OG 2010, dass sich der betreffende Oberflächenwasserkörper insgesamt in einem (höchstens) unbefriedigenden ökologischen Zustand befindet und daher nach § 30a Abs. 1 WRG 1959 derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren ist, dass (bis zu einem allenfalls nach § 30e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Zeitpunkt) ein zumindest guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Zielzustand) erreicht wird (Verbesserungsgebot).Laut EuGH ist Anhang römisch fünf Rn. 1.2.2 der Wasserrahmen-RL dahin auszulegen, dass zum einen hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente ‚Fischfauna' unter ‚anthropogener Störung' im Sinne dieser Randnummer jede Störung zu verstehen ist, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt, einschließlich jeder Änderung, die die Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten beeinträchtigen kann, und dass zum anderen jede dieser Störungen für die Einstufung des ökologischen Zustands der Fischfauna von Bedeutung ist (EuGH 21.3.2024, C-671/22). Damit ist insbesondere auch die Abweichung der Fischarten von den typspezifischen Gemeinschaften in Zusammensetzung und Abundanz, die auf fischereiwirtschaftliche Maßnahmen zurückzuführen ist, bei der Bewertung des Zustandes der Qualitätskomponente "Fischfauna" zu berücksichtigen. Das VwG ist im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, dass diese Qualitätskomponente im vorliegenden Fall (nach Paragraph 17, QZV Ökologie OG 2010) als "unbefriedigend" zu beurteilen ist. Daraus ergibt sich wiederum nach Paragraph 4, Absatz 9, QZV Ökologie OG 2010, dass sich der betreffende Oberflächenwasserkörper insgesamt in einem (höchstens) unbefriedigenden ökologischen Zustand befindet und daher nach Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren ist, dass (bis zu einem allenfalls nach Paragraph 30 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Zeitpunkt) ein zumindest guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Zielzustand) erreicht wird (Verbesserungsgebot).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0671 T GmbH VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J06Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024