RS Vwgh 2024/5/6 Ro 2020/07/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
QZV Ökologie OG 2010 §17
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs9
WRG 1959 §30e Abs1
WRG 1959 §31a Abs1
32000L0060 Wasserrahmen-RL AnhV
62022CJ0671 T GmbH VORAB
  1. WRG 1959 § 30e heute
  2. WRG 1959 § 30e gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 30e gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 31a heute
  2. WRG 1959 § 31a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 31a gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 31a gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 31a gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Laut EuGH ist Anhang V Rn. 1.2.2 der Wasserrahmen-RL dahin auszulegen, dass zum einen hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente ‚Fischfauna' unter ‚anthropogener Störung' im Sinne dieser Randnummer jede Störung zu verstehen ist, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt, einschließlich jeder Änderung, die die Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten beeinträchtigen kann, und dass zum anderen jede dieser Störungen für die Einstufung des ökologischen Zustands der Fischfauna von Bedeutung ist (EuGH 21.3.2024, C-671/22). Damit ist insbesondere auch die Abweichung der Fischarten von den typspezifischen Gemeinschaften in Zusammensetzung und Abundanz, die auf fischereiwirtschaftliche Maßnahmen zurückzuführen ist, bei der Bewertung des Zustandes der Qualitätskomponente "Fischfauna" zu berücksichtigen. Das VwG ist im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, dass diese Qualitätskomponente im vorliegenden Fall (nach § 17 QZV Ökologie OG 2010) als "unbefriedigend" zu beurteilen ist. Daraus ergibt sich wiederum nach § 4 Abs. 9 QZV Ökologie OG 2010, dass sich der betreffende Oberflächenwasserkörper insgesamt in einem (höchstens) unbefriedigenden ökologischen Zustand befindet und daher nach § 30a Abs. 1 WRG 1959 derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren ist, dass (bis zu einem allenfalls nach § 30e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Zeitpunkt) ein zumindest guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Zielzustand) erreicht wird (Verbesserungsgebot).Laut EuGH ist Anhang römisch fünf Rn. 1.2.2 der Wasserrahmen-RL dahin auszulegen, dass zum einen hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente ‚Fischfauna' unter ‚anthropogener Störung' im Sinne dieser Randnummer jede Störung zu verstehen ist, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt, einschließlich jeder Änderung, die die Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten beeinträchtigen kann, und dass zum anderen jede dieser Störungen für die Einstufung des ökologischen Zustands der Fischfauna von Bedeutung ist (EuGH 21.3.2024, C-671/22). Damit ist insbesondere auch die Abweichung der Fischarten von den typspezifischen Gemeinschaften in Zusammensetzung und Abundanz, die auf fischereiwirtschaftliche Maßnahmen zurückzuführen ist, bei der Bewertung des Zustandes der Qualitätskomponente "Fischfauna" zu berücksichtigen. Das VwG ist im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, dass diese Qualitätskomponente im vorliegenden Fall (nach Paragraph 17, QZV Ökologie OG 2010) als "unbefriedigend" zu beurteilen ist. Daraus ergibt sich wiederum nach Paragraph 4, Absatz 9, QZV Ökologie OG 2010, dass sich der betreffende Oberflächenwasserkörper insgesamt in einem (höchstens) unbefriedigenden ökologischen Zustand befindet und daher nach Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren ist, dass (bis zu einem allenfalls nach Paragraph 30 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Zeitpunkt) ein zumindest guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Zielzustand) erreicht wird (Verbesserungsgebot).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0671 T GmbH VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J06

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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