Index
E3L E15102020Norm
WRG 1959 §30a Abs1Rechtssatz
Voraussetzung für die Maßgeblichkeit des Verbesserungsgebotes ist, dass sich der betroffene Oberflächenwasserkörper nicht im Zielzustand befindet. Das ist - vorbehaltlich abweichender Festlegungen (§ 30e WRG 1959) - zumindest ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (§ 30a Abs. 1 WRG 1959).Voraussetzung für die Maßgeblichkeit des Verbesserungsgebotes ist, dass sich der betroffene Oberflächenwasserkörper nicht im Zielzustand befindet. Das ist - vorbehaltlich abweichender Festlegungen (Paragraph 30 e, WRG 1959) - zumindest ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J05Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024