RS Vwgh 2024/5/6 Ro 2020/07/0004

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Veröffentlicht am 06.05.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
WRG 1959
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §30a Abs3 Z3
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art1 lita
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art18
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art2 Z17
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtssatz

Ziel der Wasserrahmen-RL ist nach ihrem Art. 1 lit. a die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme. Hierfür schreibt Art. 4 Abs. 1 Wasserrahmen-RL zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vor: Zum einen führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (EuGH 1.7.2015, C-461/13, EuGH 5.5.2022, C-525/20). Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgte im WRG 1959 (für Oberflächengewässer wie den hier betroffenen See) in dessen § 30a und weiteren Bestimmungen und darauf aufbauenden Rechtsakten. Zur Operationalisierung des Ziels des "guten Zustandes des Oberflächengewässers" wird zunächst zwischen dem ökologischen und dem chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers unterschieden, welche sich zur Erreichung des Ziels beide jeweils in einem "guten" Zustand zu befinden haben (Art. 2 Z 17, 18 Wasserrahmen-RL, § 30a Abs. 3 Z 3 WRG 1959).Ziel der Wasserrahmen-RL ist nach ihrem Artikel eins, Litera a, die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme. Hierfür schreibt Artikel 4, Absatz eins, Wasserrahmen-RL zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vor: Zum einen führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (EuGH 1.7.2015, C-461/13, EuGH 5.5.2022, C-525/20). Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgte im WRG 1959 (für Oberflächengewässer wie den hier betroffenen See) in dessen Paragraph 30 a und weiteren Bestimmungen und darauf aufbauenden Rechtsakten. Zur Operationalisierung des Ziels des "guten Zustandes des Oberflächengewässers" wird zunächst zwischen dem ökologischen und dem chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers unterschieden, welche sich zur Erreichung des Ziels beide jeweils in einem "guten" Zustand zu befinden haben (Artikel 2, Ziffer 17,, 18 Wasserrahmen-RL, Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
EuGH 62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J01

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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