Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4Beachte
Rechtssatz
Ein vor dem VwGH durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht einer Formalpartei darauf, dass eine Berichtigung nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG erfolgt, kann nicht angenommen werden, weil es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn ihr zwar die Bekämpfung der materiellen Entscheidung in der Hauptsache wegen Rechtswidrigkeit nicht zusteht, die Anfechtung der Berichtigung einer solchen Entscheidung aber mit der Begründung, damit werde die Entscheidung in der Hauptsache materiell verändert, möglich wäre.Ein vor dem VwGH durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht einer Formalpartei darauf, dass eine Berichtigung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG erfolgt, kann nicht angenommen werden, weil es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn ihr zwar die Bekämpfung der materiellen Entscheidung in der Hauptsache wegen Rechtswidrigkeit nicht zusteht, die Anfechtung der Berichtigung einer solchen Entscheidung aber mit der Begründung, damit werde die Entscheidung in der Hauptsache materiell verändert, möglich wäre.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070024.L04Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024