Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19 Abs3Beachte
Rechtssatz
Nach § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 haben die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002. Der VwGH hat in Übertragung der Rechtsprechung zum AWG 1990 bereits ausgesprochen, dass im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren der Standortgemeinde gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 nur die Stellung als sogenannte "Formal-(Legal-)partei" zukommt; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Diese Bestimmung vermittelt der Standortgemeinde - abgesehen von prozessualen Rechten - kein subjektiv-öffentliches Recht (VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084). Weiters ergibt sich aus § 87c Abs. 1 AWG 2002, dass die Gemeinden in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, berechtigt sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG an das zuständige VwG zu erheben (VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009). Eine Befugnis zur Erhebung einer Revision an den VwGH (Art. 133 Abs. 8 B-VG) unabhängig vom Vorliegen subjektiv-öffentlicher Rechte räumt das AWG 2002 hingegen den Standortgemeinden nicht ein. Im Verfahren vor dem VwGH kann eine Gemeinde daher, soweit sie sich (ausschließlich) auf ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 stützt, Revision grundsätzlich nur mit der Behauptung erheben, ihre prozessualen Rechte seien verletzt worden (VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084).Nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 haben die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Der VwGH hat in Übertragung der Rechtsprechung zum AWG 1990 bereits ausgesprochen, dass im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren der Standortgemeinde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 nur die Stellung als sogenannte "Formal-(Legal-)partei" zukommt; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Diese Bestimmung vermittelt der Standortgemeinde - abgesehen von prozessualen Rechten - kein subjektiv-öffentliches Recht (VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084). Weiters ergibt sich aus Paragraph 87 c, Absatz eins, AWG 2002, dass die Gemeinden in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, berechtigt sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG an das zuständige VwG zu erheben (VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009). Eine Befugnis zur Erhebung einer Revision an den VwGH (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) unabhängig vom Vorliegen subjektiv-öffentlicher Rechte räumt das AWG 2002 hingegen den Standortgemeinden nicht ein. Im Verfahren vor dem VwGH kann eine Gemeinde daher, soweit sie sich (ausschließlich) auf ihre Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 stützt, Revision grundsätzlich nur mit der Behauptung erheben, ihre prozessualen Rechte seien verletzt worden (VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070024.L02Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024