Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4Beachte
Rechtssatz
Wird ausdrücklich die Verletzung eines Rechtes darauf, dass eine Berichtigung nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG erfolgt, behauptet, ist dem zu entgegnen, dass es sich bei § 62 Abs. 4 AVG um eine Bestimmung des Verfahrensrechtes handelt. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann jedoch nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen (VwGH 29.7.2015, Ro 2014/07/0094; VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181).Wird ausdrücklich die Verletzung eines Rechtes darauf, dass eine Berichtigung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG erfolgt, behauptet, ist dem zu entgegnen, dass es sich bei Paragraph 62, Absatz 4, AVG um eine Bestimmung des Verfahrensrechtes handelt. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann jedoch nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen (VwGH 29.7.2015, Ro 2014/07/0094; VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070024.L01Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024