RS Vwgh 2024/5/13 Ra 2021/04/0104

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Veröffentlicht am 13.05.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/05/0020 E 27. November 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn das VwG die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides tritt (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0032, mwN; vgl. weiters sinngemäß VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0300, mwN).Wenn das VwG die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides tritt vergleiche VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0032, mwN; vergleiche weiters sinngemäß VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0300, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040104.L01

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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