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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/05/0020 E 27. November 2023 RS 1Stammrechtssatz
Wenn das VwG die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides tritt (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0032, mwN; vgl. weiters sinngemäß VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0300, mwN).Wenn das VwG die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides tritt vergleiche VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0032, mwN; vergleiche weiters sinngemäß VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0300, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040104.L01Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024