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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z3Rechtssatz
Selbst der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise vermag der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen nicht darzutun (vgl. VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005, und 30.4.2021, So 2021/05/0001, je mwN). Daher bildete auch das bloße Faktum eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein - sei es, dass es gegen die abgelehnten Richterinnen selbst geführt würde, sei es, dass es den behaupteten Sachverhalt sonst zum Gegenstand hätte - noch keinen Grund, auf den erfolgreich eine Ablehnung gestützt werden könnte, wenn nicht im Ablehnungsverfahren selbst die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht werden.Selbst der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise vermag der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen nicht darzutun vergleiche VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005, und 30.4.2021, So 2021/05/0001, je mwN). Daher bildete auch das bloße Faktum eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein - sei es, dass es gegen die abgelehnten Richterinnen selbst geführt würde, sei es, dass es den behaupteten Sachverhalt sonst zum Gegenstand hätte - noch keinen Grund, auf den erfolgreich eine Ablehnung gestützt werden könnte, wenn nicht im Ablehnungsverfahren selbst die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:SO2024030014.X03Im RIS seit
17.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024