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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1Rechtssatz
In der hier anzuwendenden einstweiligen Verfügung wurde der Bereich des über den Beschuldigten ausgesprochenen Aufenthalts- und Annäherungsverbots mit "Arbeitsstelle der gefährdeten Partei in Museumsplatz 1, 1070 Wien, und im Umkreis von 100 Metern" festgelegt. Die Arbeitsstelle der Anzeigerin lag im an der genannten Adresse situierten "Museumsquartier". Der Schutzbereich der einstweiligen Verfügung ist demnach dahingehend auszulegen, dass er das an der genannten Adresse gelegene gesamte Areal des Museumsquartiers, sohin den gesamten Gebäudekomplex samt darin gelegener Freiflächen umfasst. Der im Revisionsfall maßgebliche Umkreis von 100 Metern ist demnach als Mindestabstand zu diesem Areal - und zwar gemessen von dessen Außengrenzen - zu verstehen. Davon ausgehend erweist sich die Auffassung des VwG, dass durch die genannte einstweilige Verfügung der Schutzbereich "ungenau umrissen" sei, als unzutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030023.L03Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024