RS Vwgh 2024/5/15 Ra 2024/03/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2024
beobachten
merken

Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1
EO §382c Z3
  1. EO § 382c heute
  2. EO § 382c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382c gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382c gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 382c gültig von 01.09.2012 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EO § 382c gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  7. EO § 382c gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Rechtssatz

§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, stellt unter anderem die Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382c Z 3 EO unter Strafe. Dadurch wird das jeweilige, in einer solchen einstweiligen Verfügung enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Verfügungen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Verfügung zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. die insoweit übertragbare Rechtsprechung zu strafbewehrten Auflagen in Betriebsanlagenbewilligungsbescheiden, etwa VwGH 22.5.2003, 2001/04/0188, und 18.6.1996, 96/04/0008, je mwN).Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, stellt unter anderem die Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 c, Ziffer 3, EO unter Strafe. Dadurch wird das jeweilige, in einer solchen einstweiligen Verfügung enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Verfügungen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Verfügung zweifelsfrei erkennen lassen vergleiche die insoweit übertragbare Rechtsprechung zu strafbewehrten Auflagen in Betriebsanlagenbewilligungsbescheiden, etwa VwGH 22.5.2003, 2001/04/0188, und 18.6.1996, 96/04/0008, je mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030023.L02

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten