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23/04 ExekutionsordnungNorm
Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1Rechtssatz
§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, stellt unter anderem die Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382c Z 3 EO unter Strafe. Dadurch wird das jeweilige, in einer solchen einstweiligen Verfügung enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Verfügungen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Verfügung zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. die insoweit übertragbare Rechtsprechung zu strafbewehrten Auflagen in Betriebsanlagenbewilligungsbescheiden, etwa VwGH 22.5.2003, 2001/04/0188, und 18.6.1996, 96/04/0008, je mwN).Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, stellt unter anderem die Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 c, Ziffer 3, EO unter Strafe. Dadurch wird das jeweilige, in einer solchen einstweiligen Verfügung enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Verfügungen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Verfügung zweifelsfrei erkennen lassen vergleiche die insoweit übertragbare Rechtsprechung zu strafbewehrten Auflagen in Betriebsanlagenbewilligungsbescheiden, etwa VwGH 22.5.2003, 2001/04/0188, und 18.6.1996, 96/04/0008, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030023.L02Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024