RS Vwgh 2024/5/15 Ra 2024/03/0023

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Veröffentlicht am 15.05.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §382c
VwRallg
  1. EO § 382c heute
  2. EO § 382c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382c gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382c gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 382c gültig von 01.09.2012 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EO § 382c gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  7. EO § 382c gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Rechtssatz

Bei einer einstweiligen Verfügung nach der EO handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluss eines Zivilgerichtes. An einen solchen sind Verwaltungsbehörden (und in weiterer Folge die VwG) gebunden, und zwar selbst dann, wenn die zivilgerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte (vgl. beispielsweise VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047, Pkt. 6, mwN; zur Bindungswirkung im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung VwGH 13.12.1967, 2177/65, VwSlg. 7250 A). Damit kommt es der Verwaltungsstrafbehörde (und dem VwG) auch nicht zu, die Rechtmäßigkeit der revisionsgegenständlichen einstweiligen Verfügung (in den Worten des VwG deren "Deckung durch die Rechtsordnung") zu überprüfen. Nach den Feststellungen des VwG war die einstweilige Verfügung vielmehr "in Rechtskraft erwachsen, sohin vollstreckbar und auch im Tatzeitpunkt aufrecht und durchsetzbar".Bei einer einstweiligen Verfügung nach der EO handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluss eines Zivilgerichtes. An einen solchen sind Verwaltungsbehörden (und in weiterer Folge die VwG) gebunden, und zwar selbst dann, wenn die zivilgerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte vergleiche beispielsweise VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047, Pkt. 6, mwN; zur Bindungswirkung im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung VwGH 13.12.1967, 2177/65, VwSlg. 7250 A). Damit kommt es der Verwaltungsstrafbehörde (und dem VwG) auch nicht zu, die Rechtmäßigkeit der revisionsgegenständlichen einstweiligen Verfügung (in den Worten des VwG deren "Deckung durch die Rechtsordnung") zu überprüfen. Nach den Feststellungen des VwG war die einstweilige Verfügung vielmehr "in Rechtskraft erwachsen, sohin vollstreckbar und auch im Tatzeitpunkt aufrecht und durchsetzbar".

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030023.L01

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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