RS Vwgh 2024/5/15 Ra 2023/03/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2024
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Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a
AVG §39 Abs2
MRK Art6
VwGVG 2014 §8a
VwGVG 2014 §8a Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/11/0071 B 22. Februar 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG 2014 kommt nicht in allen Verfahren der VwG in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist. Im Sinn des § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG 2014 schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 MRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes "geboten ist", kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG 2014 - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der VwG Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. hiezu VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, mwN).Die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG 2014 kommt nicht in allen Verfahren der VwG in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist. Im Sinn des Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG 2014 schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Artikel 6, MRK bzw. des Artikel 47, GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes "geboten ist", kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG 2014 - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der VwG Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten vergleiche hiezu VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030096.L02

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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