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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Verweigerung des Einlasses in das Gerichtsgebäude um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durch die Kontrollorgane eines gemäß § 9 GOG vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betrauten Sicherheitsunternehmens handelte. Diese Kontrollorgane sind auf der Grundlage und im Umfang der §§ 5 und 11 GOG grundsätzlich zur Androhung und Anwendung von Zwangsgewalt ermächtigt, die - ohne damit etwas über die Rechtmäßigkeit der konkreten Maßnahme auszusagen - im Bereich der Justizverwaltung der ordentlichen Gerichte vor dem Hintergrund des Art. 82 B-VG funktionell nur einem Organ des Bundes als belangte Behörde im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG zugerechnet werden könnte (vgl. VwGH 10.4.2008, 2004/01/0502 = Slg. 17.433 A, wonach die Zurechnung zu einer Behörde auch nicht hindert, dass die Maßnahme durch einen Dritten - dort: Blutabnahme durch einen Arzt auf Veranlassung eines Gendarmerieorgans - erfolgte). Über eine solche Maßnahmenbeschwerde hätte aber gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das BVwG zu entscheiden. Sollte sich die Verweigerung des Einlasses in das Gerichtsgebäude hingegen als Maßnahme in Ausübung des (zivilrechtlichen) Hausrechts darstellen (vgl. § 16 Abs. 1 GOG; OGH 25.8.2015, 20 Os 7/15b), läge keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und somit kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vor.Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Verweigerung des Einlasses in das Gerichtsgebäude um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durch die Kontrollorgane eines gemäß Paragraph 9, GOG vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betrauten Sicherheitsunternehmens handelte. Diese Kontrollorgane sind auf der Grundlage und im Umfang der Paragraphen 5 und 11 GOG grundsätzlich zur Androhung und Anwendung von Zwangsgewalt ermächtigt, die - ohne damit etwas über die Rechtmäßigkeit der konkreten Maßnahme auszusagen - im Bereich der Justizverwaltung der ordentlichen Gerichte vor dem Hintergrund des Artikel 82, B-VG funktionell nur einem Organ des Bundes als belangte Behörde im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG zugerechnet werden könnte vergleiche VwGH 10.4.2008, 2004/01/0502 = Slg. 17.433 A, wonach die Zurechnung zu einer Behörde auch nicht hindert, dass die Maßnahme durch einen Dritten - dort: Blutabnahme durch einen Arzt auf Veranlassung eines Gendarmerieorgans - erfolgte). Über eine solche Maßnahmenbeschwerde hätte aber gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das BVwG zu entscheiden. Sollte sich die Verweigerung des Einlasses in das Gerichtsgebäude hingegen als Maßnahme in Ausübung des (zivilrechtlichen) Hausrechts darstellen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, GOG; OGH 25.8.2015, 20 Os 7/15b), läge keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und somit kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030067.L03Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024