TE Vfgh Beschluss 1993/6/14 WI-24/92

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung einer Gemeinderatswahl mangels Legitimation des als "Beschwerdeführer" bezeichneten, nicht als zustellungsbevollmächtigter Vertreter für eine Wählergruppe einschreitenden Anfechtungswerbers

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Am 4. Oktober 1992 fand die Wahl zum Gemeinderat der Stadtgemeinde Krems an der Donau (Niederösterreich) statt. Das Mandatsergebnis wurde von der Stadtwahlbehörde am 8. Oktober 1992 gemäß §68 der Wahlordnung für Statutarstädte (StWO), niederösterreichisches LGBl. 0360-5, verlautbart. Dagegen ergriffenen (Administrativ-)Beschwerden gemäß §69 StWO gab die Stadtwahlbehörde mit Bescheiden vom 4. November 1992, jeweils Z MA VIII-B-105/92, "insoferne" statt, daß sie "das Wahlverfahren ab der Überprüfung der Wahlergebnisse durch die Stadtwahlbehörde für ungültig erklärt"(e) und das Wahlergebnis neu feststellte.

1.2. Mit einem als "Beschwerde gemäß Art141 B-VG" bezeichneten Schriftsatz, der am 1. Dezember 1992 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, beantragte Christian Hrubesch, der Verfassungsgerichtshof wolle die Wahl zum Gemeinderat der Stadtgemeinde Krems an der Donau ab der Konstituierung der Wahlbehörde, in eventu ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens als nichtig aufheben, in eventu der Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs" weitere Mandate zuweisen. Gleichzeitig regte er an, bestimmte Vorschriften der StWO auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Gemeinderat (zB VfSlg. 11732/1988, 12288/1990).

Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene "Wählergruppen" berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter.

2.2. Die vorliegende Anfechtung wurde von C H als "Beschwerdeführer" eingebracht.

Aus den Ausführungen in der - mit den Worten "C H" schließenden - "Beschwerde" kann nicht entnommen werden, daß der Einschreiter die Wahl in seiner Funktion als zustellungsbevollmächtigter Vertreter für eine und namens einer Wählergruppe anficht. Vielmehr wird in dem umfangreichen Schriftsatz mehrmals ausdrücklich Bezug auf den "Beschwerdeführer", niemals aber auf eine anfechtende Wählergruppe genommen (zB "Der Beschwerdeführer ficht das Wahlergebnis ... an" - S 2). Daran vermag bei dieser Sachlage auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich der Beschwerdeführer (nur) auf dem Deckblatt seiner Eingabe als "Stadtrat" und "Zustellungsbevollmächtigter" bezeichnet.

Der "Beschwerdeführer" ist somit zur Anfechtung nicht legitimiert.

Die Wahlanfechtung war daher zurückzuweisen.

2.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:WI24.1992

Dokumentnummer

JFT_10069386_92W0I024_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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