Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102Rechtssatz
Eine Ermächtigung zur Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung ergibt sich auch aus Art. 82 Abs. 1 B-VG. Nach dieser Bestimmung, die den mit "Ordentliche Gerichtsbarkeit" überschriebenen Abschnitt B des Dritten Hauptstücks des B-VG ("Vollziehung des Bundes") einleitet, geht die ordentliche Gerichtsbarkeit vom Bund aus. Damit wird der Bund zum alleinigen Träger dieser Vollzugsgewalt erklärt. Als ordentliche Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 82 Abs. 1 B-VG sind die von den unabhängigen Richtern zu besorgenden gerichtlichen Geschäfte anzusehen, zu denen auch die Justizverwaltungssachen zählen, wie die ausdrückliche Erwähnung der Ausnahme der monokratischen Justizverwaltungssachen von den in richterlicher Unabhängigkeit zu erledigenden "gerichtlichen Geschäften" in Art. 87 Abs. 2 B-VG zeigt. Soweit solche Angelegenheiten nicht kollegialer Beschlussfassung vorbehalten (und damit formell Gerichtsbarkeit) sind, werden sie zwar von Richtern, aber unter der Verantwortung des Bundesministers für Justiz geführt. Dem VfGH zufolge ist daher "jener Teil des Justizwesens, der Justizverwaltung iS des Art 87 Abs 2 B-VG ... ist, nach den Art 82 ff. B-VG in der Vollziehung ausschließlich Bundessache und - da in engem organisatorischen Zusammenhang mit der Gerichtsorganisation (Art 87 Abs 2 B-VG) stehend - von Art 102 B-VG nicht betroffen" (vgl. VfSlg 15.986/2000). Die Angelegenheiten der Justizverwaltung der ordentlichen Gerichte werden somit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt (vgl. auch VfGH 11.6.1990, B 493/90 = Slg. 12.356; VwGH 27.5.1987, 85/01/0063; vgl. auch VwGH 27.5.1987, 85/01/0091; 30.1.2008, 2007/16/0187).Eine Ermächtigung zur Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung ergibt sich auch aus Artikel 82, Absatz eins, B-VG. Nach dieser Bestimmung, die den mit "Ordentliche Gerichtsbarkeit" überschriebenen Abschnitt B des Dritten Hauptstücks des B-VG ("Vollziehung des Bundes") einleitet, geht die ordentliche Gerichtsbarkeit vom Bund aus. Damit wird der Bund zum alleinigen Träger dieser Vollzugsgewalt erklärt. Als ordentliche Gerichtsbarkeit im Sinne des Artikel 82, Absatz eins, B-VG sind die von den unabhängigen Richtern zu besorgenden gerichtlichen Geschäfte anzusehen, zu denen auch die Justizverwaltungssachen zählen, wie die ausdrückliche Erwähnung der Ausnahme der monokratischen Justizverwaltungssachen von den in richterlicher Unabhängigkeit zu erledigenden "gerichtlichen Geschäften" in Artikel 87, Absatz 2, B-VG zeigt. Soweit solche Angelegenheiten nicht kollegialer Beschlussfassung vorbehalten (und damit formell Gerichtsbarkeit) sind, werden sie zwar von Richtern, aber unter der Verantwortung des Bundesministers für Justiz geführt. Dem VfGH zufolge ist daher "jener Teil des Justizwesens, der Justizverwaltung iS des Artikel 87, Absatz 2, B-VG ... ist, nach den Artikel 82, ff. B-VG in der Vollziehung ausschließlich Bundessache und - da in engem organisatorischen Zusammenhang mit der Gerichtsorganisation (Artikel 87, Absatz 2, B-VG) stehend - von Artikel 102, B-VG nicht betroffen" vergleiche VfSlg 15.986/2000). Die Angelegenheiten der Justizverwaltung der ordentlichen Gerichte werden somit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt vergleiche auch VfGH 11.6.1990, B 493/90 = Slg. 12.356; VwGH 27.5.1987, 85/01/0063; vergleiche auch VwGH 27.5.1987, 85/01/0091; 30.1.2008, 2007/16/0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030067.L02Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024