Norm
ZPO §41Rechtssatz
Der vom Beklagten nach Einleitung des Zivilprozesses im gegen ihn geführten Strafverfahren eingebrachte Schriftsatz mit Vollmachtsbekanntgabe und Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift des Strafakts ist kein vom Einheitssatz erfasster vorprozessualer Antrag (§ 23 Abs 4 RATG) und auch kein Privatbeteiligtenanschluss (TP 4 II lit b RATG), sondern nach TP 1 RATG zu entlohnen.Der vom Beklagten nach Einleitung des Zivilprozesses im gegen ihn geführten Strafverfahren eingebrachte Schriftsatz mit Vollmachtsbekanntgabe und Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift des Strafakts ist kein vom Einheitssatz erfasster vorprozessualer Antrag (Paragraph 23, Absatz 4, RATG) und auch kein Privatbeteiligtenanschluss (TP 4 römisch II Litera b, RATG), sondern nach TP 1 RATG zu entlohnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100214Im RIS seit
17.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024