RS OGH 2023/12/11 3R104/23b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2023
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Norm

ZPO §41
RAT §23 Abs4
RAT TP1
RAT TP4
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Der vom Beklagten nach Einleitung des Zivilprozesses im gegen ihn geführten Strafverfahren eingebrachte Schriftsatz mit Vollmachtsbekanntgabe und Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift des Strafakts ist kein vom Einheitssatz erfasster vorprozessualer Antrag (§ 23 Abs 4 RATG) und auch kein Privatbeteiligtenanschluss (TP 4 II lit b RATG), sondern nach TP 1 RATG zu entlohnen.Der vom Beklagten nach Einleitung des Zivilprozesses im gegen ihn geführten Strafverfahren eingebrachte Schriftsatz mit Vollmachtsbekanntgabe und Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift des Strafakts ist kein vom Einheitssatz erfasster vorprozessualer Antrag (Paragraph 23, Absatz 4, RATG) und auch kein Privatbeteiligtenanschluss (TP 4 römisch II Litera b, RATG), sondern nach TP 1 RATG zu entlohnen.

Entscheidungstexte

  • 3 R 104/23b
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2023 3 R 104/23b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100214

Im RIS seit

17.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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