TE Bvwg Beschluss 2024/4/23 W605 2289290-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2024
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Entscheidungsdatum

23.04.2024

Norm

BuLVwG-EGebV §2
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §8a
ZPO §63 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch


W605 2289290-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als vorsitzende Richterin über den Antrag der XXXX , vertreten durch RA Herbert POCHIESER, 1070 Wien, vom 21.03.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.02.2024, GZ. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als vorsitzende Richterin über den Antrag der römisch XXXX , vertreten durch RA Herbert POCHIESER, 1070 Wien, vom 21.03.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.02.2024, GZ. römisch XXXX , den Beschluss:

A)       

I. Dem Antrag wird insoweit stattgegeben, als die antragstellende Partei von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und von allfälligen weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.römisch eins. Dem Antrag wird insoweit stattgegeben, als die antragstellende Partei von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und von allfälligen weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.

II. Dem darüberhinausgehenden Antrag auf Verfahrenshilfe wird keine Folge gegeben.römisch II. Dem darüberhinausgehenden Antrag auf Verfahrenshilfe wird keine Folge gegeben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Antrag hat die antragstellende und anwaltlich vertretene Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG in vollem Umfang für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die antragstellende Partei außerstande sei, ohne Gefährdung des notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bestreiten. Mit dem im Spruch genannten Antrag hat die antragstellende und anwaltlich vertretene Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in vollem Umfang für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die antragstellende Partei außerstande sei, ohne Gefährdung des notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bestreiten.

Dem hier gegenständlichen Antrag liegt die Datenschutzbeschwerde der antragstellenden Partei vom 12.10.2023, verbessert am 30.10.2023, wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft zugrunde. Diese begründete die antragstallende Partei im Wesentlichen damit, dass sie Bezieherin von Notstandshilfe sei und seit Dezember 2020 Schwierigkeiten mit der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hätte. Seit mindestens 2020 würden Ermittlungen gegen sie geführt und gehe es im Wesentlichen um die Zumutbarkeit von Stellenangeboten und Umschulungsmaßnahmen sowie Einsprüchen gegen die Höher ihrer Notstandshilfe. Einmal im Jahr stelle sie Auskunftsbegehren an das Arbeitsmarktservice und befinde sich von den geschilderten Ermittlungen nichts in den erteilten Auskünften. Sohin sei ihre Anträge vom 28.09.2020, vom 16.12.2021 und 12.11.2022 nur unvollständig entsprochen worden.

Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.02.2024, GZ. XXXX , wurde die Datenschutzbeschwerde in Hinblick auf die Anträge vom 28.09.2020 und 16.12.2021 zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und im Übrigen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Der Anspruch der antragstellenden Partei zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 12.10.2023 sei im Hinblick auf die Anträge vom 28.09.2020 und 16.12.2021 verfristet und somit gemäß § 24 Abs. 4 DSG präkludiert. Der Antrag vom 12.11.2022, mitzuteilen, wie viele und welche Fotos vom Grundstück der antragstellenden Partei oder darauf befindlichen Gegenständen oder Personen angefertigt worden seien und mit welcher Rechtfertigung diese dokumentierten Handlungen vorgenommen worden seien, sei gemäß Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 und Abs. 1 lit. a) ordnungsgemäß beantwortet worden. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.02.2024, GZ. römisch XXXX , wurde die Datenschutzbeschwerde in Hinblick auf die Anträge vom 28.09.2020 und 16.12.2021 zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und im Übrigen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Der Anspruch der antragstellenden Partei zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 12.10.2023 sei im Hinblick auf die Anträge vom 28.09.2020 und 16.12.2021 verfristet und somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG präkludiert. Der Antrag vom 12.11.2022, mitzuteilen, wie viele und welche Fotos vom Grundstück der antragstellenden Partei oder darauf befindlichen Gegenständen oder Personen angefertigt worden seien und mit welcher Rechtfertigung diese dokumentierten Handlungen vorgenommen worden seien, sei gemäß Artikel 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz eins, Litera a,) ordnungsgemäß beantwortet worden.

Der og. Bescheid wurde der antragstellenden Partei am 22.02.2024 zugestellt und stellte diese mit Schriftsatz vom 21.03.2024 vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Antrag und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024 vorgelegt.

Mit Eingabe vom 02.04.2024 ergänzte die antragstellende Partei (unaufgefordert) ihren Antrag um ein Vermögensbekenntnis (§ 66 ZPO). In Beantwortung des diesbezüglichen Verbesserungsauftrages vom 04.04.2024 brachte sie mit Eingabe vom 17.04.2024 ergänzende Einkommens- und Vermögensnachweise ein.Mit Eingabe vom 02.04.2024 ergänzte die antragstellende Partei (unaufgefordert) ihren Antrag um ein Vermögensbekenntnis (Paragraph 66, ZPO). In Beantwortung des diesbezüglichen Verbesserungsauftrages vom 04.04.2024 brachte sie mit Eingabe vom 17.04.2024 ergänzende Einkommens- und Vermögensnachweise ein.

Die antragstellende Partei bezieht Notstandshilfe in Höhe von netto EUR 41,89 pro Tag und erzielt damit ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von etwa EUR 1.270,--. Weiters bezieht sie als selbständige Erwerbstätige (laut eigenen Angaben) ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 292,69 und verfügt über Bargeld in der Höhe von EUR 245,-- sowie (per 22.03.2024) Bankguthaben in der Höhe von EUR 671,76. Sie ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft, pA. XXXX sowie zweier Kraftfahrzeuge samt Zubehör (VW Tiguan – Baujahr 2012; VW Käfer – Baujahr 1977; Pkw-Anhänger GW – Baujahr 2018). Dem stehen Verbindlichkeiten in der Höhe von EUR 7.669,01 (per 01.03.2024) und 10.489,-- (per 31.12.2023) gegenüber. Die antragstellende Partei hat monatliche Ausgaben in der Höhe von etwa EUR 1.133,74 samt Nebenkosten wie Strom, Heizkosten sowie Kreditrate zur Begleichung der og. Verbindlichkeiten und sonstige Abgaben. Die antragstellende Partei bezieht Notstandshilfe in Höhe von netto EUR 41,89 pro Tag und erzielt damit ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von etwa EUR 1.270,--. Weiters bezieht sie als selbständige Erwerbstätige (laut eigenen Angaben) ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 292,69 und verfügt über Bargeld in der Höhe von EUR 245,-- sowie (per 22.03.2024) Bankguthaben in der Höhe von EUR 671,76. Sie ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft, pA. römisch XXXX sowie zweier Kraftfahrzeuge samt Zubehör (VW Tiguan – Baujahr 2012; VW Käfer – Baujahr 1977; Pkw-Anhänger GW – Baujahr 2018). Dem stehen Verbindlichkeiten in der Höhe von EUR 7.669,01 (per 01.03.2024) und 10.489,-- (per 31.12.2023) gegenüber. Die antragstellende Partei hat monatliche Ausgaben in der Höhe von etwa EUR 1.133,74 samt Nebenkosten wie Strom, Heizkosten sowie Kreditrate zur Begleichung der og. Verbindlichkeiten und sonstige Abgaben.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt, insbesondere den folgenden darin enthalten Unterlagen:

-        Antrag vom 21.03.2024 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.02.2024, GZ. XXXX ;-        Antrag vom 21.03.2024 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.02.2024, GZ. römisch XXXX ;

-        Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.02.2024, GZ. XXXX ;-        Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.02.2024, GZ. römisch XXXX ;

-        Vermögensverzeichnis der antragstellenden Partei, eingelangt am 02.04.2024;

-        ergänzende Urkundenvorlage, eingelangt am 17.04.2024.

An der Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis gibt es angesichts der Aktenlage keine Zweifel.

Der beantragte Umfang („im vollen Umfang“) ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des vorgelegten Antrages.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die antragstellende Partei begehrt Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde und gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.02.2024, GZ. XXXX , mit welchem ihre Datenschutzbeschwerde vom 12.10.2023 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft in Hinblick auf die Anträge vom 28.09.2020 und 16.12.2021 wegen Präklusion zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und im Übrigen – soweit sie ihren Antrag vom 12.11.2022 betrifft – als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt 2.) und Führung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die antragstellende Partei begehrt Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde und gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.02.2024, GZ. römisch XXXX , mit welchem ihre Datenschutzbeschwerde vom 12.10.2023 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft in Hinblick auf die Anträge vom 28.09.2020 und 16.12.2021 wegen Präklusion zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und im Übrigen – soweit sie ihren Antrag vom 12.11.2022 betrifft – als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt 2.) und Führung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. 3.1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenshilfe – sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt – nach den Regeln der ZPO zu beurteilen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenshilfe – sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt – nach den Regeln der ZPO zu beurteilen.

§ 63 Abs. 1 ZPO lautet:Paragraph 63, Absatz eins, ZPO lautet:

„Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.“

Durch den Verweis des § 8a Abs. 1 VwGVG auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse der Partei, ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, weiters ihre Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles bzw. die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Durch den Verweis des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche RV 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse der Partei, ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, weiters ihre Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles bzw. die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 der Beilagen römisch XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 2 (Stand 01.09.2014, rdb.at)).Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 2 (Stand 01.09.2014, rdb.at)).

Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, was sich schon aus § 66 Abs. 1 ZPO ergibt, der den notwendigen Inhalt des mit dem Antrag vorzulegenden Vermögensbekenntnisses regelt. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren oder Anwaltskosten) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 3 (Stand 01.09.2014, rdb.at)). Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, was sich schon aus Paragraph 66, Absatz eins, ZPO ergibt, der den notwendigen Inhalt des mit dem Antrag vorzulegenden Vermögensbekenntnisses regelt. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren oder Anwaltskosten) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 3 (Stand 01.09.2014, rdb.at)).

Ob ein Verfahrenshelfer unentgeltlich beizugeben ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Ob ein Verfahrenshelfer unentgeltlich beizugeben ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

3.2.     Zu Spruchpunkt A) I: Zur Befreiung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Hinsichtlich der beantragten Befreiung von den Gerichtsgebühren, ist auszuführen, dass Eingaben – in Form von Beschwerden, Anträgen auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträgen auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder Vorlageanträgen – an das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell gebührenpflichtig sind.

Soweit gesetzlich keine Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, sind gemäß § 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV) für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (samt Beilagen) Gebühren in Höhe von € 30,-- und für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie Vorlageanträge Gebühren in Höhe von € 15,-- zu entrichten. Soweit gesetzlich keine Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, sind gemäß Paragraph 2, Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV) für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (samt Beilagen) Gebühren in Höhe von € 30,-- und für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie Vorlageanträge Gebühren in Höhe von € 15,-- zu entrichten.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.Die Gebührenschuld entsteht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.

Für eine etwaige mündliche Verhandlung, wäre – weil der die antragstellende Partei aus XXXX anreisen müsste – mit Reisekosten in Höhe von maximal EUR 25,-- für die Hin- und Rückfahrt per Zug und einer Fahrtzeit von etwa einer Stunde und 20 Minuten zu rechnen. Dass es zu darüberhinausgehenden Aufwendungen kommen könnte, ist nicht ersichtlich.Für eine etwaige mündliche Verhandlung, wäre – weil der die antragstellende Partei aus römisch XXXX anreisen müsste – mit Reisekosten in Höhe von maximal EUR 25,-- für die Hin- und Rückfahrt per Zug und einer Fahrtzeit von etwa einer Stunde und 20 Minuten zu rechnen. Dass es zu darüberhinausgehenden Aufwendungen kommen könnte, ist nicht ersichtlich.

Vor dem Hintergrund der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfüllt die antragstellende Partei hinsichtlich der Gerichtsgebühren das in § 8a Abs. 1 VwGVG als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse. Vor dem Hintergrund der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfüllt die antragstellende Partei hinsichtlich der Gerichtsgebühren das in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse.

Die antragstellende Partei bezieht im Rahmen der Notstandshilfe ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von etwa EUR 1.270,--. Sie verfügt zwar zusätzlich als selbständige Erwerbstätige über ein zusätzliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 292,69, sowie über Bargeld in der Höhe von EUR 245,-- und (per 22.03.2024) Bankguthaben in der Höhe von insgesamt EUR 671,76. Dem stehen aber Verbindlichkeiten in der Höhe von EUR 7.669,01 (per 01.03.2024) und 10.489,-- (per 31.12.2023) sowie weitere Kosten für Strom und sonstige Heizkosten, für GIS-Gebühren, Medikamente und sonstige Krankenbehelfe, KFZ-Fixkosten von insgesamt etwa EUR 1.133,74 (inkl. der zur Begleichung der og. Verbindlichkeiten zu zahlenden Raten) gegenüber. Die im Alleineigentümerin der antragstellenden Partei stehende Liegenschaft in XXXX nutzt diese zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses. Die antragstellende Partei bezieht im Rahmen der Notstandshilfe ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von etwa EUR 1.270,--. Sie verfügt zwar zusätzlich als selbständige Erwerbstätige über ein zusätzliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 292,69, sowie über Bargeld in der Höhe von EUR 245,-- und (per 22.03.2024) Bankguthaben in der Höhe von insgesamt EUR 671,76. Dem stehen aber Verbindlichkeiten in der Höhe von EUR 7.669,01 (per 01.03.2024) und 10.489,-- (per 31.12.2023) sowie weitere Kosten für Strom und sonstige Heizkosten, für GIS-Gebühren, Medikamente und sonstige Krankenbehelfe, KFZ-Fixkosten von insgesamt etwa EUR 1.133,74 (inkl. der zur Begleichung der og. Verbindlichkeiten zu zahlenden Raten) gegenüber. Die im Alleineigentümerin der antragstellenden Partei stehende Liegenschaft in römisch XXXX nutzt diese zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses.

Sohin war der antragstellenden Partei die Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr zu gewähren.

Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass der die antragstellende Partei weder Kosten für ihre Teilnahme an einer etwaigen Verhandlung, noch solche von gegebenenfalls zu ladenden Zeugen und Zeuginnen zu tragen haben wird, da solche Reisekosten rückerstattet werden. Dennoch ist im Lichte der wirtschaftlichen Situation der antragstellenden Partei festzuhalten, dass sie auch von der Entrichtung eventuell sonstig anfallender Kosten und Gebühren befreit wird.

3.3. Zu Spruchpunkt A) II: Abweisung des Antrages hinsichtlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes

Die Bedeutung des Verfahrens ist für die antragstellende Partei hoch, weil es für sie um einen bestehenden Konflikt mit der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit ihrer Anspruchsberechtigung hinsichtlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geht.

Unbeschadet dessen, ist in einem Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob einerseits hinsichtlich der Anträge der antragstellenden Partei gemäß Art. 15 DSGVO vom 28.09.2020 und 16.12.2021 die diesbezügliche Beschwerdeerhebung am 12.10.2023 verfristet und somit gemäß § 24 Abs. 4 DSG präkludiert sei. Anderseits ist zu klären, ob deren Auskunftsbegehren vom 12.11.2022 richtiger Weise als eingeschränktes Auskunftsbegehren zu interpretieren gewesen und sohin auch gemäß Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 und Abs. 1 lit. a) ordnungsgemäß beantwortet worden sei. Unbeschadet dessen, ist in einem Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob einerseits hinsichtlich der Anträge der antragstellenden Partei gemäß Artikel 15, DSGVO vom 28.09.2020 und 16.12.2021 die diesbezügliche Beschwerdeerhebung am 12.10.2023 verfristet und somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG präkludiert sei. Anderseits ist zu klären, ob deren Auskunftsbegehren vom 12.11.2022 richtiger Weise als eingeschränktes Auskunftsbegehren zu interpretieren gewesen und sohin auch gemäß Artikel 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz eins, Litera a,) ordnungsgemäß beantwortet worden sei.

Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Die antragstellende Partei ist grundsätzlich in der Lage, ihren Willen gegenüber den Behörden mitzuteilen und zu argumentieren. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, die materielle Wahrheit zu erforschen. Die antragstellende Partei wäre darüber hinaus allenfalls vom Gericht im Rahmen seiner Manuduktionspflicht anzuleiten, weshalb der antragstellenden Partei durch eine Nichtbeigebung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin dahingehend keine Nachteile erfahren wird (vgl. dazu VwGH, 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, worin außerdem auf das dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigene Amtswegigkeitsprinzip verwiesen und im Ergebnis ausgeführt wurde, dass der Beigebung eines Verfahrenshelfers/einer Verfahrenshelferin Ausnahmecharakter zukommt). Die zu klärende Rechtsfrage ist klar umrissen und ihre Lösung nach dem Grundsatz „iura novit curia“ grundsätzlich Sache des Gerichts. Die antragstellende Partei wird im Verfahren daher weder umfangreiches oder schwieriges Vorbringen zu erstatten noch im großen Umfang an Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken haben.Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Die antragstellende Partei ist grundsätzlich in der Lage, ihren Willen gegenüber den Behörden mitzuteilen und zu argumentieren. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, die materielle Wahrheit zu erforschen. Die antragstellende Partei wäre darüber hinaus allenfalls vom Gericht im Rahmen seiner Manuduktionspflicht anzuleiten, weshalb der antragstellenden Partei durch eine Nichtbeigebung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin dahingehend keine Nachteile erfahren wird vergleiche dazu VwGH, 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, worin außerdem auf das dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigene Amtswegigkeitsprinzip verwiesen und im Ergebnis ausgeführt wurde, dass der Beigebung eines Verfahrenshelfers/einer Verfahrenshelferin Ausnahmecharakter zukommt). Die zu klärende Rechtsfrage ist klar umrissen und ihre Lösung nach dem Grundsatz „iura novit curia“ grundsätzlich Sache des Gerichts. Die antragstellende Partei wird im Verfahren daher weder umfangreiches oder schwieriges Vorbringen zu erstatten noch im großen Umfang an Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken haben.

Nach dem Verwaltungsakt war die antragstellende Partei zwar bereits im zugrundeliegenden erstinstanzlichem Verfahren rechtsanwaltlich vertreten und ist bzw. war es auch in zahlreichen anderen anhängigen und bereits abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unbeschadet dessen geht es – soweit sich dies im Zuge der hierfür vorgesehenen Grobprüfung festmachen lässt – nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen würden, sind somit nicht zu erwarten. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die antragstellende Partei ihre Standpunkte nur mit Hilfe anwaltlicher Unterstützung darzulegen vermag.

Für den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes bedeutet das, dass die antragstellende Partei in der Lage ist, auch ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt, ihre Rechte in einem etwaigen Beschwerdeverfahren wahrzunehmen, weshalb sich die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts als nicht geboten erweist. Dem darauf gerichteten Antrag war daher nicht zu entsprechen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Der VwGH äußerte sich zB in seiner E vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG, und sind entsprechende Rechtsfragen, wie oben dargestellt, bereits als hinreichend geklärt anzusehen. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Der VwGH äußerte sich zB in seiner E vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG, und sind entsprechende Rechtsfragen, wie oben dargestellt, bereits als hinreichend geklärt anzusehen. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung.

Schlagworte

Beschwerdeeinbringung Datenschutzverfahren Eingabengebühr Gebührenbefreiung Rechtsvertreter Teilstattgebung Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W605.2289290.1.00

Im RIS seit

14.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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