TE Bvwg Beschluss 2024/5/13 W101 2216385-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W101 2216385-1/49E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Grass Dorner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.01.2019, GZ. DSB-D123.186/0004-DSB/2018, hinsichtlich des Rechts auf Löschung der inkriminierten Daten beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch Grass Dorner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.01.2019, GZ. DSB-D123.186/0004-DSB/2018, hinsichtlich des Rechts auf Löschung der inkriminierten Daten beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos einzustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 10.07.2018 brachte XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen den Landesschulrat für XXXX , nunmehr die Bildungsdirektion für XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Datenschutz verletzt worden sei. Nach einem Mängelbehebungsauftrag durch die Datenschutzbehörde vom 24.07.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Datenschutzbeschwerde mit Schriftsatz vom 28.07.2018. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen zusammengefasst folgendermaßen:Mit Schreiben vom 10.07.2018 brachte römisch XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen den Landesschulrat für römisch XXXX , nunmehr die Bildungsdirektion für römisch XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Datenschutz verletzt worden sei. Nach einem Mängelbehebungsauftrag durch die Datenschutzbehörde vom 24.07.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Datenschutzbeschwerde mit Schriftsatz vom 28.07.2018. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen zusammengefasst folgendermaßen:

Der Beschwerdeführer hat am 13.05.2018 eine Dienstaufsichtsbeschwerde samt Beilagen eingebracht und dazu hat am 21.06.2018 unter dem Vorsitz der damaligen Leiterin des Landesschulrats, XXXX , eine Besprechung mit XXXX (damalige Leiterin der Rechtsabteilung) und weiteren acht Personen stattgefunden. Im Rahmen dieser Besprechung wurden den weiteren acht namentlich genannten Personen in Kopie die inkriminierten Daten – die Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde, welche den Beschwerdeführer betreffende medizinische Unterlagen bzw. Gutachten beinhaltet hatten, – übergeben. Durch die physische Übergabe der Kopien der inkriminierten Daten sei er in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG und Art. 4 Z 15 iVm Art. 9 Abs. 1 und 3 DSGVO verletzt worden. Der Beschwerdeführer hat am 13.05.2018 eine Dienstaufsichtsbeschwerde samt Beilagen eingebracht und dazu hat am 21.06.2018 unter dem Vorsitz der damaligen Leiterin des Landesschulrats, römisch XXXX , eine Besprechung mit römisch XXXX (damalige Leiterin der Rechtsabteilung) und weiteren acht Personen stattgefunden. Im Rahmen dieser Besprechung wurden den weiteren acht namentlich genannten Personen in Kopie die inkriminierten Daten – die Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde, welche den Beschwerdeführer betreffende medizinische Unterlagen bzw. Gutachten beinhaltet hatten, – übergeben. Durch die physische Übergabe der Kopien der inkriminierten Daten sei er in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG und Artikel 4, Ziffer 15, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und 3 DSGVO verletzt worden.

Er beantragte in der Datenschutzbeschwerde auch, dass die inkriminierten Daten bei den Empfängern gelöscht werden müssen.

Vor der Datenschutzbehörde fand ein schriftliches Ermittlungsverfahren statt.

Mit Bescheid vom 14.01.2019, GZ. DSB-D123.186/0004-DSB/2018, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 10.07.2018 ab.

Den Spruch des o.a. Bescheides traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen auf der Grundlage folgender Sachverhaltsfeststellungen:

Der Beschwerdeführer habe am 13.05.2018 eine Dienstaufsichtsbeschwerde an das BMBWF eingebracht. Diese bestehe aus 87 Seiten zuzüglich 64 Beilagen und umfasse grob den Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB, zahlreiche Auflistungen in Bezug auf das „Mobbinggeschehen“ gegen den Beschwerdeführer sowie Ausführungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers als Folge des Mobbings. Als Beilage habe der Beschwerdeführer u.a. eine Stellungnahme eines Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführer in dessen Praxis in psychotherapeutischer Behandlung, bedingt durch eine längere Phase von massiven Mobbingvorfällen im Arbeitsumfeld, gewesen sei sowie ein psychiatrisches Gutachten eines weiteren Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie zur Frage der Arbeits- und Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, übermittelt.Der Beschwerdeführer habe am 13.05.2018 eine Dienstaufsichtsbeschwerde an das BMBWF eingebracht. Diese bestehe aus 87 Seiten zuzüglich 64 Beilagen und umfasse grob den Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB, zahlreiche Auflistungen in Bezug auf das „Mobbinggeschehen“ gegen den Beschwerdeführer sowie Ausführungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers als Folge des Mobbings. Als Beilage habe der Beschwerdeführer u.a. eine Stellungnahme eines Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführer in dessen Praxis in psychotherapeutischer Behandlung, bedingt durch eine längere Phase von massiven Mobbingvorfällen im Arbeitsumfeld, gewesen sei sowie ein psychiatrisches Gutachten eines weiteren Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie zur Frage der Arbeits- und Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, übermittelt.

Ab Seite 82 der Dienstaufsichtsbeschwerde werde unter „Mobbingfolgen – Erkrankung“ der Krankheitsbeginn und -verlauf geschildert sowie die Diagnosen aus den medizinischen Sachverständigengutachten erörtert und auf die diesbezüglichen in der Beilage enthaltenen Gutachten verwiesen.

Am 14.06.2018 habe der Beschwerdeführer beim Landesgericht XXXX eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich eingebracht.Am 14.06.2018 habe der Beschwerdeführer beim Landesgericht römisch XXXX eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich eingebracht.

Am 21.06.2018 habe die Amtsleiterin der mitbeteiligten Partei ein Gespräch mit namentlich genannten Personen geführt, die in der Dienstaufsichtsbeschwerde zum einen als Verdächtige, zum anderen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen genannt würden. In diesem Gespräch seien die beteiligten Personen um eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen in der Dienstaufsichtsbeschwerde gebeten worden. Den anwesenden Personen sei die Dienstaufsichtsbeschwerde sowie die Beilagen (u.a. auch die Stellungnahme sowie das psychiatrische Gutachten der beiden Sachverständigen) physisch übergeben worden. Zwei Anwesende hätten die Unterlagen nicht entgegengenommen. An diese sei das Ersuchen digital ergangen, zum Sachverhaltsvorbringen in der Dienstaufsichtsbeschwerde Stellung zu nehmen und die Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers auch digital übermittelt worden. In Bezug auf die Stellungnahme sowie das psychiatrischen Gutachtens der beiden Sachverständigen sei auf die Möglichkeit der Einsichtnahme verwiesen worden.

Auf Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ziele auf die Überprüfung der Weitergabe der psychiatrischen Gutachten durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde ab. Im gegenständlichen Fall habe das BMBWF aufgrund der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers zu prüfen gehabt, ob ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliege. Die Datenschutzbehörde gehe bei Beschwerden, die zum Ziel hätten, der zuständigen Behörde die Ermittlung von Daten oder Verwendung von Beweismitteln zu verbieten, die sie zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaube, davon aus, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung in Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt sei. In diesem Sinne sei es gegenständlich denkmöglich gewesen, dass die von der mitbeteiligten Partei weitergegeben personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers für die Feststellung des relevanten Sachverhalts im Zuge der Dienstaufsichtsbeschwerde erforderlich wären.

Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor:

Die vom Beschwerdeführer aus Anlass seiner Dienstaufsichtsbeschwerde mitübersandten Unterlagen (Gutachten und andere medizinischen Atteste und Befunde – Beilagen 47-64) würden keineswegs zu den von der mitbeteiligten Partei (als zuständige Behörde) zu ermittelten Daten zählen, da der Beschwerdeführer diese selbst übermittelt habe. Im vorliegenden Fall seien – ohne dass hierfür irgendeine Notwendigkeit bestanden habe – Gesundheitsdaten, Gutachten und Krankengeschichten weitergegeben worden. Im Ergebnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von der mitbeteiligten Partei wiedergegebenen personenbezogenen Daten für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes im Zuge der Dienstaufsichtsbeschwerde erforderlich gewesen seien.

Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge

1.       eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG anberaumen;1.       eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG anberaumen;

2.       in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.01.2019 dahingehend abändern, dass der Beschwerde vom 10.07.2018 wegen Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz in vollem Umfang entsprochen wird;

3.       in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben.

Mit Schreiben der Datenschutzbehörde, eingelangt am 22.03.2019, war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.

Mit Erkenntnis vom 28.05.2020, Zl. W211 2216385-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers statt und änderte den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde wie folgt ab:

„I. In Bezug auf den Antrag einer Feststellung einer Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz wird festgestellt, dass die Weitergabe der medizinischen Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten, die einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13.05.2018 als Beilagen 47-64 angeschlossen waren, an Dritte durch den Landesschulrat für XXXX eine unrechtmäßige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO sowie eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 DSG darstellt.„I. In Bezug auf den Antrag einer Feststellung einer Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz wird festgestellt, dass die Weitergabe der medizinischen Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten, die einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13.05.2018 als Beilagen 47-64 angeschlossen waren, an Dritte durch den Landesschulrat für römisch XXXX eine unrechtmäßige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO sowie eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG darstellt.

II. In Bezug auf den Antrag auf Löschung wird verfügt, dass der Landesschulrat für XXXX verpflichtet ist, unverzüglich die Rückgabe der am 21.06.2018 XXXX , Direktor XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie an einem nicht eurierbaren Zeitpunkt an XXXX übergegebenen Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde zu veranlassen, diese Unterlagen zu vernichten und den Beschwerdeführer über die erfolgte Löschung zu informieren.“römisch II. In Bezug auf den Antrag auf Löschung wird verfügt, dass der Landesschulrat für römisch XXXX verpflichtet ist, unverzüglich die Rückgabe der am 21.06.2018 römisch XXXX , Direktor römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX sowie an einem nicht eurierbaren Zeitpunkt an römisch XXXX übergegebenen Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde zu veranlassen, diese Unterlagen zu vernichten und den Beschwerdeführer über die erfolgte Löschung zu informieren.“

Mit diesem Erkenntnis erklärte das Bundesverwaltungsgericht die ordentliche Revision für zulässig.

Als Begründung für die Abänderung des o.a. Bescheides hielt der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen zusammengefasst fest:

Das Löschungsbegehren sei ein geeignetes Mittel, um den rechtsverletzenden Zustand (abgeänderter Spruchteil I. des Bescheides) zu sanieren. Eine weitere Aufbewahrung sei auch nicht zur Wahrung allfälliger Rechtsansprüche erforderlich. Die Löschungsverpflichtung richte sich an die mitbeteiligte Partei, der aufgetragen werde, die Beilagen von den genannten Personen zurückzuverlangen und diese Unterlagen zu vernichten. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts stütze die Löschungsverpflichtung auf Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO. Zwar handle es sich bei der mitbeteiligten Partei um einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und sehe § 24 Abs. 5 DSG einen Leistungsbescheid gegenüber Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nicht vor. Diese nationale Regelung erscheine jedoch im Lichte der DSGVO nicht haltbar, weil Art. 58 DSGVO nicht zwischen Verantwortlichen des privaten oder des öffentlichen Bereichs unterscheide. Den Beschwerdeführer hinsichtlich des Löschungsbegehrens (abgeänderter Spruchteil II. des Bescheides) nach Feststellung einer unrechtmäßigen Verarbeitung zurück an die Verantwortliche zu verweisen, scheine aber dem Effizienzgebot der Rechtsdurchsetzung zu widersprechen. Das Löschungsbegehren sei ein geeignetes Mittel, um den rechtsverletzenden Zustand (abgeänderter Spruchteil römisch eins. des Bescheides) zu sanieren. Eine weitere Aufbewahrung sei auch nicht zur Wahrung allfälliger Rechtsansprüche erforderlich. Die Löschungsverpflichtung richte sich an die mitbeteiligte Partei, der aufgetragen werde, die Beilagen von den genannten Personen zurückzuverlangen und diese Unterlagen zu vernichten. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts stütze die Löschungsverpflichtung auf Artikel 58, Absatz 2, Litera g, DSGVO. Zwar handle es sich bei der mitbeteiligten Partei um einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und sehe Paragraph 24, Absatz 5, DSG einen Leistungsbescheid gegenüber Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nicht vor. Diese nationale Regelung erscheine jedoch im Lichte der DSGVO nicht haltbar, weil Artikel 58, DSGVO nicht zwischen Verantwortlichen des privaten oder des öffentlichen Bereichs unterscheide. Den Beschwerdeführer hinsichtlich des Löschungsbegehrens (abgeänderter Spruchteil römisch II. des Bescheides) nach Feststellung einer unrechtmäßigen Verarbeitung zurück an die Verantwortliche zu verweisen, scheine aber dem Effizienzgebot der Rechtsdurchsetzung zu widersprechen.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die mitbeteiligte Partei (und die Datenschutzbehörde) fristgerecht eine ordentliche Revision. Die mitbeteiligte Partei brachte zur Zulässigkeit ihrer Revision neben einem Verweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen u.a. ergänzend vor, dass die Revision auch deshalb zulässig sei, weil das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von einer Anwendbarkeit der DSGVO ausgegangen sei.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.06.2022, Ro 2022/04/0008, wurde der abgeänderte Spruchteil II. des Bescheides im angefochtenen Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der abgeänderte Spruchteil I. des Bescheides im angefochtenen Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „eine unrechtmäßige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO sowie“ zu entfallen hat, sodass die Datenschutzverletzung ausschließlich nach § 1 DSG festgestellt wird.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.06.2022, Ro 2022/04/0008, wurde der abgeänderte Spruchteil römisch II. des Bescheides im angefochtenen Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der abgeänderte Spruchteil römisch eins. des Bescheides im angefochtenen Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „eine unrechtmäßige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO sowie“ zu entfallen hat, sodass die Datenschutzverletzung ausschließlich nach Paragraph eins, DSG festgestellt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Wesentlichen als Begründung – insbesondere für den aufgehobenen Teil und den abgeänderten Teil – zusammengefasst aus:

Den getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich nicht entnehmen, ob die Verarbeitung automatisiert oder nichtautomatisiert erfolgt sei bzw. ob die Daten in einem Dateisystem gespeichert worden seien oder gespeichert werden würden. Es gehe vorliegend nur um die Weitergabe der Beilagen 47-64 zur Dienstaufsichtsbeschwerde, weshalb es auf die im angefochtenen Erkenntnis (und auch vom Beschwerdeführer) angesprochene Übermittlung der Dienstaufsichtsbeschwerde selbst an zwei Personen in elektronischer Form nicht ankomme. Die Weitergabe von (physischen) Kopien stelle für sich allein jedoch keine automatisierte Verarbeitung dar. Dass (gleichsam daneben) auch eine automatisierte Verarbeitung erfolgt wäre, habe das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt.

Nach der Definition des Art. 4 Z 2 DSGVO könne zwar auch ein ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang eine Verarbeitung sein. Erforderlich sei (zusätzlich) aber, dass die Verarbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO gemäß deren Art. 2 Abs. 1 falle. Wenn daher keine (auch nur teilweise) automatisierte, sondern – wie bei einer bloßen Übergabe von Kopien in Papierform der Fall – eine nichtautomatisierte Verarbeitung vorliege, dann müsse es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten handeln, die in einem Dateisystem (Art. 4 Z 6 DSGVO) gespeichert seien oder gespeichert werden würden. Dem angefochtenen Erkenntnis ließen sich aber keine Feststellungen entnehmen, die eine Beurteilung einer (und sei es auch nur beabsichtigten) Speicherung der hier gegenständlichen personenbezogenen Daten in einem solchen Dateisystem ermöglichen würden. Da dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung der Anwendbarkeit der DSGVO auf Basis des angefochtenen Erkenntnisses somit nicht möglich sei, sei der Spruchteil A) II. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.Nach der Definition des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO könne zwar auch ein ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang eine Verarbeitung sein. Erforderlich sei (zusätzlich) aber, dass die Verarbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO gemäß deren Artikel 2, Absatz eins, falle. Wenn daher keine (auch nur teilweise) automatisierte, sondern – wie bei einer bloßen Übergabe von Kopien in Papierform der Fall – eine nichtautomatisierte Verarbeitung vorliege, dann müsse es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten handeln, die in einem Dateisystem (Artikel 4, Ziffer 6, DSGVO) gespeichert seien oder gespeichert werden würden. Dem angefochtenen Erkenntnis ließen sich aber keine Feststellungen entnehmen, die eine Beurteilung einer (und sei es auch nur beabsichtigten) Speicherung der hier gegenständlichen personenbezogenen Daten in einem solchen Dateisystem ermöglichen würden. Da dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung der Anwendbarkeit der DSGVO auf Basis des angefochtenen Erkenntnisses somit nicht möglich sei, sei der Spruchteil A) römisch II. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.

Im Rahmen der seit 14.07.2022 zu treffenden Ersatzentscheidung hinsichtlich des aufgehobenen abgeänderten Spruchteil II. des Bescheides – vom Verwaltungsgerichtshof Spruchteil A) II. des angefochtenen Erkenntnisses genannt – erfolgte aufgrund der damaligen Abwesenheit von W211 am 20.07.2022 eine Zuweisung an die Gerichtsabteilung W245.Im Rahmen der seit 14.07.2022 zu treffenden Ersatzentscheidung hinsichtlich des aufgehobenen abgeänderten Spruchteil römisch II. des Bescheides – vom Verwaltungsgerichtshof Spruchteil A) römisch II. des angefochtenen Erkenntnisses genannt – erfolgte aufgrund der damaligen Abwesenheit von W211 am 20.07.2022 eine Zuweisung an die Gerichtsabteilung W245.

Mit Schreiben vom 27.01.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die mitbeteiligte Partei dazu auf, vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.06.2022, Ro 2022/04/0008, zu konkreten Fragestellungen über die Veraktung der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme vom 09.02.2023 beantwortete die mitbeteiligte Partei die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Fragen vom 27.01.2023 wie folgt:

Es könne nicht festgestellt werden, ob die Dienstaufsichtsbeschwerde tatsächlich per E-Mail an das BMBWF gesendet worden sei. Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13.05.2018 sei elektronisch (über Ideal) an die mitbeteiligte Partei übermittelt und samt Beilagen im Aktenverarbeitungssystem „VDesk“ veraktet und damit gespeichert worden. Eine über die Erfassung in „VDesk“ hinausgehende automatisierte Verarbeitung der Beilagen 47-64 habe von der mitbeteiligten Partei nicht festgestellt werden können. Sämtliche Aktenteile der Beschwerde seien unter einer gemeinsamen Aktenzahl in „VDesk“ gesammelt. Die Beilagen zur Dienstaufsichtsbeschwerde seien ebenfalls unter dieser Aktenzahl einzeln nach den im Beschwerdeschreiben verwendeten Beilagenbezeichnungen, aber ohne Nummerierung, abgespeichert worden.

Das wiederum anhängige Beschwerdeverfahren war in weiterer Folge mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2023 mit Wirksamkeit vom 07.11.2023 der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W245 abgenommen und der Gerichtsabteilung W101 neu zugewiesen worden.

Mit Parteiengehör vom 04.12.2023 (OZ 1/29Z) teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass im Rahmen der Ersatzentscheidung betreffend das Recht auf Löschung vorläufig laut derzeitiger Aktenlage von folgendem wesentlichen Sachverhalt ausgegangen werde:

Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13.05.2018 sei vom Beschwerdeführer samt Beilagen an das BMBWF per E-Mail übermittelt worden. Das BMBWF habe sodann das vom Beschwerdeführer eingebrachte Konvolut der Dienstaufsichtsbeschwerde elektronisch (über Ideal) an die mitbeteiligte Partei übermittelt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde samt Beilagen sei im Aktenverarbeitungssystem „VDesk“ unter der Aktenzahl 800000.42/007/2018 strukturiert gesammelt und gespeichert. Konkret habe eine Speicherung der einzelnen Beilagen einzeln nach den im Beschwerdeschreiben verwendeten Beilagenbezeichnungen stattgefunden, aber ohne zusätzlicher Nummerierung von Amts wegen.

In rechtlicher Hinsicht hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund dieses wesentlichen Sachverhalts die Abspeicherung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in einem „Dateisystem“ iSd Art. 4 Z 6 DSGVO zu bejahen sei.In rechtlicher Hinsicht hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund dieses wesentlichen Sachverhalts die Abspeicherung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in einem „Dateisystem“ iSd Artikel 4, Ziffer 6, DSGVO zu bejahen sei.

Den Parteien war im Parteiengehör vom 04.12.2023 die Gelegenheit geboten worden, binnen 14 Tagen zu diesem vorläufigen wesentlichen Sachverhalt eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die mitbeteiligte Partei führte dazu mit Stellungnahme vom 15.12.2023 (OZ 1/31) soweit verfahrensrelevant aus:

Es liege kein Beweisergebnis vor, nach dem die in der Beschwerde genannten Personen über die ihnen übermittelten Dokumente noch verfügen würden. Das Löschungsbegehren sei daher nicht als gerechtfertigt anzusehen.

Mit Stellungnahme vom 18.12.2023 (OZ 1/32) bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts im Parteiengehör vom 04.12.2023 und teilte mit, dass er ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.

Mit diversen Schreiben vom 03.04.2024 (OZ 1/36Z) forderte das Bundesverwaltungsgericht alle Teilnehmer der Besprechung vom 21.06.2018, welche eine Kopie der inkriminierenden Daten (Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde) erhalten haben, auf, mitzuteilen, ob sie auch heute noch im Besitz der Kopien der inkriminierten Daten (Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde) seien und ob diese Kopien anderen Personen zur Kenntnis gebracht bzw. übermittelt worden seien; verneinenden falls, ob bzw. wann diese Kopien vernichtet bzw. gelöscht worden seien.

Mit Stellungnahmen vom April 2024 teilten 2 aufgeforderte Personen mit, nur während der Sitzung am 21.06.2018 Einsicht genommen in die inkriminierten Daten in den Beilagen 47-64 und am Ende der Sitzung diese Kopien wieder zurückgegeben zu haben. Die weiteren aufgeforderten Personen teilten mit Stellungnahmen vom April 2024 mit, dass die inkriminierten Daten entweder bereits von ihnen vernichtet oder der mitbeteiligten Partei nach erfolgter schriftlicher Aufforderung vom 12.06.2020 rückübermittelt worden seien. Nur einer der Auskunftspersonen führte zusätzlich aus, dass er die inkriminierenden Daten auch an einen Rechtsanwalt übermittelt habe, weil er im Rahmen der Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers als Nebenintervenient aufgetreten sei.

Mit Schreiben vom 22.04.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den namentlich genannten Rechtsanwalt auf, mitzuteilen, ob dieser auch heute noch im Besitz der Kopien der inkriminierten Daten (Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde) sei und ob diese Kopien anderen Personen zur Kenntnis gebracht bzw. übermittelt worden seien; verneinenden falls, ob bzw. wann diese Kopien vernichtet bzw. gelöscht worden seien.

Mit Stellungnahme vom 29.04.2024 teilte der Rechtsanwalt mit, dass die angefragten Unterlagen, Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde, in der Kanzlei nicht aufzufinden seien oder diese mittlerweile vernichtet worden seien.

Mit Parteiengehör vom 02.05.2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, die mitbeteiligten Partei und die Datenschutzbehörde von den getätigten schriftlichen Ermittlungsschritten in Kenntnis und teilte diesen zusammengefasst mit, dass nun folgender maßgebender Sachverhalt feststehe:

Die inkriminierten Daten (die Kopien der Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde) seien bei allen betroffenen Personen nicht (mehr) vorhanden bzw. seien mittlerweile gelöscht (vernichtet) worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war als Lehrer an den XXXX Wirtschafsschulen tätig.Der Beschwerdeführer war als Lehrer an den römisch XXXX Wirtschafsschulen tätig.

Der Beschwerdeführer brachte am 13.05.2018 eine Dienstaufsichtsbeschwerde und Meldung beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) ein. Diese umfasst 87 Seiten zuzüglich 64 Beilagen, wobei die Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde diverse Unterlagen, wie ein Patientenblatt, Dienstunfähigkeitsmeldungen, Diagnosen, einen Therapieplan, ein Stimmtraining und ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, enthalten.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13.05.2018 wurde durch das BMBWF elektronisch (über Ideal) an die mitbeteiligte Partei übermittelt. Die mitbeteiligte Partei hat die übermittelte Dienstaufsichtsbeschwerde samt aller Beilagen, insbesondere den Beilagen 47-64, im Aktenverarbeitungssystem „VDesk“ unter der Aktenzahl 800000.42/007/2018 strukturiert gesammelt und gespeichert. Konkret hat eine Speicherung der einzelnen Beilagen einzeln nach den im Beschwerdeschreiben verwendeten Beilagenbezeichnungen stattgefunden, aber ohne zusätzlicher Nummerierung von Amts wegen.

Am 21.06.2018 fand eine Besprechung mit der ehemaligen Behördenleiterin der mitbeteiligten Partei, XXXX , sowie der ehemaligen Leiterin der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei, XXXX , sowie XXXX (Direktor XXXX Wirtschafsschulen), XXXX (damaliger Qualitätsmanager der XXXX Wirtschafsschulen), XXXX (damaliger Obmann des Dienststellenausschusses), XXXX (damaliges Mitglied des Dienststellenausschusses), XXXX (geborene XXXX , damalige Lehrerin der XXXX Wirtschafsschulen), XXXX (damalige Lehrerin der XXXX Wirtschafsschulen) und XXXX (damaliger Landesschulinspektor) statt, wobei den zuvor namentlich genannten Personen jeweils eine physische Kopie der Dienstaufsichtsbeschwerde inklusive aller Beilagen übergeben wurde. Frau XXXX (damalige Elternvertreterin) wurde ebenfalls eine solche Kopie der Dienstaufsichtsbeschwerde inklusive aller Beilagen ausgehändigt. Am 21.06.2018 fand eine Besprechung mit der ehemaligen Behördenleiterin der mitbeteiligten Partei, römisch XXXX , sowie der ehemaligen Leiterin der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei, römisch XXXX , sowie römisch XXXX (Direktor römisch XXXX Wirtschafsschulen), römisch XXXX (damaliger Qualitätsmanager der römisch XXXX Wirtschafsschulen), römisch XXXX (damaliger Obmann des Dienststellenausschusses), römisch XXXX (damaliges Mitglied des Dienststellenausschusses), römisch XXXX (geborene römisch XXXX , damalige Lehrerin der römisch XXXX Wirtschafsschulen), römisch XXXX (damalige Lehrerin der römisch XXXX Wirtschafsschulen) und römisch XXXX (damaliger Landesschulinspektor) statt, wobei den zuvor namentlich genannten Personen jeweils eine physische Kopie der Dienstaufsichtsbeschwerde inklusive aller Beilagen übergeben wurde. Frau römisch XXXX (damalige Elternvertreterin) wurde ebenfalls eine solche Kopie der Dienstaufsichtsbeschwerde inklusive aller Beilagen ausgehändigt.

XXXX und XXXX haben nur während der Sitzung am 21.06.2018 Einsicht genommen in die inkriminierten Daten in den Beilagen 47-64 und am Ende der Sitzung diese Kopien wieder zurückgegeben. D.h. sie haben die Kopien der inkriminierten Daten überhaupt nicht mitgenommen. römisch XXXX und römisch XXXX haben nur während der Sitzung am 21.06.2018 Einsicht genommen in die inkriminierten Daten in den Beilagen 47-64 und am Ende der Sitzung diese Kopien wieder zurückgegeben. D.h. sie haben die Kopien der inkriminierten Daten überhaupt nicht mitgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 28.05.2020, Zl. W211 2216385-1/4E, der Beschwerde stattgegeben und den o.a. Bescheid spruchgemäß abgeändert, sodass hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung eine Datenschutzverletzung festgestellt wurde (abgeänderter Spruchteil I. des Bescheides) und nach Feststellung der unrechtmäßigen Verarbeitung hinsichtlich des Rechts auf Löschung ein Leistungsauftrag erteilt wurde (abgeänderter Spruchteil II. des Bescheides), wobei dieser Spruchteil vom Verwaltungsgerichtshof behoben wurde. Nur der aufgehobene (trennbare) Teil ist Gegenstand der hier zu treffenden Ersatzentscheidung.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 28.05.2020, Zl. W211 2216385-1/4E, der Beschwerde stattgegeben und den o.a. Bescheid spruchgemäß abgeändert, sodass hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung eine Datenschutzverletzung festgestellt wurde (abgeänderter Spruchteil römisch eins. des Bescheides) und nach Feststellung der unrechtmäßigen Verarbeitung hinsichtlich des Rechts auf Löschung ein Leistungsauftrag erteilt wurde (abgeänderter Spruchteil römisch II. des Bescheides), wobei dieser Spruchteil vom Verwaltungsgerichtshof behoben wurde. Nur der aufgehobene (trennbare) Teil ist Gegenstand der hier zu treffenden Ersatzentscheidung.

Zum Zeitpunkt der (in Rechtskraft erwachsenen) Abänderung des Spruchteils I. des Bescheides hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung sind die Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers bei XXXX , XXXX , XXXX (geborene XXXX ), XXXX , XXXX und Frau XXXX noch vorhanden gewesen.Zum Zeitpunkt der (in Rechtskraft erwachsenen) Abänderung des Spruchteils römisch eins. des Bescheides hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung sind die Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers bei römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX (geborene römisch XXXX ), römisch XXXX , römisch XXXX und Frau römisch XXXX noch vorhanden gewesen.

Frau XXXX hat in der Folge die soeben genannten Teilnehmer der Sitzung vom 21.06.2018 – offenbar nach Erhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2020 – mit Schreiben vom 12.06.2020 aufgefordert, die Beilagen 47-64 einschließlich aller allfällig angefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben oder eine eidesstaatliche Erklärung darüber abzugeben, dass diese Unterlagen bereits vernichtet wurden oder nicht mehr in deren Besitz sind.Frau römisch XXXX hat in der Folge die soeben genannten Teilnehmer der Sitzung vom 21.06.2018 – offenbar nach Erhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2020 – mit Schreiben vom 12.06.2020 aufgefordert, die Beilagen 47-64 einschließlich aller allfällig angefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben oder eine eidesstaatliche Erklärung darüber abzugeben, dass diese Unterlagen bereits vernichtet wurden oder nicht mehr in deren Besitz sind.

Die genannten Teilnehmer bzw. Auskunftspersonen haben wie folgt auf das Schreiben vom 12.06.2020 reagiert:

XXXX hat die Kopien der Beilagen 47-64 persönlich im Aktenvernichter der mitbeteiligten Partei entsorgt. Frau XXXX hat mittels eidesstaatliche Erklärung bestätigt, dass die Kopien der Beilagen 47-64 bereits vernichtet wurden bzw. nicht mehr in ihrem Besitz sind. Frau XXXX (geborene XXXX ) sowie XXXX haben mittels eidesstaatliche Erklärung bestätigt, dass die Kopien der Beilagen 47-64 von ihnen persönlich vernichtet wurden. Frau XXXX und XXXX haben die Kopien der Beilagen 47-64 an die mitbeteiligte Partei zurückgesandt. römisch XXXX hat die Kopien der Beilagen 47-64 persönlich im Aktenvernichter der mitbeteiligten Partei entsorgt. Frau römisch XXXX hat mittels eidesstaatliche Erklärung bestätigt, dass die Kopien der Beilagen 47-64 bereits vernichtet wurden bzw. nicht mehr in ihrem Besitz sind. Frau römisch XXXX (geborene römisch XXXX ) sowie römisch XXXX haben mittels eidesstaatliche Erklärung bestätigt, dass die Kopien der Beilagen 47-64 von ihnen persönlich vernichtet wurden. Frau römisch XXXX und römisch XXXX haben die Kopien der Beilagen 47-64 an die mitbeteiligte Partei zurückgesandt.

Nur einer der Auskunftspersonen – nämlich XXXX – führte zusätzlich aus, dass er die inkriminierenden Daten auch an einen namentlich genannten Rechtsanwalt übermittelt habe, weil er im Rahmen der Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers als Nebenintervenient aufgetreten sei. Auch seitens dieses Rechtsanwalts, welcher die Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde von XXXX damals übermittelt bekommen hat, wurde bestätigt, dass in der Kanzlei keine Kopien der Beilagen 47-64 aufzufinden sind bzw. diese mittlerweile vernichtet wurden.Nur einer der Auskunftspersonen – nämlich römisch XXXX – führte zusätzlich aus, dass er die inkriminierenden Daten auch an einen namentlich genannten Rechtsanwalt übermittelt habe, weil er im Rahmen der Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers als Nebenintervenient aufgetreten sei. Auch seitens dieses Rechtsanwalts, welcher die Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde von römisch XXXX damals übermittelt bekommen hat, wurde bestätigt, dass in der Kanzlei keine Kopien der Beilagen 47-64 aufzufinden sind bzw. diese mittlerweile vernichtet wurden.

Maßgebend ist infolgedessen, dass die Kopien der Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers mittlerweile bei den betroffenen Personen bzw. Teilnehmern, welchen diese in der Sitzung vom 21.06.2018 übergeben wurden, nicht mehr vorhanden sind bzw. gelöscht (vernichtet) wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt.

Die Feststellungen zur automatisationsunterstützen Veraktung der Dienstaufsichtsbeschwerde samt aller Beilagen, der konkreten Ausgestaltung dieser im System „V-Desk“ sowie zur Übermittlung der Dienstaufsichtsbeschwerde an die mitbeteiligte Partei ergeben sich aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 09.02.2023 (OZ 1/24). Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dazu das Parteiengehör vom 04.12.2023 (OZ 1/29Z) und die Parteien haben diese Feststellungen nicht bestritten.

Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der (in Rechtskraft erwachsenen) Abänderung des Spruchteils I. des Bescheides mit Erkenntnis vom 28.05.2020 die Kopien der Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde bei den namentlich genannten Teilnehmern der Besprechung vom 21.06.2018 noch nicht vernichtet oder zurückgegeben waren, ergibt sich aus dem Gerichtsakt.Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der (in Rechtskraft erwachsenen) Abänderung des Spruchteils römisch eins. des Bescheides mit Erkenntnis vom 28.05.2020 die Kopien der Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde bei den namentlich genannten Teilnehmern der Besprechung vom 21.06.2018 noch nicht vernichtet oder zurückgegeben waren, ergibt sich aus dem Gerichtsakt.

Die mittlerweile erfolgte Löschung (Vernichtung) bzw. Rückübermittlung sowie die Tatsache, dass die inkriminierten Daten auch in einem Fall der erfolgten Weiterübermittlung gelöscht (vernichtet) wurden, ergibt sich aus den Stellungnahmen vom April 2024 der Teilnehmer der Besprechung vom 21.06.2018 (siehe Aufforderungen des BVwG mit OZ 1/36Z und Antworten der Auskunftspersonen OZ 1/37-45) sowie der Stellungnahme des Rechtsanwalts vom 29.04.2024 (siehe Aufforderung des BVwG mit OZ 1/46Z und Antwort der Kanzlei OZ 1/47).

Die Tatsache der erfolgten Löschungen bzw. der Rückübermittlungen der Kopien der Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers ist maßgebend, nicht jedoch der konkrete Zeitpunkt der Löschungen oder der Rückübermittlungen durch die Auskunftspersonen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.

Die Einstellung steht gegenüber der Zurückweisung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs per Bescheid (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht gegenüber der Zurückweisung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs per Bescheid (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

3.2.2. Zum Anwendungsbereich der DSGVO:

Bei den Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers handelt es sich um personenbezogene Daten, da dieser eindeutig identifizierbar bzw. identifiziert ist (Art. 4 Z 1 DSGVO). Bei der manuellen Übergabe einer physischen Kopie dieser Beilagen an acht Teilnehmer der Besprechung vom 21.06.2018 handelt es sich um eine nicht-automatisierte Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO.Bei den Beilagen 47-64 der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers handelt es sich um personenbezogene Daten, da dieser eindeutig identifizierbar bzw. identifiziert ist (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO). Bei der manuellen Übergabe einer physischen Kopie dieser Beilagen an acht Teilnehmer der Besprechung vom 21.06.2018 handelt es sich um eine nicht-automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO.

Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO auch für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten eröffnet, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist gemäß Artikel 2, Absatz eins, DSGVO auch für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten eröffnet, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Ein Dateisystem definiert Art. 4 Z 6 DSGVO als jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Es muss demnach Kriterien geben, nach denen eine Sammlung zugänglich ist, ein Merkmal oder eine Kategorie, wie beispielsweise Name, Anschrift oder Geschlecht. Gemeint ist eine planmäßige Zusammenstellung einzelner Angaben, die einen inneren Zusammenhang aufweisen. Dies kann durch Gleichartigkeit der Informationen oder durch den Zweck der Datensammlung geschehen. Die Sammlung muss nicht geordnet, aber ordnungsfähig sein. Die Definition verlangt ein formales Ordnungsschema. Beispiele wären Nummerierungen, Formularfelder, Datenkategorien oder ein Index (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO Rz 70-73 [Stand 1.12.2018, rdb.at]).Ein Dateisystem definiert Artikel 4, Ziffer 6, DSGVO als jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Es muss demnach Kriterien geben, nach denen eine Sammlung zugänglich ist, ein Merkmal oder eine Kategorie, wie beispielsweise Name, Anschrift oder Geschlecht. Gemeint ist eine planmäßige Zusammenstellung einzelner Angaben, die einen inneren Zusammenhang aufweisen. Dies kann durch Gleichartigkeit der Informationen oder durch den Zweck der Datensammlung geschehen. Die Sammlung muss nicht geordnet, aber ordnungsfähig sein. Die Definition verlangt ein formales Ordnungsschema. Beispiele wären Nummerierungen, Formularfelder, Datenkategorien oder ein Index vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 70-73 [Stand 1.12.2018, rdb.at]).

Mithilfe des Rechts auf Löschung nach Art. 17 DSGVO kann die betroffene Person unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Löschung ihrer Daten beim Verantwortlichen verlangen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 2 [Stand 1.12.2021, rdb.at]).Mithilfe des Rechts auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO kann die betroffene Person unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Löschung ihrer Daten beim Verantwortlichen verlangen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 2 [Stand 1.12.2021, rdb.at]).

Wie oben bereits fes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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