TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/22 L501 2286690-1

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Veröffentlicht am 22.05.2024
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Entscheidungsdatum

22.05.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  3. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L501 2286690-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR. XXXX gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 25.09.2023 versandten Behindertenpass, OB XXXX wegen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , SVNR. römisch XXXX gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 25.09.2023 versandten Behindertenpass, OB römisch XXXX wegen:

A)

I. dem festgestellten Grad der Behinderung zu Recht erkannt:römisch eins. dem festgestellten Grad der Behinderung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Grad der Behinderung (GdB) mit sechzig (60) von Hundert (vH) festgestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Grad der Behinderung (GdB) mit sechzig (60) von Hundert (vH) festgestellt.

II. der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beschlossen:römisch II. der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1.    Mit am 17.02.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.1.    Mit am 17.02.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Ausstellung eines Behindertenpasses.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wird von einem Sachverständigen aus dem Bereich Allgemeinmedizin vom 12.08.2023 - basierend auf der klinischen Untersuchung vom 26.07.2023- im Wesentlichen wie folgt ausgeführt (Anm.: Fehler im Original):In dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wird von einem Sachverständigen aus dem Bereich Allgemeinmedizin vom 12.08.2023 - basierend auf der klinischen Untersuchung vom 26.07.2023- im Wesentlichen wie folgt ausgeführt Anmerkung, Fehler im Original):

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Kniegelenkbeschwerden beidseits

Fixsatz, aufgrund der hochgradigen Abnützung im rechten und mittelgradigen Abnützung im linken Knie. Bewegungseinschränkung und chronische Schmerzen.

02.05.21

40

02

Polyneuropathien

Mittlerer Rahmensatz, aufgrund des Taubheitsgefühls und der Standunsicherheit in den Füßen nach Chemotherapie.

04.06.01

30

03

Sehstörungen

Prozentsatz nach Tabelle aufgrund eines korrigierten Visus/Sehschärfe von rechts 0.2 und links 0.5 (laut Arztbefund vom 28.10.2021.

11.02.01

30

04

Zustand nach Brustkrebs 2005 und 2017

Zustand nach Brusterhaltenden Therapie 2005 und 2017 rechts bisher ohne Rezidiv. Ödem unterer Schulterpol rechts und Kraftminderung im rechten Arm.

08.03.01

20

05

Mäßige Hypertonie

Fixsatz, mit Kombinationstherapie behandelt

05.01.02

20

06

Zustand nach Entfernung der Nebenschilddrüse

Unterer Rahmensatz, da stabiler Stoffwechsel unter laufenderSubstitution von Schilddrüsenhormon, Kalzium und Vit. D3

09.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern da sie das Gesamtbild verschlechtert um je eine Stufe. Die übrigen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 %.

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: „Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke von 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe und Zuhilfenahme einer Gehhilfe oder Rollator zurückzulegt werden. Höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich.“

Mit Schreiben vom 14.08.2023 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Mit Schreiben vom 14.08.2023 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

I.2.    Gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 25.09.2023 versandten Behindertenpass erhob die bP fristgerecht Beschwerde und monierte den im Sachverständigengutachten enthaltenen Widerspruch zwischen dem lt. Tabelle festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von „50 v.H.“ und jenem laut schriftlicher Begründung von „60 v.H.“ Die im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getätigten Ausführung seien zudem nicht korrekt; sie könne keine 400 m aus eigener Kraft gehen, auch nicht unter Zuhilfenahme eines Rollators, dies sei im Einschlafen der Hände begründet.römisch eins.2.    Gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 25.09.2023 versandten Behindertenpass erhob die bP fristgerecht Beschwerde und monierte den im Sachverständigengutachten enthaltenen Widerspruch zwischen dem lt. Tabelle festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von „50 v.H.“ und jenem laut schriftlicher Begründung von „60 v.H.“ Die im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getätigten Ausführung seien zudem nicht korrekt; sie könne keine 400 m aus eigener Kraft gehen, auch nicht unter Zuhilfenahme eines Rollators, dies sei im Einschlafen der Hände begründet.

Im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde ein Gutachten von einer Sachverständigen aus dem Bereich Allgemeinmedizin vom 30.01.2024 ein, in dem - basierend auf der klinischen Untersuchung vom 23.01.2024 - im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird (Anm.:Fehler im Original):

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Kniegelenksbeschwerden beidseits;

Radiologisch nachgewiesene hochgradige Abnützung im rechten und mittelgradige Abnützung im linken Kniegelenk, Bewegungseinschränkung mit Streckdefizit rechts und chronische Schmerzen.

02.05.21

40

02

Polyneuropathie

nach Chemotherapie, Taubheitsgefühl an den Händen und Füßen, Gangunsicherheit

04.06.01

30

03

Sehstörungen

korrigierter Visus/Sehschärfe rechts 0.2 und links 0.5 (laut Arztbefund vom 28.10.2021) - aus dem Vorgutachten übernommen.

11.02.01

30

04

Zustand nach Brustkrebs 2005 und 2017;

Zustand nach brusterhaltender Therapie 2005 und 2017 rechts - kein Hinweis auf Rezidiv

08.03.01

20

05

Bluthochdruck;

Kombinationstherapie;

05.01.02

20

06

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule;

Skoliose, hochgradige Spondyloosteochondrosen, hochgradige Facettenarthrosen L3 abwärts, Wirbelgleiten L2/3, L3/4, mittelgradige ISG-Arthrosen;

02.01.01

20

07

Hüftegelenksbeschwerden bds.;

Radiologisch nachgewiesene mäßiggradige Coxarthrose

02.05.08

20

08

Entfernung der Nebenschilddrüse wegen eines Nebenschilddrüsen-Adenoms 02/2023;

stabiler Stoffwechsel unter laufender Substitution von Schilddrüsenhormon, Kalzium und Vit. D3;

09.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Leiden Nummer 1 mit 40%. Leiden Nummer 2 und 3 steigern jeweils um eine Stufe, da sie das Gesamtbild verschlechtern. Die weiteren Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60%.

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: „Aufgrund einer hochgradigen Gonarthrose rechts, einer mittelgradigen Gonarthrose links und der Polyneuropathie ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400m erheblich erschwert.“

Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2024 vorgelegt.

I.3.    Mit Schreiben vom 20.02.2024 wurde der Partei das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.01.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.3.    Mit Schreiben vom 20.02.2024 wurde der Partei das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.01.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Kniegelenksbeschwerden beidseits;

radiologisch nachgewiesene hochgradige Abnützung im rechten und mittelgradige Abnützung im linken Kniegelenk, Bewegungseinschränkung mit Streckdefizit rechts und chronische Schmerzen.

02.05.21

40

02

Polyneuropathie

nach Chemotherapie, Taubheitsgefühl an den Händen und Füßen, Gangunsicherheit

04.06.01

30

03

Sehstörungen

korrigierter Visus/Sehschärfe rechts 0.2 und links 0.5

11.02.01

30

04

Zustand nach Brustkrebs 2005 und 2017;

Zustand nach brusterhaltender Therapie 2005 und 2017 rechts - kein Hinweis auf Rezidiv

08.03.01

20

05

Bluthochdruck;

Kombinationstherapie

05.01.02

20

06

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule;

Skoliose, hochgradige Spondyloosteochondrosen, hochgradige Facettenarthrosen L3 abwärts, Wirbelgleiten L2/3, L3/4, mittelgradige ISG-Arthrosen;

02.01.01

20

07

Hüftgelenksbeschwerden bds.;

Radiologisch nachgewiesene mäßiggradige Coxarthrose

02.05.08

20

08

Entfernung der Nebenschilddrüse wegen eines Nebenschilddrüsen-Adenoms 02/2023;

stabiler Stoffwechsel unter laufender Substitution von Schilddrüsenhormon, Kalzium und Vit. D3;

09.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden unter der lfd. Nr. 01 mit 40%; die Leiden unter lfd. Nr. 02 und 03 steigern jeweils um eine Stufe, da sie das Gesamtbild verschlechtern. Die weiteren Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Es ergibt sich sohin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60%.

II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes; die Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem Meldenachweis.

Das von der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.01.2024 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen.Das von der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.01.2024 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen.

Seitens der bP wurden keine Einwendungen gegen das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten erhoben. Der in der Beschwerde vorgebrachte Widerspruch zwischen dem tabellarisch festgehaltenen GdB und der hierfür gebotenen schriftlichen Erläuterung im Erstgutachten wurde beseitigt.

Die vorgelegten Beweismittel stehen auch nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die vorgelegten Beweismittel stehen auch nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch II.3.   Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätteGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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