TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/20 94/18/0673

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §3 Abs2;
AufG 1992 §3 Abs3;
AufG 1992 §9 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. August 1994, Zl. 100.853/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat an den Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 4. August 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen.

Gemäß § 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) dürften keine weiteren Bewilligungen erteilt werden, wenn die im § 2 Abs. 1 AufG und in der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Ab diesem Zeitpunkt seien Anträge, die sich nicht auf den im § 3 AufG verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von 4300 Bewilligungen festgesetzt worden. Diese Höchstzahl sei nunmehr erreicht.

Angesichts dieser Rechtslage sei, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und begehrt wird, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die maßgebliche Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, erreicht gewesen sei. Auch der Gerichtshof hegt gegen diese Feststellung keine Bedenken.

2.1. Der Beschwerdeführer meint indes, daß sein Antrag nicht gemäß § 9 Abs. 3 (letzter Halbsatz) AufG hätte abgewiesen werden dürfen, weil sein Fall "ein solcher der Familienzusammenführung" sei und er daher gemäß § 3 leg. cit. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsvewilligung habe. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser ein (am 5.8.1993 geborenes) Kind; er habe für Ehefrau und Kind zu sorgen. Daß die Ehe keine Scheinehe sei, zeige der Umstand, daß es erst nach der Geburt des Kindes zur Eheschließung gekommen sei. Im übrigen sei der Fall des Beschwerdeführers "eigentlich einer der Fristversäumnis bezüglich eines Verlängerungsantrages und hätte daher dieser mein Fall vorrangig und positiv erledigt werden müssen".

2.2.1. Im Grunde des § 9 Abs. 3 kommt es nicht allein darauf an, ob ein Rechtsanspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 AufG besteht, vielmehr schließt die Wendung "Anträge gemäß § 3" die Bedachtnahme auch auf die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 leg. cit. mit ein. Die Behörde hat somit - bei entsprechendem Vorbringen des Fremden im Verfahren - auch diese Bestimmung in ihre Erwägungen einzubeziehen. Eine Verkürzung der Frist des § 3 Abs. 2 AufG erfordert gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz leg. cit. u.a., daß der Ehegatte im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden gelebt hat, wobei sich der Fremde während der Zeit des Zusammenlebens mit dem Ehegatten, sofern dies im Bundesgebiet der Fall war, dort grundsätzlich rechtmäßig aufgehalten haben muß (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0598, und vom 18. Mai 1995, Zl. 94/18/1174).

2.2.2. Daß der Beschwerdeführer entgegen seiner in der Beschwerde geäußerten Ansicht keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hatte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Heiratsurkunde, die als Tag der Eheschließung den 13. September 1993 ausweist, somit belegt, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung (21. Dezember 1993) - auf den allein gemäß § 3 Abs. 2 AufG abzustellen ist - erst etwas mehr als drei Monate (die genannte Bestimmung fordert mindestens ein Jahr) mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war.

2.2.3. Was die allfällige Anwendbarkeit der Ermessensbestimmung des § 3 Abs. 3 erster Satz AufG anlangt, so hat der Beschwerdeführer zwar in seinem Antrag vom 21. Dezember 1993 der Sache nach auf diese Vorschrift insofern Bezug genommen, als er angegeben hat, mit seiner Ehefrau (an einer bestimmt bezeichneten Anschrift in Wien) seit 12. November 1993 gemeinsam zu wohnen. Allerdings ist damit für den Beschwerdeführer - ungeachtet der Frage, ob vorliegend das zweite, kumulativ zu erfüllende Tatbestandselement des § 3 Abs. 3 erster Satz AufG ("auf Dauer ihr Lebensunterhalt und ihre Unterkünfte ausreichend gesichert sind") als verwirklicht anzusehen ist - im Ergebnis nichts gewonnen, weil er sich unter Zugrundelegung seines Vorbringens in der Beschwerde, wonach seine Aufenthaltsberechtigung mit 30. Oktober 1992 geendet habe, während der Zeit des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

2.2.4. Die Ansicht des Beschwerdeführers schließlich, sein Fall sei wesentlich durch die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages gekennzeichnet, weshalb sein Antrag "vorrangig und positiv" hätte erledigt werden müssen, ist schon deshalb verfehlt, weil dem beschwerdegegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 1993 keine Aufenthaltsberechtigung nach dem AufG vorausgegangen war, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hätte verlängert werden können, sondern ein in seiner Gültigkeitsdauer mit 30. Oktober 1992 beschränkter Sichtvermerk. Eine sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften auf den genannten Antrag im Grunde des § 13 Abs. 1 AufG aber war im Hinblick darauf ausgeschlossen, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (mit 1. Juli 1993) nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.

3. Auf dem Boden der vorstehenden Ausführungen geht die Rüge, dem Beschwerdeführer sei kein Parteiengehör eingeräumt worden, mangels Relevanz ins Leere.

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180673.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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