Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
BBG §40Spruch
W133 2290852-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 19.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 19.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 19.03.2024 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 19.03.2024 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war seit 10.04.2019 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses (abermals befristet ausgestellt am 24.02.2021) mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“. Die Ausstellung des Behindertenpasses vom 24.02.2021 erfolgte unter Zugrundelegung einer allgemeinmedizinischen Gesamtbeurteilung vom 03.02.2021, in welcher auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 18.11.2020 und eines augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 26.01.2021 die Funktionseinschränkungen fünf Leidenspositionen („Sehstörungen, homonyme Hemianopsie nach links durch Z.n., Hypophysemtumor“ / „Hypophyseninsuffizienz bei operativem Folgezustand aufgrund gutartiger Neubildung im Bereich der Hypophyse, Analogposition“ / „Funktionsstörung der Augenmuskulatur; Ausschluss des rechten Auges wegen störender Doppelbilder“ / „Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur), herabgesetzter Sehvermögen am rechten Auge durch Sehnervenschwund rechts Z3K1“ / „Cervikalsyndom bei bekannten Diskopathien im HWS Bereich“) zugeordnet wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. eingeschätzt wurde. Eine Nachuntersuchung sei aufgrund einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im November 2023 geboten.
Aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristungen stellte der Beschwerdeführer am 02.10.2023 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf „Neuausstellung eines Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder Ungültigkeit“. Dem Antrag legte er seinen bis 30.11.2023 befristeten Behindertenpass bei.
Daraufhin ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2023 um Übermittlung aktueller Befunde in Kopie.
Mit E-Mail vom 18.10.2023 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 21.03.2023.
Darauffolgend holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 11.01.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Hypophyseninsuffizienz bei operativem Folgezustand aufgrund gutartiger Neubildung im Bereich der Hypophyse, Analogposition- unterer Rahmensatz, da regelmäßige Kontrollen notwendig und die Erkrankung stabil. Alltagsbewältigung ist selbständig möglich. Die sekundären Folgeschäden samt herabgesetzter Geruchs-und
Geschmacksinn werden in dieser Position mitabgebildet.
Gamma Knife Behandlung am 2.11.2020
eine Stufe unter oberem Rahmensatz da regelmäßige Kontrollen erforderlich
09.01.01
30
2
Funktionsstörung der Augenmuskulatur; Ausschluss des rechten Auges wegen störender Doppelbilder
oberer Rahmensatz, weil das rechte Auge wegen Doppelbilder mit Folie abgedeckt werden muss
11.01.03
30
3
Cervikalsyndrom bei bekannten Diskopathien im HWS Bereich
Unterer Rahmensatz, da Intervalltherapie- Position wird aus dem Vorgutachten übernommen
02.01.01
10
4
Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit
Korrektur), herabgesetztes Sehvermögen am rechten Auge durch
Sehnervenschwund
Tabelle Z3/K1
11.02.01
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Das führende Leiden 1 werde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich beim Leiden 2 um ein Sinnesleiden handle. Die übrigen Leiden würden das führende Leiden aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht weiter erhöhen. Im Vergleich zum Vorgutachten sei das vormalige Leiden 1 (homonyme Anopsie) nicht mehr gegeben. Das vormalige Leiden 1 stelle das nunmehrige Leiden 2 dar. Der Grad der Behinderung sei aufgrund des Nichtbestehens einer Substitutionstherapie herabgesetzt worden. Im Vergleich zum Vorgutachten sei der Gesamtgrad der Behinderung um vier Stufen herabgesetzt worden. Es liege ein Dauerzustand vor.
Mit Schreiben vom selben Tag räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 11.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom selben Tag räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 11.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Mit E-Mail vom 20.01.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei. Seine Hypophyseninsuffizienz sei nach seiner Operation 2018 im Gutachten vom 04.03.2019 mit 50 v.H. eingestuft worden. Regelmäßige Kontrollen seien weiterhin notwendig. Sein Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Gutachten im Jahr 2019 nicht verbessert. Er habe mit häufigen Kopfschmerzen, schneller Ermüdung und mit extremen Schweißausbrüchen zu kämpfen.
Mit E-Mail vom 12.02.2024 reichte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen orthopädischen Befundbericht vom 12.02.2024, einen psychiatrischen Befundbericht vom 09.02.2024 und einen augenärztlichen Befundbericht vom 06.02.2024 ein.
Daraufhin holte die belangte Behörde bei dem bereits befassten Arzt für Allgemeinmedizin eine Stellungnahme vom 18.03.2024 ein. In dieser führte der Sachverständige aus, dass die nachgereichten Befunde bereits zum Teil im Gutachten vom 11.01.2024 erfasst seien bzw. keine Änderung der Einschätzung bewirken würden.
Mit Bescheid vom 19.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme), wonach die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien den Beilagen, die einen Bestandteil der Begründung bildeten, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde durchgeführt und festgestellt worden, dass seine Einwendungen nicht geeignet seien, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften, weswegen vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden habe können. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 11.01.2024 und die Stellungnahme vom 18.03.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt.
Mit Schreiben vom 22.04.2024 erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage von weiteren Befunden – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte er aus, dass ihm die Herabsetzung seines Behindertengrades nicht verständlich sei. Bei der Gesamtbeurteilung seiner Behinderung vom 04.03.2019 habe sich bezugnehmend auf seine „Hypophyseninsuffizienz“, seine „Sehstörung, Homonyme Hemianopsie nach links“, seine „Funktionsstörung der Augenmuskulatur“ und seinem „Cervitalsyndrom bei bekannten Diskopathien“ nichts verändert. Zudem sei ihm bei seiner letzten Untersuchung nicht bewusst gewesen, dass seine psychische Gesundheit erwähnenswert sei. Er sei dazu auch nicht befragt worden. Erst durch eine vertraute Person habe er den Mut gefasst, sich einem Psychologen anzuvertrauen. Es falle ihm schwer über solche Probleme zu reden. Angebote zur therapeutischen Unterstützung habe er im Zuge seines Reha-Aufenthaltes wahrgenommen. Es sei ihm höchst unangenehm über seine Angst, Schlafstörungen, Potenzprobleme und Unsicherheiten, die er erst durch seine Beeinträchtigungen seit seiner Erkrankung kennengelernt habe, zu reden.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.)
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Gemäß § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachtens auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – mangels einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat (vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachtens auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – mangels einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat vergleiche etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).
Der angefochtene Bescheid vom 19.03.2024 erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Im vorliegenden Fall holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.01.2024 und eine ergänzende Stellungnahme durch den beigezogenen Allgemeinmediziner vom 18.03.2024 ein.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 11.01.2024 sowie die darauf aufbauende Stellungnahme vom 18.03.2024 sind jedoch nicht schlüssig, da die Herabstufung des führenden Leidens 1 („Hypophyseninsuffizienz bei operativem Folgezustand aufgrund gutartiger Neubildung im Bereich der Hypophyse, Analogposition“) vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde nicht nachvollziehbar begründet ist.
Im Vorgutachten (Gesamtbeurteilung) vom 03.02.2021 wurde das führende Leiden 1 – „Sehstörungen, homonyme Hemianopsie nach links durch Z.n. Hypophysentumor“ – im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung der Positionsnummer 11.02.14 zugeordnet und nach dem fixen Richtsatzwert mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. bewertet. Damaliges Leiden 2 – „Hypophyseninsuffizienz bei operativem Folgezustand aufgrund gutartiger Neubildung im Bereich der Hypophyse, Analogposition- unterer Rahmensatz, da regelmäßige therapeutische Maßnahmen und Kontrollen notwendig und die Erkrankung auf hohem Niveau stabil bei Mehrfachsubstitutionstherapie, Alltagsbewältigung ist selbständig möglich. Die sekundären Folgeschäden samt herabgesetzter Geruchs-und Geschmacksinn werden in dieser Position mitabgebildet. Gamma Knife Behandlung am 2.11.2020“ – wurde der Positionsnummer 09.01.03 im unteren Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. zugeordnet.
Im aktuellen Gutachten vom 11.01.2024 wurde das nunmehr führende Leiden 1 (im Vorgutachten als Leiden 2 angeführt) – „Hypophyseninsuffizienz bei operativem Folgezustand aufgrund gutartiger Neubildung im Bereich der Hypophyse; Analogposition- unterer Rahmensatz, da regelmäßige Kontrollen notwendig und die Erkrankung stabil. Alltagsbewältigung ist selbständig möglich. Die sekundären Folgeschäden samt herabgesetzter Geruchs-und Geschmacksinn werden in dieser Position mitabgebildet. Gamma Knife Behandlung am 2.11.2020; eine Stufe unter oberem Rahmensatz da regelmäßige Kontrollen erforderlich“ – der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und im unteren Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Laut dem aktuellen Gutachter sei das vormalige Leiden 1 („homonyme Anopsie“) nicht mehr gegeben.
Die Herabstufung des nunmehrigen Leidens 1 (vormaliges Leiden 2) von der Positionsnummer 09.01.03 auf die Positionsnummer 09.01.01 wird im aktuellen Gutachten lediglich mit der Passage – „da keine Substitutionstherapie erforderlich sei“ – begründet. Unter Berücksichtigung, dass der Sachverständige vom Gutachten vom 11.01.2024 dieselben Ausführungen – mit Ausnahme der Passage „die Erkrankung auf hohem Niveau stabil bei Mehrfachsubstitutionstherapie“ – wie im Vorgutachten übernommen hat, ist die Einordnung unter der Positionsnummer 09.01.01 nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer auch selbst angibt, dass sich seine Situation seit dem letzten Verfahren nicht gebessert habe und er unter „häufigen Kopfschmerzen, schneller Ermüdung und extremen Schweißausbrüchen“ leide. Inwiefern der Gutachter unter Betrachtung der Gesamtumstände eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers annehmen konnte, ist nicht nachvollziehbar und ist auch nicht ersichtlich, worauf sich der Gutachter in seiner diesbezüglichen Annahme stützt.
Zudem ist auch die Begründung der Wahl des unteren Rahmensatzes – „eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz da regelmäßige Kontrollen erforderlich und die Erkrankung stabil“ –mangelhaft, da die zur Anwendung gebrachte Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung dieselben Tatbestandselemente für die Rahmensätze 30 und 40 v.H. beinhaltet („30 – 40 %: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt“). Die Begründung der Wahl des Rahmensatzes, dass „regelmäßige Kontrollen erforderlich seien“, erscheint – ohne Hinzutreten weiterer Elemente – ergänzungsbedürftig und im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, eine Einordnung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz zu begründen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.01.2024 lässt somit eine schlüssige Begründung in Bezug auf die gewählte Positionsnummer bzw. den gewählten Rahmensatz vermissen.
Auch die Begründung bezugnehmend auf den Gesamtgrad der Behinderung – „das führende Leiden 1 werde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein Sinnesleiden handle“ – lässt im Vergleich zum Vorgutachten offen, warum die im Vorgutachten festgestellte negative wechselseitige Leidensbeeinflussung, welche den Gesamtgrad der Behinderung 2019 und 2021 von 50 v.H. um drei Stufen auf 80 v.H. erhöhte, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sein sollte.
Das Sachverständigengutachten, sowie die gutachterliche Stellungnahme, setzten sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 22.04.2024, dass er psychische Probleme habe (Angst- und Schlafstörungen, Potenzprobleme, Unsicherheiten) und im Zuge seines Reha-Aufenthaltes „therapeutische Unterstützung“ in Anspruch genommen habe, überhaupt nicht auseinander. Auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Befund eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 09.02.2024, welcher dem Beschwerdeführer eine „leicht bis mittelgradige reaktive depressive Episode mit Schlafstörung“ diagnostizierte, wurde in der gutachterlichen Stellungnahme vom 18.03.2024 nicht thematisiert. Die in der Stellungnahme enthaltene Ausführung des Allgemeinmediziners vermochte aufgrund der groben Mangelhaftigkeit demgegenüber nicht zu überzeugen:
„Die in der Stellungnahme vom 20.1.2024 angeführten Beschwerden und die nachgebrachten Befunde vom Februar 2024 sind zum Teil bereites im Gutachten erfasst bzw. erwirken keine Änderung der Einschätzung.“
Inwiefern insbesondere der psychiatrische Befund vom 09.02.2024 bereits im Gutachten vom 11.01.2024 erfasst worden sein soll, wenn der Befund erst nach Gutachtenserstellung vorgelegt wurde, das Gutachten vom 11.01.2024 sich keineswegs mit etwaigen psychiatrischen oder neurologischen Leiden auseinandersetzt und in der ergänzenden Stellungnahme keine weiteren – außer der bereits zitierten – Ausführungen enthalten sind, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
Die gutachterliche Stellungnahme vom 18.03.2024 entbehrte zudem jeglicher Auseinandersetzung mit dem im Rahmen des Parteiengehörs weiters vorgelegten augenärztlichen Befundbericht vom 05.02.2024 und orthopädischen Befundbericht vom 12.02.2024. Allein der darin enthaltene Stehsatz, dass die Befunde „zum Teil bereits im Gutachten erfasst“ seien, entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit, zumal im Umkehrschluss auch nicht ersichtlich ist welcher „Teil“ der Befunde nicht im Gutachten erwähnt wurde und warum dieser „Teil“ als nicht erwähnenswert befunden wurde.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der PVA vom 29.01.2024 Anspruch auf unbefristete Invaliditätspension zuerkannt, was den Schluss, die Funktionsbeeinträchtigungen des 60-jährigen Beschwerdeführers hätten sich maßgeblich verbessert – nämlich von einem vormaligen GdB von 80% auf nunmehr 40% -, ebenfalls nicht nahelegt.
Das bisher von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten (samt ergänzender Stellungnahme) wird diesbezüglich den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht und ist dieses grob ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen.
Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt – bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Art und des Ausmaßes der Leiden des Beschwerdeführers sowie des daraus resultierenden Grades der Behinderung – nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gem