Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
BBG §40Spruch
W261 2292326-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2023 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
2. Mit Emailnachricht vom 14.07.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde weitere medizinische Befunde.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.07.2023 erstatteten Gutachten vom 06.09.2023 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %, rezidivierende Depression/Angsterkrankung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und degenerative Gelenksveränderungen. Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest.
4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 06.09.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 14.09.2023 bzw. mit Ergänzung vom 27.09.2023 eine Stellungnahme ab und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie unter maßgeblichen radiologischen und/oder morphologischen Veränderungen, maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben, chronischen Dauerschmerzen mit episodischen Verschlechterungen bei analgetischen nicht mehr ausreichender Therapie und Opioidindikation, Lähmungserscheinungen mit Gangstörung und Versteifung über mehrere Segmente leiden würde. Sie würde immer jemanden in ihrer Nähe benötigen, weil sie unter chronischen Schmerzen leiden würde. Sie fühle sich immer benommen und schwindlerisch und sie fühle sich nicht sicher. Sie brauche Hilfe beim An- und Ausziehen und brauche jemanden, der sie hin und herführt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht angenehm, wie sie die Schmerzen in den Armen, Schultern und in der Wirbelsäule nicht aushalten könne. Sie könne keine langen Strecken gehen. Sie leide seit ihrer Kindheit unter Depression und Traumas. Sie schilderte ihr schweres Leben als Kind und als erwachsene Frau mit einer Reihe von Misshandlungen. Sie schaffe derzeit ihre Arbeit nicht mehr. Sie sei körperlich und psychisch nicht mehr in der Lage, ihre Arbeit zu erfüllen. Sie sei gezwungen, täglich Medikamente einzunehmen, aber ihre Schmerzen seien dennoch da. Sie beschreibt ihre Tätigkeit als Kindergartenassistentin und die Anzahl der Krankenstände in den letzten Jahren. Ihre Leiterin habe sie darauf hingewiesen, einen Antrag bei der belangten Behörde zu stellen. Sie wolle an einem leichteren Arbeitsplatz arbeiten, aber dazu würde sie einen Behindertenausweis benötigen. Wenn sie im Kindergarten bleiben würde, werde sie aufgrund ihrer Krankenstände eines Tages gekündigt werden, dann würde sie auf Staatskosten fallen, und genau das wolle sie verhindern.
6. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.01.2024 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 25.01.2024) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen anhaltendende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %, chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Abnützungen, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und chronisches Schmerzsyndrom, Gelenksschmerzen, Abnützungen, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest.
7. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.01.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
8. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 17.02.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, dass sie unter einer Reihe von körperlichen Einschränkungen leiden würde, welche laut der EVO Funktionseinschränkungen schweren Grades seien und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 - 80% ergeben würden. Allein das chronische Schmerzsyndrom sei nach Position 04.11. der EVO mit einem GdB von 50 % einzustufen. Sie habe täglich Schmerzattacken, leide unter Depressionen und habe alle therapeutischen Reserven ausgeschöpft. Auch die näher aufgelisteten psychischen Einschränkungen würden laut der EVO einen GdB von 50 - 90% ergeben. Ihre Traumata und Beschwerden seien nicht ernstgenommen worden. Sie verwies neuerlich auf die erlittenen Schicksalsschläge und Misshandlungen, welche sie erlitten habe. Dies sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Sie habe seit einem Jahr keinen Kontakt zu ihren beiden älteren Kindern, ihr jüngerer 17 Jahre alter Sohn helfe ihr im Haushalt. Das belaste sie sehr, dass ihr ihr Kind helfen müsse. Wenn sie einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erhalten würde, hätte sie die Möglichkeit in ihrem Job in die Reserve zu gehen. Sie würde dann einen erleichterten Arbeitsplatz erhalten. Sie wolle keine Frühpension und kein Pflegegeld, weil sich das finanziell nicht ausgehe und sie ihrem Sohn noch unterstützen müsse, bis er mit der Schule fertig sei.
Wenn sie das nicht erhalten würde, müsse sie sich immer rechtfertigen, weil sie den Eindruck habe, es werde ihr nicht geglaubt. Sie habe keine Kraft mehr und wenn sie sterben würde, würde ihr Sohn eine Pension bekommen. Sie habe sich in den letzten fünf Jahren sehr verändert.
9. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um von der befassten medizinischen Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. In deren Stellungnahme vom 11.04.2024 führte diese zusammenfassend aus, dass in dem Schreiben Großteils körperliche und psychische Symptome beschrieben werden würden, welche aus einzuhaltende Einschätzungshilfe im Handbuch für ärztliche Sachverständige zur EVO angeführt seien, beschrieben. Diese seien nach Befundvorlage, den anamnetischen Daten und der Untersuchung im Rahmen der Begutachtung vom 22.01.2024 Großteils nicht nachvollziehbar. Es seien keine neuen Befunde vorgelegt worden. Es würden sich keine neuen Aspekte ergeben, die zu einer Änderung der getroffenen Bewertung führen würden.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. (KOBV) fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Seitens der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass das chronische Schmerzsyndrom der Wirbelsäule laut Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % eingeschätzt worden sei. Diese Einschätzung sei unrichtig. Vielmehr würde bei der Beschwerdeführerin eine Funktionseinschränkung mittleren bis schweren Grades vorliegen, es würde dauernder Therapiebedarf mit Therapien bestehen, welche jedoch bei bestehenden Schmerzen noch unzureichend seien. Die drei Leiden würden sich gegenseitig ungünstig beeinflussen, sodass aus diesem Grund ein höherer Grad der Behinderung festzustellen gewesen wäre. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde ärztliche Befunde, unter anderem einen Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 09.04.2024 bei. 11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. (KOBV) fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Seitens der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass das chronische Schmerzsyndrom der Wirbelsäule laut Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % eingeschätzt worden sei. Diese Einschätzung sei unrichtig. Vielmehr würde bei der Beschwerdeführerin eine Funktionseinschränkung mittleren bis schweren Grades vorliegen, es würde dauernder Therapiebedarf mit Therapien bestehen, welche jedoch bei bestehenden Schmerzen noch unzureichend seien. Die drei Leiden würden sich gegenseitig ungünstig beeinflussen, sodass aus diesem Grund ein höherer Grad der Behinderung festzustellen gewesen wäre. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde ärztliche Befunde, unter anderem einen Entlassungsbericht der Privatklinik römisch XXXX vom 09.04.2024 bei.
12. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.05.2024 vor, wo dieser am 23.05.2024 einlangte.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.05.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin leidet unter Leiden 1 an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivierenden Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung, welches die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie nach Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte.
Die Position 03.05 der Anlage der EVO legt die Einschätzungskriterien für Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) fest. Diese umfasst alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit. An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden.
Jene Position, nach welcher die medizinische Sachverständige das Leiden 1 der Beschwerdeführerin einschätzte, lautet wie folgt:
03.05.01
Störungen leichten Grades
10 – 40 %
10 %:
Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben
20 %:
intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen
Soziale Integration ist gegeben
30 – 40 %:
Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen,
Erste Zeichen sozialer Deintegration.
Als Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung in der Höhe von 30 % gab die medizinische Sachverständige an, dass bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte Symptomatik mit affektiven und somatischen Symptomen vorliegen würden.
Die Kriterien für eine Einschätzung nach Position 03.05.02 der Anlage der EVO lauten wie folgt:
03.05.02
Störungen mittleren Grades
50 -70 %
50 %:
Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche
Phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit
Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick,
Zunehmende Chronifizierung
Beginnende soziale Desintegration
70 %:
Therapieresistente Stimmungsveränderung, somatische und kognitive Symptome, krisenhafte Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter Symptomatik
Dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit
Soziale/familiäre Desintegration
Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren zahlreiche medizinische Befunde vorgelegt, welche belegen, dass sie seit dem Jahr 2015 immer wieder wegen ihrer Schmerzzustände in medizinischer Behandlung gewesen ist. Bereits im Jahr 2016 absolvierte sie einen Aufenthalt im Kurzentrum XXXX , um aufgrund der damals bereits seit ca. 10 Jahren bestehenden Schmerzsituation eine Lebensstilmodifikation zu erreichen und Bewältigungsstrategien zu erarbeiten. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren zahlreiche medizinische Befunde vorgelegt, welche belegen, dass sie seit dem Jahr 2015 immer wieder wegen ihrer Schmerzzustände in medizinischer Behandlung gewesen ist. Bereits im Jahr 2016 absolvierte sie einen Aufenthalt im Kurzentrum römisch XXXX , um aufgrund der damals bereits seit ca. 10 Jahren bestehenden Schmerzsituation eine Lebensstilmodifikation zu erreichen und Bewältigungsstrategien zu erarbeiten.
Aus dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten medizinischen Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.10.2022 ist ersichtlich, dass „dzt. im IDSR so schlecht, dass sie eigentlich nicht in der Lage wäre im Alltag zurecht zu kommen.“ Auch im Bericht des Gesundheitszentrums XXXX vom 04.07.2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 06.09.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.07.2023 ist aus der Sozialanamnese zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2023 im Krankenstand gewesen ist. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.01.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag ist aus der Sozialanamnese zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jänner 2024 im Krankenstand gewesen ist. Dies belegt, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Krankenstände in Anspruch nehmen muss. Aus dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten medizinischen Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.10.2022 ist ersichtlich, dass „dzt. im IDSR so schlecht, dass sie eigentlich nicht in der Lage wäre im Alltag zurecht zu kommen.“ Auch im Bericht des Gesundheitszentrums römisch XXXX vom 04.07.2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 06.09.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.07.2023 ist aus der Sozialanamnese zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2023 im Krankenstand gewesen ist. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.01.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag ist aus der Sozialanamnese zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jänner 2024 im Krankenstand gewesen ist. Dies belegt, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Krankenstände in Anspruch nehmen muss.
Aus dem Mitarbeiter/innenbeurteilungsbogen der Stadt Wien vom 09.08.2021 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits damals aufgrund ihres Gesundheitszustandes in ihrer Tätigkeit eingeschränkt gewesen ist. Bei der Umsetzung der von ihr geforderten Tätigkeiten stieß die Beschwerdeführerin nach diesen Ausführungen immer wieder an ihre körperlichen Grenzen (vgl. Seite 2 des Mitarbeiter/innenbeurteilungsbogens). Aus dem Mitarbeiter/innenbeurteilungsbogen der Stadt Wien vom 09.08.2021 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits damals aufgrund ihres Gesundheitszustandes in ihrer Tätigkeit eingeschränkt gewesen ist. Bei der Umsetzung der von ihr geforderten Tätigkeiten stieß die Beschwerdeführerin nach diesen Ausführungen immer wieder an ihre körperlichen Grenzen vergleiche Seite 2 des Mitarbeiter/innenbeurteilungsbogens).
Aus dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorgelegten Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 09.04.2024 ist aus den „jetzigen Beschwerden und Beeinträchtigungen im Beruf und Alltag“ zu entnehmen, dass die „Patientin sowohl durch die ausgeprägte depressive Symptomatik als auch die chronisch starke Schmerzsymptomatik in allen Bereichen des Lebens stark beeinträchtigt ist. Sie leidet unter depressiver Stimmung, Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, fehlender Lebenslust und Motivation. Die Medikamente würden ihr helfen den Tag in der Arbeit zu überstehen, ansonsten würde sie nur liegen und YouTube Videos schauen, zu mehr habe sie keine Kraft und Energie.“ (Siehe Seite 10 des Entlassungsberichtes vom 09.04.2024). Aus dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorgelegten Entlassungsbericht der Privatklinik römisch XXXX vom 09.04.2024 ist aus den „jetzigen Beschwerden und Beeinträchtigungen im Beruf und Alltag“ zu entnehmen, dass die „Patientin sowohl durch die ausgeprägte depressive Symptomatik als auch die chronisch starke Schmerzsymptomatik in allen Bereichen des Lebens stark beeinträchtigt ist. Sie leidet unter depressiver Stimmung, Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, fehlender Lebenslust und Motivation. Die Medikamente würden ihr helfen den Tag in der Arbeit zu überstehen, ansonsten würde sie nur liegen und YouTube Videos schauen, zu mehr habe sie keine Kraft und Energie.“ (Siehe Seite 10 des Entlassungsberichtes vom 09.04.2024).
Aus dem Klinischen Status des genannten Entlassungsberichtes ist ersichtlich, dass insbesondere Störungen der Affektivität bei der Beschwerdeführerin vorliegen, wie dies auch die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie feststellte.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens ergeben sich zudem konkrete Hinweise darauf, dass diese deren soziale Kontakte eingeschränkt hat. Zu ihren älteren beiden Kindern hat die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben keinen Kontakt, aus dem Entlassungsbericht der genannten Privatklinik ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu Freizeit und Hobbies „nichts angeben“ kann (siehe S 10 des Entlassungsberichtes vom 09.04.2024).
Aus allen diesen medizinischen Unterlagen ergeben sich eindeutige Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche verbunden mit phasenweisen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit mit regelmäßigen Behandlungen, welche zu einer intermittierenden Stabilisierung des Zustandes der Beschwerdeführerin führen, es jedoch zu wiederholten Leistungsknicks kommt und seine zunehmende Chronifizierung bei beginnender soziale Desintegration vorliegen könnte.
Die medizinische Sachverständige geht in deren Gutachten vom 22.01.2024 nicht auf diese Hinweise ein, bzw. ist aus dem genannten Gutachten auch nicht ersichtlich, ob die medizinische Sachverständige der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese bzw. bei den „derzeitigen Beschwerden“ Fragen an die Beschwerdeführerin stellte, um beurteilen zu können, ob allenfalls die Kriterien der Position 03.05.02 der Anlage der EVO vorliegen könnten, oder nicht.
Hinzu kommt, dass die medizinische Sachverständige in deren Gutachten beim Leiden 2 „chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Abnützungen“ und beim Leiden 3 „chronisches Schmerzsyndrom, Gelenksschmerzen, Abnützungen“ nicht berücksichtigte, dass es eine eigene Position zum chronischen Schmerzsyndrom in der Anlage der EVO gibt, genauer ist dies die Position 04.11. der Anlage der EVO.
Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten ist für den erkennenden Senat nicht schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, aus welchen Gründen die medizinische Sachverständige die Diagnosen für die Leiden 2 und 3 unter den Positionen 02.01.01 und 02.02.01 der Anlage der EVO und nicht nach der Position 04.11. der Anlage der EVO einschätze, bzw. aus welchen Gründen sie bei den beiden Leiden jeweils auch das „chronische Schmerzsyndrom“ anführte, obwohl die Beschwerdeführerin festgestelltermaßen an einer somatoformen Schmerzstörung (Leiden 1) leidet. Sollte tatsächlich auch zusätzlich zur somatoformen Schmerzstörung ein chronisches Schmerzsyndrom vorliegen, so wäre dies gesondert nach Position 04.11. der Anlage der EVO einzuschätzen gewesen. Das von der belangten Behörde seiner Beurteilung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten ist demgemäß nicht ausreichend begründet.
Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrundegelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036)
Aus beiden von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten lässt sich aus den jeweiligen klinischen Status – Fachstatus jedenfalls entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin mehr Schmerzen als die tatsächlichen Funktionseinschränkungen bei der Wirbelsäule und den Gelenken im Vordergrund stehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende neurologisch/psychiatrische Sachverständigengutachten vom 22.01.2024 samt Stellungnahme vom 11.04.2024 in der Form zu ergänzen sein, dass im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin abgeklärt wird, ob und falls ja, welche der Kriterien der Position 03.05.02 der Anlage der EVO bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Dabei wird auch auf alle psychischen/psychiatrischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein. Es wird insbesondere auch bei der Einschätzung der Leiden 2 und 3 zu begründen sein, weswegen im Sachverständigengutachten vom 22.01.2024 angeführt wird, dass ein „chronisches Schmerzsyndrom“ vorliegt und weswegen dieses nicht nach Position 04.11. der Anlage der EVO eingeschätzt wird.
Schließlich wird die/der psychiatrisch/neurologische Sachverständige zu beurteilen haben, ob diese attestierten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bedingen können.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2292326.1.00Im RIS seit
14.06.2024Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024