RS Vfgh 2024/6/11 E1243/2024

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Veröffentlicht am 11.06.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

Oö RaumOG 1994 §37b
Oö BauO 1994 §4, §45
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend raumordnungsrechtliche Erklärungen zu Neuplanungsgebieten mittels Verordnungen einer oberösterreichischen Gemeinde sowie die Erlassung einer Bausperre

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hinterstoder betreffend die Verhängung eines Neuplanungsgebietes, beschlossen am 28.01.2021, der Verordnung betreffend die 1. Verlängerung der Erklärung zum Neuplanungsgebiet, beschlossen am 15.12.2022, und der Verordnung betreffend die 2. Verlängerung der Erklärung zum Neuplanungsgebiet, beschlossen am 14.12.2023, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Die Grundzüge der beabsichtigten Neuplanung werden in der Verordnung vom 28.01.2021 ebenso deutlich wie die dahinterstehenden Zielvorstellungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beabsichtigten Planungsmaßnahmen letztlich rechtmäßig sind, denn diese Frage ist erst bei Prüfung des entsprechenden Planungsaktes relevant. Der normative Gehalt einer Verordnung gemäß §37b Abs5 erster Satz Oö ROG 1994 erschöpft sich in der Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches einer Verordnung gemäß §37b Abs1 leg cit; die Verlängerung bedarf daher keiner besonderen Rechtfertigung.

Die Erlassung einer Bausperre, um eine konkrete Bebauung zu verhindern, ist nicht von vornherein gleichheitswidrig. §37b Abs1 und 2 Oö ROG 1994 zufolge ist es nämlich gerade der Sinn der Bausperre, baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, sofern eine solche Bebauung nicht "ausnahmsweise" mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist.

Entscheidungstexte

  • E1243/2024
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2024 E1243/2024

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Baurecht, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Bausperre, Raumplanung örtliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E1243.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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