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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans betreffend die Abänderung der Widmung von Bauland/Wohnzwecke in Sondergebiet Bauland-Schulzentrum mangels Darlegung der aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Die Antragstellerinnen haben in ihrem Antrag keine konkreten Bauabsichten dargelegt. Sie führen lediglich aus, durch die Widmung daran gehindert zu sein, "eine Wohnhausanlage" bzw "ein Wohngebäude" zu errichten. Dass sie die Errichtung derartiger Gebäude aktuell konkret beabsichtigten, behaupten die Antragstellerinnen nicht. Zum Vorbringen, dass die Liegenschaft durch die in der angefochtenen Verordnung festgelegte Widmung "massiv an wirtschaftliche[m] Wert" verliere und dass deren Veräußerung "praktisch unmöglich" werde, machen sie keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen geltend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V29.2024Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024