Entscheidungsdatum
17.01.2022Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr §1 Abs1Anmerkung
VwGH v. 10.5.2023, Ra 2023/02/0061; ZurückweisungText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der A. e.U. (Inh. B. A.), vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 26.05.2021, Zl. ..., mit welchem der Antrag um Erteilung der Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 iVm § 2 Gebrauchsabgabegesetz (GAG) und gemäß § 82 Abs. 1 und 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) abgewiesen worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2022Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der A. e.U. (Inh. B. A.), vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 26.05.2021, Zl. ..., mit welchem der Antrag um Erteilung der Gebrauchserlaubnis gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Gebrauchsabgabegesetz (GAG) und gemäß Paragraph 82, Absatz eins und 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) abgewiesen worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2022
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Mit dem von der Verwaltungsbehörde abgewiesenen Antrag um Gebrauchserlaubnis wurde vom Beschwerdeführer (im Folgenden als Bf bezeichnet) die Genehmigung der Aufstellung von Tischen und Stühlen vor dem Haus Wien, C.-platz, beantragt.
Festgestellt wird, dass sich der gegenständliche Gastgewerbebetrieb („Gasthaus D.“) in Wien, E.-gasse befindet. Sowohl die Lokaltüre als auch Lokalfenster sind auf die E.-gasse ausgerichtet. Sowohl Gäste- als auch Arbeitnehmerzutritt befindet sich in der E.-gasse, während sich der beantragte Schanigarten um die Ecke am C.-platz befinden soll.
An das verfahrensgegenständliche Gastgewerbelokal schließen in Gehrichtung Kreuzung E.-gasse-C.-platz ein weiteres Geschäftslokal sowie ein weiteres Gastgewerbelokal (Salatbar „F.“), dessen Lokalfenster nicht nur in die E.-gasse gerichtet sind, sondern sich auch um die Ecke am C.-platz befinden, an. Das heißt, dass sich zwischen dem Gastgewerbebetrieb des Bf und der Gebäudeecke zum C.-platz noch zwei weitere Gewerbebetriebe befinden. Unbestritten ist, dass sich der beantragte Schanigarten in mehr als 20 Metern Entfernung vom Lokaleingang befinden soll. Zwischen dem verfahrensgegenständlichen Gastgewerbelokal in der E.-gasse und der beantragten Schanigartenfläche am C.-platz existiert keine Sichtverbindung, befindet sich der beantragte Schanigarten doch quasi (und hier nicht unmittelbar an die Front des Gastgewerbelokales anschließend) um die Ecke.
Festgestellt wird weiters, dass das Gasthaus D. über eine Genehmigung zur Gebrauchserlaubnis nach dem GAG und der StVO bis einschließlich 30.11.2021 am beantragten Standort verfügt hat und von der Buchhaltungsabteilung die Gebühr für den beantragten verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits vorgeschrieben worden ist. Der nunmehrige Antrag soll auf eine Verlängerung der bisher bestehenden Genehmigung im bisher genehmigten Umfang und Ausmaß abzielen.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie Einsichtnahme in google maps.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 1 GAG 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GAG 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
Nach § 1a GAG 1966 dient der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1 dem bestimmungsgemäßen Gebrauch aller in Wien wohnenden und sich aufhaltenden Personen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für diese Personen gewährleistet ist und ihnen auch genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der öffentliche Grund barrierefrei zugänglich ist. Mit dieser Bestimmung werden weder Rechte noch Verpflichtungen begründet.Nach Paragraph eins a, GAG 1966 dient der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß Paragraph eins, dem bestimmungsgemäßen Gebrauch aller in Wien wohnenden und sich aufhaltenden Personen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für diese Personen gewährleistet ist und ihnen auch genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der öffentliche Grund barrierefrei zugänglich ist. Mit dieser Bestimmung werden weder Rechte noch Verpflichtungen begründet.
Gemäß § 2 Abs. 2 des GAG 1966 ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBI. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des GAG 1966 ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (Paragraph eins b,), Schutzzonen nach Paragraph 7, der Bauordnung für Wien, LGBI. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.
Laut Tarifpost D2 des GAG 1966 sind die darin festgesetzten Tarife „für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken“ zu entrichten (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht Wien).
In den diesbezüglichen Erläuterungen zur Novelle des GAG 2016 heißt es wörtlich: „Vorgärten sollen wie vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 43/ 1990 nur vor Geschäftslokalen des Gastronomiebetriebes und Betriebes mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung 1994 (Lebensmittelhandel gem. § 154 GewO 1994, Konditor und Bäcker gem. § 150 GewO 1994 etc., nicht jedoch beispielsweise Friseure und Immobilientreuhänder) zulässig sein.“ (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht Wien). In den diesbezüglichen Erläuterungen zur Novelle des GAG 2016 heißt es wörtlich: „Vorgärten sollen wie vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 43/ 1990 nur vor Geschäftslokalen des Gastronomiebetriebes und Betriebes mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung 1994 (Lebensmittelhandel gem. Paragraph 154, GewO 1994, Konditor und Bäcker gem. Paragraph 150, GewO 1994 etc., nicht jedoch beispielsweise Friseure und Immobilientreuhänder) zulässig sein.“ (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht Wien).
Gemäß § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.
Dem wesentlichen Beschwerdevorbringen, dass ein gesetzliches Erfordernis, wonach sich der Schanigarten direkt vor dem vom Bewilligungswerber betriebenen Geschäftslokal befinden müsste, nicht bestehe, ist der Wortlaut der Tarifpost D2 des GAG 1966 entgegenzuhalten, wonach die darin festgesetzten Tarife „für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken“ zu entrichten sind.
Es entspricht somit nicht nur dem Gesetzestext, sondern (wie aus den zitierten Erläuterungen ersichtlich) auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass Vorgärten eben nur vor Geschäftslokalen des (jeweiligen) Gastronomiebetriebes und Betriebes mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung 1994 zulässig sein sollen. Es ist offenbar Wille des Gesetzgebers, dass zwischen dem betriebenen Vorgarten und dem Geschäftslokal, vor dem er errichtet wird, ein sachlicher (innerer) Zusammenhang besteht.
Daher ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass der gegenständliche Antrag schon aus diesem Grund – der beantragte Schanigarten würde sich nicht vor dem Geschäftslokal, sondern in mehr als 20 Meter Entfernung von diesem befinden - abgewiesen werden musste.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gebrauchserlaubnis; Benützung von Straßen; verkehrsfremder Zweck; SchanigartenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.121.008.10440.2021Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024