Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.01.2022Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr §1 Abs1Anmerkung
VwGH v. 10.5.2023, Ra 2023/02/0061; ZurückweisungRechtssatz
Es entspricht nicht nur dem Gesetzestext, sondern auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass Vorgärten eben nur vor Geschäftslokalen des (jeweiligen) Gastronomiebetriebes und Betriebes mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung 1994 zulässig sein sollen. Es ist offenbar Wille des Gesetzgebers, dass zwischen dem betriebenen Vorgarten und dem Geschäftslokal, vor dem er errichtet wird, ein sachlicher (innerer) Zusammenhang besteht. Daher ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass der gegenständliche Antrag schon aus diesem Grund – der beantragte Schanigarten würde sich nicht vor dem Geschäftslokal, sondern in mehr als 20 Meter Entfernung von diesem befinden - abgewiesen werden musste.
Schlagworte
Gebrauchserlaubnis; Benützung von Straßen; verkehrsfremder Zweck; SchanigartenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.121.008.10440.2021Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024