RS Lvwg 2022/1/17 VGW-121/008/10440/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.01.2022

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG Wr §1 Abs1
GebrauchsabgabeG Wr §1a
GebrauchsabgabeG Wr §2 Abs2
StVO 1960 §82 Abs1
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Anmerkung

VwGH v. 10.5.2023, Ra 2023/02/0061; Zurückweisung
VwGH v. 24.5.2023, Ra 2023/05/0062; Zurückweisung

Rechtssatz

Es entspricht nicht nur dem Gesetzestext, sondern auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass Vorgärten eben nur vor Geschäftslokalen des (jeweiligen) Gastronomiebetriebes und Betriebes mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung 1994 zulässig sein sollen. Es ist offenbar Wille des Gesetzgebers, dass zwischen dem betriebenen Vorgarten und dem Geschäftslokal, vor dem er errichtet wird, ein sachlicher (innerer) Zusammenhang besteht. Daher ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass der gegenständliche Antrag schon aus diesem Grund – der beantragte Schanigarten würde sich nicht vor dem Geschäftslokal, sondern in mehr als 20 Meter Entfernung von diesem befinden - abgewiesen werden musste.

Schlagworte

Gebrauchserlaubnis; Benützung von Straßen; verkehrsfremder Zweck; Schanigarten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.121.008.10440.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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