TE Lvwg Erkenntnis 2022/9/16 VGW-172/090/12561/2017

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Veröffentlicht am 16.09.2022
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Entscheidungsdatum

16.09.2022

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Chmielewski über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 4. Mai 2017, Zl. ..., betreffend Ärztegesetz (ÄrzteG) iVm VO "Arzt und Öffentlichkeit 2014", nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 17. März 2022Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Chmielewski über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 4. Mai 2017, Zl. ..., betreffend Ärztegesetz (ÄrzteG) in Verbindung mit VO "Arzt und Öffentlichkeit 2014", nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 17. März 2022

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufgehoben und der Disziplinarbeschuldigte gemäß § 161 Abs. 1 ÄrzteG freigesprochen.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufgehoben und der Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 161, Absatz eins, ÄrzteG freigesprochen.

II. Gemäß § 163 Abs. 2 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer die Verfahrenskosten zu tragen.römisch II. Gemäß Paragraph 163, Absatz 2, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer die Verfahrenskosten zu tragen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

1. Mit Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge auch: Disziplinarkommission) vom 27. Jänner 2015 wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten das Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsmittelverfahrens zu Dk ... unterbrochen.

Der Einleitungsbeschluss wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Disziplinaranwalt dem Disziplinarbeschuldigten vorwirft, dieser habe sich in Kenntnis der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens – er sei bereits rechtskräftig für die Teilnahme an der ersten Staffel der Fernsehsendung „C.“ disziplinarrechtlich verurteilt worden, die Verurteilung wegen der Teilnahme an der dritten Staffel dieser Fernsehserie sei noch nicht rechtskräftig – nunmehr an der Fernsehserie „D.“ des Fernsehsenders E., die im November und Dezember 2014 ausgestrahlt worden und seither auch im Internet abrufbar sei, beteiligt. Diese Serie sei nach demselben Muster aufgebaut wie die Vorgängerserie „C.“ und dadurch gekennzeichnet, dass neben der Darstellung der beruflichen Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten auch dessen Privatleben und öffentliche Auftritte Teil des Sendungskonzeptes seien.

Dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte an der Fernsehserie „D.“, welche im November und Dezember 2014 ausgestrahlt worden und seither im Internet abrufbar sei, teilgenommen habe und neben seiner beruflichen Tätigkeit auch sein Privatleben und öffentliche Auftritte dargestellt habe, bestehe der Verdacht des Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 ÄrzteG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z 3 der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ und der Begehung des Disziplinarvergehens des § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG.Dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte an der Fernsehserie „D.“, welche im November und Dezember 2014 ausgestrahlt worden und seither im Internet abrufbar sei, teilgenommen habe und neben seiner beruflichen Tätigkeit auch sein Privatleben und öffentliche Auftritte dargestellt habe, bestehe der Verdacht des Verstoßes gegen Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ und der Begehung des Disziplinarvergehens des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG.

2. Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 29. März 2017 wurde das unterbrochene Disziplinarverfahren fortgesetzt und eine mündliche Verhandlung für den 4. Mai 2017 angeordnet.

3. Am 4. Mai 2017 fand eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission statt, an der der Disziplinarbeschuldigte mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter teilnahm. Bei dieser Verhandlung führte der rechtsfreundliche Vertreter des Disziplinarbeschuldigten zusammengefasst aus, dass in der TV-Serie berufliches und privates zwar vermischt werde, es werde jedoch nichts dargestellt, was nicht wahr sei und nichts was das Bild des Arztes verzerre. Auf diese Art und Weise werde in der Serie keinesfalls ein falsches Bild der Ärzteschaft erweckt. Auch gebe es die Serie nicht mehr. Der Disziplinaranwalt entgegnete, dass es hier nicht um das Standesansehen, sondern um die Verletzung des ÄsthOpG gehe. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Disziplinarerkenntnis verkündet. Dieses lautet:

1) Schuldspruch im Sinne des Einleitungsbeschlusses (§ 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG)1) Schuldspruch im Sinne des Einleitungsbeschlusses (Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG)

2) Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von „2000“ (gemeint Euro).

3) Verpflichtung zum Ersatz der mit 1000 Euro bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens

4) Widerruf der im Verfahren zu Dk ... gewährten bedingten Strafnachsicht.

Die schriftliche Ausfertigung ist mit dem gleichen Tag datiert.

4. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses der belangten Behörde vom 4. Mai 2017 lautet wie folgt:

Der Disziplinarbeschuldigte Dr. A. B. ist schuldig, er hat dadurch, dass er an der Dokusoap des Fernsehsenders E. „D.“, welche im November und Dezember 2014 ausgestrahlt wurde und seither im Internet abrufbar ist, teilnahm und neben seiner beruflichen Tätigkeit auch sein Privatleben und öffentliche Auftritte darstellte, gegen seine Berufspflicht nach § 53 Abs 1 ÄrzteG iVm § 2 Abs 3 Z 3 der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ verstoßen. Er hat dadurch das Disziplinarvergehen des § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG begangen.„Der Disziplinarbeschuldigte Dr. A. B. ist schuldig, er hat dadurch, dass er an der Dokusoap des Fernsehsenders E. „D.“, welche im November und Dezember 2014 ausgestrahlt wurde und seither im Internet abrufbar ist, teilnahm und neben seiner beruflichen Tätigkeit auch sein Privatleben und öffentliche Auftritte darstellte, gegen seine Berufspflicht nach Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ verstoßen. Er hat dadurch das Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG begangen.

Über ihn wird gemäß § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG eineÜber ihn wird gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG eine

Geldstrafe von 2.000,-- Euro

verhängt.

Gemäß § 163 Abs 1 ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte die mit 1.000,-- Euro bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.Gemäß Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte die mit 1.000,-- Euro bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.

Die im Disziplinarerkenntnis vom 29.05.2013 zu Dk ... unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährte bedingte Strafnachsicht hinsichtlich der Geldstrafe von 5.000,-- Euro wird widerrufen (§ 139 Abs 8 ÄrzteG).“Die im Disziplinarerkenntnis vom 29.05.2013 zu Dk ... unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährte bedingte Strafnachsicht hinsichtlich der Geldstrafe von 5.000,-- Euro wird widerrufen (Paragraph 139, Absatz 8, ÄrzteG).“

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei bereits mit Disziplinarerkenntnis vom 29.05.2013, Dk ... für die Teilnahme an der 3. Staffel der vom Sender E. ausgestrahlten Fernsehserie „C.“, in der neben dem Berufsleben auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme am Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet wird, schuldig erkannt worden, gegen die Werbebeschränkung des § 53 Abs. 1 ÄrzteG iVm Art 1, 2 und 3 lit. c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ verstoßen und das Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung nach § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG iVm § 53 Abs. 1 ÄrzteG iVm Art 1, 2 und 3 lit. c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen zu haben. Er sei gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG zu einer Geldstrafe von 8.000 Euro verurteilt worden, wobei die Disziplinarstrafe gemäß § 139 Abs. 3 ÄrzteG hinsichtlich eines Teilbetrags von 5.000 Euro bedingt unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren nachgesehen worden sei.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei bereits mit Disziplinarerkenntnis vom 29.05.2013, Dk ... für die Teilnahme an der 3. Staffel der vom Sender E. ausgestrahlten Fernsehserie „C.“, in der neben dem Berufsleben auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme am Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet wird, schuldig erkannt worden, gegen die Werbebeschränkung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins,, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ verstoßen und das Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins,, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen zu haben. Er sei gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG zu einer Geldstrafe von 8.000 Euro verurteilt worden, wobei die Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG hinsichtlich eines Teilbetrags von 5.000 Euro bedingt unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren nachgesehen worden sei.

Durch die neuerliche Teilnahme an der Fernsehserie „D.“ des Fernsehsenders E., die im November und Dezember 2014 ausgestrahlt worden und seither auch im Internet abrufbar sei, habe der Beschwerdeführer erneut gegen die Werbebeschränkung des § 53 Abs. 1 ÄrzteG iVm § 2 Abs. 3 Z 3 der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ verstoßen und das Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung nach § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG iVm § 53 Abs. 1 ÄrzteG iVm Art 1, 2 und 3 lit. c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen. Dies, weil durch die Teilnahme eine Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistung durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung vorgenommen werde. Durch die neuerliche Teilnahme an der Fernsehserie „D.“ des Fernsehsenders E., die im November und Dezember 2014 ausgestrahlt worden und seither auch im Internet abrufbar sei, habe der Beschwerdeführer erneut gegen die Werbebeschränkung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ verstoßen und das Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins,, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen. Dies, weil durch die Teilnahme eine Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistung durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung vorgenommen werde.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte in dieser zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe lediglich lapidar behauptet, dass eine marktschreierische Darstellung vorliege. Jedoch habe sie es unterlassen, nachvollziehbar darzulegen, welche Passagen der Dokusoap damit überhaupt gemeint sind bzw. wieso diese disziplinär relevant seien. Die prinzipielle Darstellung sowohl des Berufsumfeldes als auch des privaten Umfeldes per sei seien nicht disziplinär, sondern nur dann, wenn eine solche Vermengung als Selbstanpreisung durch marktschreierische Darstellung zu qualifizieren sei. Zudem reiche eine allgemeine, lapidare und nicht konkretisierte Behauptung einer Selbstanpreisung nicht aus, um ein disziplinäres Verhalten tatsächlich festzustellen.

Das in der Fernsehserie dargestellte Verhalten entspreche einerseits der Wahrheit und andererseits könne daraus mit Sicherheit keine marktschreierische Selbstanpreisung abgeleitet werden. Es könne aus der beauftragten Anfertigung eines Porträts und auch nicht aus einem kurzen Aufenthalt in einem Romantikhotel kein disziplinär relevantes Verhalten abgeleitet werden. Das dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene Verhalten sei somit weder marktschreierisch, noch weiche es von der Wahrheit ab. Es sei nicht geeignet, eine disziplinarrechtliche Verurteilung zu rechtfertigen. Darüber hinaus seien auch die Höhe der verhängten Geldstrafe sowie der Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht angemessen.

6. Am 12. September 2017 langte die Aktenvorlage des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland beim Verwaltungsgericht Wien ein.

7. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16. Mai 2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung 49 mit 20. Mai 2019 abgenommen und der Gerichtsabteilung 90 zugewiesen.

8. Aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde fand am 17. März 2022 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde und alle Sequenzen der Folgen 1 und 4 der Serie „D.“, die den Disziplinarbeschuldigten zeigen, gesichtet wurden. Danach wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.

9. Mit Schreiben vom 28. März 2022, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 30. März 2022, beantrage der Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer nahm an der von November 2014 bis Dezember 2014 ausgestrahlten Fernsehserie „D.“ teil.

Mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 4. Mai 2017 wurde ihm vorgeworfen, in dieser Serie neben seiner beruflichen Tätigkeit auch sein Privatleben und öffentliche Auftritte darzustellen und hierdurch gegen seine Berufspflichten nach § 53 Abs. 1 ÄrzteG iVm § 2 Abs. 3 Z 3 der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ verstoßen zu haben. Er habe dadurch das Disziplinarvergehen des § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG begangen.Mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 4. Mai 2017 wurde ihm vorgeworfen, in dieser Serie neben seiner beruflichen Tätigkeit auch sein Privatleben und öffentliche Auftritte darzustellen und hierdurch gegen seine Berufspflichten nach Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ verstoßen zu haben. Er habe dadurch das Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG begangen.

Konkret wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den Folgen 1 – „Dr. A. B. und seine Frau haben sich von einem Künstler porträtieren lassen. Mit dem Ergebnis ist das Ehepaar sehr zufrieden. – sowie 4 - A. und F. B. gönnen sich hingegen abseits des Großstadtrummels eine kurze Auszeit in einem idyllischen Romantikhotel. Einfach mal ausspannen und die Zweisamkeit genießen, so lautet das Motto des Kurztrips in die schöne Steiermark. Für das seit 10 Jahren verheiratete Ehepaar die Gelegenheit, bei einem rustikalen Essen über „alte Zeiten“ ins Schwärmen zu kommen.“ – angelastet.

In Staffel 1 Folge 1 Teil 1 ist in der Sequenz 11:51 bis 12:00 Folgendes zu sehen:

Nachdem die Patientin darauf beharrt, eine größere Aufspritzung der Lippen zu bekommen, äußert sich der Beschwerdeführer folgendermaßen: „Wir machen es so größer, wie ich es gut finde, aber irgendetwas was komisch ausschaut, möchte ich nicht machen.“. In den vorhergehenden Sequenzen sagt der Beschwerdeführer: „Wir spritzen mal eine Ampulle, mehr finde ich nicht gut. Das passt dann nicht zum Gesicht.“. Auch sagte er „Das halte ich nicht für geschmackvoll.“, dies im Hinblick auf den Wunsch der Patientin, ihre Lippen so groß wie möglich aufspritzen zu lassen.

Somit hat sich der Disziplinarbeschuldigte gegenüber der Dame, bei dieser hat es sich um eine echte Patientin gehandelt, umsichtig verhalten, indem er ihren übertrieben wirkenden Wunsch zu einem kosmetischen Eingriff hinterfragt und auf sie zu einem Eingriff im moderaten Ausmaß hingewirkt hat. Er hat zudem die Bedeutung der Schönheit in einen maßvollen Kontext gesetzt: „Wie wichtig ist Schönheit? Etwas das man weder überbewerten noch unterbewerten darf.“ (Sequenz 9:00 bis 9:12 Staffel 1, Folge 1, Teil 1).

Im zweiten Teil der Folge 1, der Staffel 1, Sequenz 1:07 bis 1:12 äußert sich der Beschwerdeführer neuerlich zu seiner Patientin, wobei er ihren Wunsch, die größten Lippen der Welt zu haben, als ein „bisschen bizarr“ bezeichnet.

In der Sequenz 3:46 bis 6:34 zweiter Teil der Folge 1, der Staffel 1 begeben sich der Beschwerdeführer und seine Frau zu einem Künstler, um ein beauftragtes Bild zu besichtigen. Auf diesem Bild soll ihre Gemeinsamkeit dargestellt werden. Im Anschluss ist im zweiten Teil lediglich von Minute 19:30 bis 22:00 zu sehen, wie sich der Beschwerdeführer mit seiner Frau im Auto befindet und beide sich auf den Heimweg begeben. Im Anschluss wird die Wohnung des Beschwerdeführers gezeigt und wie das soeben abholte Bild aufgehängt wird.

In Staffel 1, Folge 4, begeben sich der Beschwerdeführer und seine Frau in ein Romantikhotel in der Steiermark. In Sequenz 5:15 bis 6:20 (Staffel 1, Folge 4, Teil 1) sieht man deren Ankunft. Von Minute 13:05 bis 15:40 schwelgen der Beschwerdeführer und seine Frau in Erinnerungen, erzählen über das gemeinsame Kennenlernen, die erste Verabredung, die Gemeinsamkeiten und die Basis ihrer Beziehung.

In Teil 2 der Folge 4 Staffel 1 ist der Beschwerdeführer von Minute 0:30 bis 2:37 zu sehen. Hierbei wird ein Gespräch über eine Oberlidkorrektur geführt, wobei eine Aufklärungsskizze und eine Risikodarstellung gezeigt wird. Weiters wird die Patientin über eine längere Schwellung aufgeklärt und es wird eine OP-Besprechung angekündigt. Von Minute 13:00 bis 15:55 ist besagte Oberlidkorrektur zu sehen sowie von Minute 20:00 bis 21:40 ein Termin zur Nachkontrolle.

Der Disziplinarbeschuldigte hat die Bedeutung seiner Dienstleistungen nicht marktschreierisch bzw. aufdringlich hervorgehoben, sondern unter Berücksichtigung seiner Berufstätigkeit als Schönheitschirurg jedenfalls nicht überbewertet. Auch hat er objektive Patientengespräche geführt und bei einer Patientin ihren - nach allgemeinem Verständnis im übertriebenen Ausmaß – gewünschten kosmetischen Eingriff hinterfragt, und auf sie zu einem Eingriff im moderaten Ausmaß hingewirkt.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu stellen.

Die Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers an der Sendung „D.“, zu seinem Auftreten in der Sendung sowie zu deren Inhalt konnten unstrittig durch Wiedergabe der angelasteten Folgen in der Verhandlung am 17. März 2022 getroffen werden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, jedenfalls in den verfahrensrelevanten Folgen 1 und 4, der beste Schönheitschirurg zu sein.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 53 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

Gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 machen sich Ärzte eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.Gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 machen sich Ärzte eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

Gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 ist als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro vorgesehen. Gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 ist als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro vorgesehen.

Wird ein Arzt nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 3) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist gemäß § 139 Abs. 8 Ärztegesetz 1998 entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.Wird ein Arzt nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Absatz 3,) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist gemäß Paragraph 139, Absatz 8, Ärztegesetz 1998 entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.

Gemäß § 163 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 ist im Falle eines Schuldspruchs in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens - einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 139 Abs. 10) - zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freien Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Doch sind im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Gemäß Paragraph 163, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 ist im Falle eines Schuldspruchs in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens - einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (Paragraph 139, Absatz 10,) - zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freien Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Doch sind im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.

Gemäß § 163 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 hat die Österreichische Ärztekammer die Verfahrenskosten endgültig zu tragen, wenn der Beschuldigte freigesprochen wurde oder die Verfahrenskosten uneinbringlich sind.Gemäß Paragraph 163, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 hat die Österreichische Ärztekammer die Verfahrenskosten endgültig zu tragen, wenn der Beschuldigte freigesprochen wurde oder die Verfahrenskosten uneinbringlich sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) liegt eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information vor bei Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) liegt eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information vor bei Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 hat die Ärztin (der Arzt) in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Information gemäß § 1 durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 hat die Ärztin (der Arzt) in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Information gemäß Paragraph eins, durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.

Feststellungsgemäß hat der Beschwerdeführer insgesamt die Bedeutung seiner Dienstleistungen nicht marktschreierisch hervorgehoben, sondern unter Berücksichtigung seiner Berufstätigkeit als Schönheitschirurg jedenfalls nicht überbewertet. Auch hat er objektive Patientengespräche geführt und hat dabei sogar dem übertrieben erscheinenden Wunsch einer Patientin hinsichtlich des Umfangs eines kosmetischen Eingriffs widersprochen und auf sie dahingehend eingewirkt, eine Operation in kleinerem Umfang vornehmen zu lassen. Er behauptet auch nicht, zumindest in den verfahrensrelevanten Folgen 1 und 4, der beste Schönheitschirurg zu sein.

Das Werbeverbot zielt darauf ab, die Informationen des Arztes gegenüber seinen Patienten bzw. potenziellen Patienten zu regeln, wobei die ärztliche Werbebeschränkung insbesondere das Ziel des Schutzes des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient verfolgt. Ein Patient soll darauf vertrauen können, dass der Arzt ihm nicht aus primär ökonomischen Überlegungen Leistungen anbietet, sondern aus ausschließlich medizinischen Gründen. Diese von den Ärzten erwartete und verlangte Haltung wäre in Frage gestellt, wenn Ärzte für medizinische Leistungen Werbung betreiben würden, weil der Begriff Werbung impliziert, dass es nicht um Gesundheitsinformation und-aufklärung geht, sondern um die Anpreisung ärztlicher Leistungen aus geschäftlichen Motiven (vgl Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 1. Auflage, März 2011, Punkt 28 und FN 609).Das Werbeverbot zielt darauf ab, die Informationen des Arztes gegenüber seinen Patienten bzw. potenziellen Patienten zu regeln, wobei die ärztliche Werbebeschränkung insbesondere das Ziel des Schutzes des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient verfolgt. Ein Patient soll darauf vertrauen können, dass der Arzt ihm nicht aus primär ökonomischen Überlegungen Leistungen anbietet, sondern aus ausschließlich medizinischen Gründen. Diese von den Ärzten erwartete und verlangte Haltung wäre in Frage gestellt, wenn Ärzte für medizinische Leistungen Werbung betreiben würden, weil der Begriff Werbung impliziert, dass es nicht um Gesundheitsinformation und-aufklärung geht, sondern um die Anpreisung ärztlicher Leistungen aus geschäftlichen Motiven vergleiche Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 1. Auflage, März 2011, Punkt 28 und FN 609).

Dieses besondere Vertrauensverhältnis ist, wie sich aus den oben dargestellten Sequenzen ergibt, aufgrund des umsichtigen Handelns des Beschwerdeführers jedenfalls erkennbar. So hat er aufgrund seines umsichtigen und mäßigenden Einwirkens auf seine Patientin hinsichtlich der Größe des Eingriffs sogar im Endeffekt riskiert, dass sie zu einem anderen Schönheitschirurgen geht, der sie nach ihren Wünschen operiert, indem er ihr gesagt hat, dass er „irgendetwas, was komisch ausschaut“, nicht machen möchte. Auch sagte er davor in diesem Zusammenhang „das halte ich nicht für geschmackvoll“. Bereits daraus ist erkennbar, dass sein Handeln nicht primär auf ökonomischen Überlegungen beruht hat. Indem dies ausgestrahlt wurde, hat der Beschwerdeführer auch einem weiteren Personenkreis zu erkennen gegeben, dass er nur soweit operiert, als er dies mit seiner fachlichen Einschätzung vereinbaren kann.

Eine solche Botschaft an potentielle Kunden ist jedoch gerade dazu geeignet, einen Teil von ihnen, einen anderen Schönheitschirurgen aufsuchen zu lassen, der der eigenen Wunschvorstellung an eine Operation mehr bereit ist zu folgen. Dies zeigt, dass ökonomische Überlegungen vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht über seine ärztliche Einschätzung über den sinnvollen Umfang eines Eingriffs gestellt werden.

Als eine "Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung" iSd Art. 3 lit. c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit aus 2003 - nichts Anderes gilt für die nahezu wortgleiche Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 3 der Richtlinie aus 2014 - ist eine Werbung dann anzusehen, wenn ein reklamehaftes Herausstellen der Person oder ein reklamehaftes Erregen von Aufmerksamkeit erfolgt, und dabei der sachlichen Information über die Tätigkeit des Arztes keine oder nur eine untergeordnete Rolle zukommt (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026).Als eine "Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung" iSd Artikel 3, Litera c, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit aus 2003 - nichts Anderes gilt für die nahezu wortgleiche Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, der Richtlinie aus 2014 - ist eine Werbung dann anzusehen, wenn ein reklamehaftes Herausstellen der Person oder ein reklamehaftes Erregen von Aufmerksamkeit erfolgt, und dabei der sachlichen Information über die Tätigkeit des Arztes keine oder nur eine untergeordnete Rolle zukommt vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026).

Eine Selbstanpreisung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit aus 2014 liegt im konkreten Fall nicht vor, weil anhand der Sequenzen aus Folge 1 und 4 der Serie „D.“ bei einer Gesamtbetrachtung nicht gesagt werden kann, dass der sachlichen Information über die Tätigkeit des Arztes keine oder nur eine untergeordnete Rolle zukommt. So ist der Disziplinarbeschuldigte sowohl bei Patientengesprächen als auch bei einer Operation selbst zu sehen. Auch sieht man ihn bei einer Nachbetreuung.Eine Selbstanpreisung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit aus 2014 liegt im konkreten Fall nicht vor, weil anhand der Sequenzen aus Folge 1 und 4 der Serie „D.“ bei einer Gesamtbetrachtung nicht gesagt werden kann, dass der sachlichen Information über die Tätigkeit des Arztes keine oder nur eine untergeordnete Rolle zukommt. So ist der Disziplinarbeschuldigte sowohl bei Patientengesprächen als auch bei einer Operation selbst zu sehen. Auch sieht man ihn bei einer Nachbetreuung.

Was die Sequenzen angeht, die das Privatleben des Disziplinarbeschuldigten zeigen, die allenfalls als Anpreisungen der eigenen Person angesehen werden könnten, so ist nicht zu erkennen, dass es sich dabei um eine reklamehafte Herausstellung seiner Tätigkeit als Arzt in aufdringlicher und marktschreierischer Weise handelt. Auch wenn die Serie „D.“ wohl nicht den Geschmack jeder Person trifft, so ist die Mitwirkung des Disziplinarbeschuldigten an dieser als für eine Soap dezent und umsichtig zu bewerten.

§ 2 Abs. 3 Z. 3 der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit verlangt eine Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellungen. Selbst wenn man aufgrund der Sequenzen aus dem Privatleben von einer Selbstanpreisung ausgehen würde, fehlt es aufgrund obiger Ausführungen jedoch an den Elementen der aufdringlichen und/oder marktschreierischen Darstellung.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit verlangt eine Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellungen. Selbst wenn man aufgrund der Sequenzen aus dem Privatleben von einer Selbstanpreisung ausgehen würde, fehlt es aufgrund obiger Ausführungen jedoch an den Elementen der aufdringlichen und/oder marktschreierischen Darstellung.

Da der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, hat die Österreichische Ärztekammer die Verfahrenskosten zu tragen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass § 43 VwGVG hier nicht anzuwenden ist. § 137 ÄrzteG regelt abschließend die Verjährung.Ergänzend ist festzuhalten, dass Paragraph 43, VwGVG hier nicht anzuwenden ist. Paragraph 137, ÄrzteG regelt abschließend die Verjährung.

Voraussetzung gemäß § 138 Abs. 8 ÄrzteG für den mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis erfolgten Widerruf der im Verfahren zu Dk ... gewährten bedingten Strafnachsicht ist ein neuerlicher Schuldspruch wegen eines innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens. Ein solcher Schuldspruch liegt aufgrund des Freispruchs nicht vor. Mit dem Freispruch fällt daher die im § 138 Abs. 8 ÄrzteG geforderte Voraussetzung weg. Deshalb ist mit der Aufhebung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses auch der Widerruf der im Verfahren zu Dk ... gewährten bedingten Strafnachsicht weggefallen.Voraussetzung gemäß Paragraph 138, Absatz 8, ÄrzteG für den mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis erfolgten Widerruf der im Verfahren zu Dk ... gewährten bedingten Strafnachsicht ist ein neuerlicher Schuldspruch wegen eines innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens. Ein solcher Schuldspruch liegt aufgrund des Freispruchs nicht vor. Mit dem Freispruch fällt daher die im Paragraph 138, Absatz 8, ÄrzteG geforderte Voraussetzung weg. Deshalb ist mit der Aufhebung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses auch der Widerruf der im Verfahren zu Dk ... gewährten bedingten Strafnachsicht weggefallen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Disziplinarvergehen; Berufspflicht Selbstanpreisung; Freispruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.172.090.12561.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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