TE Lvwg Erkenntnis 2023/1/20 VGW-031/044/18420/2021

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Veröffentlicht am 20.01.2023
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Entscheidungsdatum

20.01.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Senft über die Beschwerde der Frau A. B.-C. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9. Dezember 2021,
Zl. ...5/2021, betreffend Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht e r k a n n t:
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Senft über die Beschwerde der Frau A. B.-C. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9. Dezember 2021,
Zl. ...5/2021, betreffend Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis vom
9. Dezember 2021 aufgehoben.
römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis vom
9. Dezember 2021 aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit sie nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit sie nicht bereits nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist – unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Lenkererhebung der belangten Behörde vom 19. August 2021 wurde die Zulassungsbesitzerin (C. & Co. GmbH) des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen D ... aufgefordert, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in Wien, D.-gasse ggü, abgestellt habe, sodass es dort am 30.04.2021 um 20.19 Uhr gestanden sei.

2. Mit Lenkerauskunft vom 1. September 2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 6. September 2021, gab die Beschwerdeführerin an, dass das verfahrensgegenständliche Kfz im vorgehaltenen Zeitpunkt ihr überlassen gewesen sei. Ergänzend fügte sie an, dass durch den Umzug ihres Sohnes, der Beladung des Fahrzeugs in der E.-gasse und die frühzeitige Abreise am 1. Mai ihr nicht bewusst gewesen sei, dass in der Nacht ein Parkschein benötigt werde. Es tue ihr leid.

3. Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10. September 2021, Zl. ...6/2021, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 30. April 2021, 20:18 Uhr, in Wien, D.-gasse ggü, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen D ... (D) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Über die Beschwerdeführerin wurde wergen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt (als Zahlungsreferenz wurde in der Strafverfügung „...6“, als zu zahlender Betrag € 60,--, als Empfänger die Stadt Wien „MA 6 – BA 32, Strafen“, als IBAN: AT131200010022813611, BIC:BKAUATWWXXX vermerkt). 3. Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10. September 2021, Zl. ...6/2021, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 30. April 2021, 20:18 Uhr, in Wien, D.-gasse ggü, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen D ... (D) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Über die Beschwerdeführerin wurde wergen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Parkometergesetz 2006, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Parkometergesetz eine Geldstrafe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt (als Zahlungsreferenz wurde in der Strafverfügung „...6“, als zu zahlender Betrag € 60,--, als Empfänger die Stadt Wien „MA 6 – BA 32, Strafen“, als IBAN: AT131200010022813611, BIC:BKAUATWWXXX vermerkt).

4. Mit weiterer, nämlich der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30. September 2021, Zl. ...5/2021, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 30. April 2021, um 20:19 Uhr, in D.-gasse ggü. ONr. ..., Wien, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen D-... (D) im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen mit Anwohnerparkkarte und stark gehbehinderte Personen“ abgestellt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO) verletzt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt wurde (als Zahlungsreferenz wurde in der Strafverfügung „...5“, als zu zahlender Betrag € 78,--, als Empfänger die Stadt Wien „MA 6 – BA 32, Strafen“, als IBAN AT131200010022813611, BIC: BKAUATWWXXX, vermerkt).4. Mit weiterer, nämlich der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30. September 2021, Zl. ...5/2021, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 30. April 2021, um 20:19 Uhr, in D.-gasse ggü. ONr. ..., Wien, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen D-... (D) im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen mit Anwohnerparkkarte und stark gehbehinderte Personen“ abgestellt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung (StVO) verletzt, weshalb über sie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt wurde (als Zahlungsreferenz wurde in der Strafverfügung „...5“, als zu zahlender Betrag € 78,--, als Empfänger die Stadt Wien „MA 6 – BA 32, Strafen“, als IBAN AT131200010022813611, BIC: BKAUATWWXXX, vermerkt).

5. Am 15. November 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin zum (beschwerdegegenständlichen) Verfahren ...5/2021 eine E-Mail an die belangte Behörde (an die in der Strafverfügung vom 30. September 2021 angegebene behördliche E-Mail-Adresse) mit dem Betreff „Strafverfügung ...5/2021“, welche folgenden Inhalt aufwies:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ich meinem Telefonat mit Frau F. entnehmen konnte, ist eine erste Zahlung über ursprünglich 60,-€ nicht bei Ihnen vermerkt. Da mich Ihre Buchhaltung bis jetzt nicht kontaktiert hat, habe ich Ihnen meinen Überweisungsbeleg im Anhang mitgeschickt.

Ich hoffe, dass die Angelegenheit damit zum Abschluß gebracht wurde.

Mit freundlichem Gruß

A. B.-C.

Geschäftsleitung“

5.1. Dieser E-Mail war eine Überweisungsbestätigung (Zahlungsbeleg) angefügt, welcher zu entnehmen ist, dass an die „Zentrale Zahlstelle Justiz“, IBAN: DE844400000000410015, BIC: MARKDEF1440, mit dem Kassenzeichen „...X“, ein Geldbetrag in der Höhe von € 60,-- überwiesen wurde, ein vollständiges Datum lässt sich der als Anhang beigefügten Überweisungsbestätigung nicht entnehmen, ersichtlich ist aber eine Eintrag „09.21“.

6. Diese Eingabe vom 15. November 2021 wurde von der belangten Behörde als Einspruch iSd. § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) gewertet und diese erließ sodann das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis mit 9. Dezember 2021, Zl. ...5/2021, in welchem über die Beschwerdeführerin wegen des oben in Punkt 4. näher dargestellten Tatvorwurfes (Übertretung eines Halte- und Parkverbots) wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt und daneben ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von
€ 10,-- auferlegt wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ein bereits einbezahlter Betrag in der Höhe von € 18,-- angerechnet wurde.
6. Diese Eingabe vom 15. November 2021 wurde von der belangten Behörde als Einspruch iSd. Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) gewertet und diese erließ sodann das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis mit 9. Dezember 2021, Zl. ...5/2021, in welchem über die Beschwerdeführerin wegen des oben in Punkt 4. näher dargestellten Tatvorwurfes (Übertretung eines Halte- und Parkverbots) wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt und daneben ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von
€ 10,-- auferlegt wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ein bereits einbezahlter Betrag in der Höhe von € 18,-- angerechnet wurde.

6.1. In der Begründung des Straferkenntnisses vom 9. Dezember 2021 wird ausgeführt, dass dem von der Beschwerdeführerin übermittelten Beleg zu entnehmen sei, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Zahlung nicht an die Stadt Wien „MA 6 – BA 32, Strafen“, IBAN AT131200010022813611 erfolgt sei und ihr diesbezüglicher Einwand ins Leere gehe. Eine am 19. Oktober 2021 zum Verwendungszweck „...5 – Restbetrag“ eingegangene Zahlung in Höhe von € 18,-- sei aber angerechnet worden.

7. Mit per E-Mail innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachter Eingabe vom 28. Dezember 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach heutigem Gespräch die Überweisungen noch mal überprüft habe. Wie im nunmehr beigelegten Scan ersichtlich, sei der Betrag über € 60,-- am 30.09.2021 direkt nach Eingang des behördlichen Schreibens überwiesen worden. Damit sei der Vorgang für sie abgeschlossen. Die Behörde könne ihr gern die € 18,-- Säumniszuschlag, die irrtümlich in Rechnung gestellt worden seien, erstatten. Dem mit der Eingabe vom 28. Dezember 2021 übermittelten Zahlungsbeleg ist zu entnehmen, dass vom Kontoinhaber B.-C. GmbH u. Co. an die „Stadt Wien MA6 BA32 Strafen“, IBAN: AT131200010022813611, BIC: BKAUAATWXXX, mit dem Verwendungszweck „...6“, am
30. September 2021 ein Geldbetrag in der Höhe von € 60,-- überwiesen wurde.

8. Die belangte Behörde legte die als Beschwerde gewertete Eingabe der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor und schloss dazu den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt an.

9. Nach verwaltungsgerichtlicher Anfrage bei der belangten Behörde ob bzw. wann bzw. welche Zahlungen der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingegangen seien, teilte die Behörde am 5. April 2022 mit, dass die auf dem mit der Eingabe vom 28. Dezember 2021 übermittelten Kontoauszug ersichtliche Zahlung vom 30.09.2021 iHv € 60,-- mit dem angegebenen Verwendungszweck „...6/2021“ dem betreffend die Beschwerdeführerin weiteren anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ...6/2021 zugeordnet worden sei. Betreffend das verfahrensgegenständliche Strafverfahren zur Geschäftszahl ...5/2021 seien am 19. Oktober 2021 lediglich € 18,-- überwiesen worden.

10. In weiterer Folge legte die belangte Behörde nach verwaltungsgerichtlicher Anforderung auch den zur Zl. ...6/2021 geführten verwaltungsbehördlichen Strafakt vor.

II. Beweiswürdigung:römisch II. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Einsichtnahme in die zu den Geschäftszahlen ...6/2021 sowie ...5/2021 geführten Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde Beweis erhoben. Aus diesen ist der entscheidungswesentliche Verfahrensgang bzw. Sachverhalt feststellbar.

III. rechtliche Erwägungen:römisch III. rechtliche Erwägungen:

§ 49 VStG (in der maßgeblichen Fassung) lautet:Paragraph 49, VStG (in der maßgeblichen Fassung) lautet:

„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

1. Vorauszuschicken ist im Gegenstand, dass der innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2021 hinreichend zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin darin gegen die Erlassung des Straferkenntnisses vom 9. Dezember 2021 wendet.

2. Festzuhalten ist eingangs zudem, dass die Beschwerdeführerin wegen des Abstellens des verfahrensgegenständlichen Kfz am vorgeworfenen Tatort zu den vorgeworfenen Tatzeiten zweimalig bestraft worden ist, nämlich einerseits mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10. September 2021, Zl. ...6/2021, wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe (verhängte Geldstrafe: € 60,--), sowie andererseits mit der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30. September 2021, Zl. ...5/2021, wegen Missachtung des Verbotes „Halten und Parken verboten“ (verhängte Geldstrafe: € 78,--). Dazu ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens (etwa Missachtung eine Halte- und Parkverbotes) und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren auch keine unzulässige Doppelbestrafung gesehen werden kann, werden doch zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und unterschiedliche Sachverhalte bestrafende Normen – einerseits Parken in einer Kurzparkzone ohne Parkschein, andererseits Abstellen eines Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot, obwohl am Fahrzeug kein Parkkleber für den ... Bezirk angebracht und kein Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO 1960 (Ausweis für Menschen mit Behinderungen) im Fahrzeug hinterlegt war – verletzt. Beide Strafnormen schützen auch unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Falle der Übertretung der StVO die Sicherstellung einer bestimmten Anzahl von Parkplätzen für Anrainer bzw. Menschen mit Behinderung) (vgl. zu diesem Themenkreis VwGH 27. April 1995, 92/17/0300, mit weiteren Nachweisen; VwGH 26.02.2003, 2002/17/0350). 2. Festzuhalten ist eingangs zudem, dass die Beschwerdeführerin wegen des Abstellens des verfahrensgegenständlichen Kfz am vorgeworfenen Tatort zu den vorgeworfenen Tatzeiten zweimalig bestraft worden ist, nämlich einerseits mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10. September 2021, Zl. ...6/2021, wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe (verhängte Geldstrafe: € 60,--), sowie andererseits mit der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30. September 2021, Zl. ...5/2021, wegen Missachtung des Verbotes „Halten und Parken verboten“ (verhängte Geldstrafe: € 78,--). Dazu ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens (etwa Missachtung eine Halte- und Parkverbotes) und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren auch keine unzulässige Doppelbestrafung gesehen werden kann, werden doch zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und unterschiedliche Sachverhalte bestrafende Normen – einerseits Parken in einer Kurzparkzone ohne Parkschein, andererseits Abstellen eines Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot, obwohl am Fahrzeug kein Parkkleber für den ... Bezirk angebracht und kein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO 1960 (Ausweis für Menschen mit Behinderungen) im Fahrzeug hinterlegt war – verletzt. Beide Strafnormen schützen auch unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Falle der Übertretung der StVO die Sicherstellung einer bestimmten Anzahl von Parkplätzen für Anrainer bzw. Menschen mit Behinderung) vergleiche zu diesem Themenkreis VwGH 27. April 1995, 92/17/0300, mit weiteren Nachweisen; VwGH 26.02.2003, 2002/17/0350).

2.1. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch noch, dass die auf dem mit der Eingabe vom 28. Dezember 2021 übermittelten Kontoauszug ersichtliche Zahlung vom 30.09.2021 iHv € 60,-- mit dem angegebenen Verwendungszweck „...6/2021“ (Parkometerabgabenverkürzung) hinsichtlich des die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsstrafverfahren ...6/2021 getätigt worden ist. Betreffend das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis (Übertretung des Verbotes Halten und Parken verboten) zur Geschäftszahl ...5/2021 ist lediglich am 19. Oktober 2021 ein Betrag in der Höhe von € 18,-- überwiesen worden.

3. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde bei der Erlassung des Straferkenntnisses vom 9. Dezember 2021 davon ausgegangen, dass die am 15. November 2021 per E-Mail von der Beschwerdeführerin eingebrachte Eingabe als Einspruch gegen die von der belangten Behörde verhängte Strafverfügung vom 30. September 2021, Zl. ...5/2021, zu werten sei.

Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an (vgl. VwGH 2.10.2019, Ra 2019/12/0040, mwN). Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 26.03.2021, Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an vergleiche VwGH 2.10.2019, Ra 2019/12/0040, mwN). Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 26.03.2021,

Ra 2020/03/0149).

Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Lenkerauskunft vom 1. September 2021, angeführt, dass das verfahrensgegenständliche Kfz im vorgehaltenen Zeitpunkt ihr überlassen gewesen sei. Ergänzend fügte sie an, dass durch den Umzug ihres Sohnes, der Beladung des Fahrzeugs in der E.-gasse und die frühzeitige Abreise am 1. Mai ihr nicht bewusst gewesen sei, dass in der Nacht ein Parkschein benötigt werde. Es tue ihr leid.

Die Beschwerdeführerin hat damit schon bei erster Gelegenheit gegenüber der belangten Behörde klargestellt, dass der der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung vom 30. September 2021 zugrunde liegende Sachverhalt (Abstellen des KFZ am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit) zutreffend ist. Auch in ihrer Eingabe vom 15. November 2021 hat die Beschwerdeführerin den vorgeworfenen Tatbestand nicht bestritten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie bereits am 30. September 2021 € 60,-- wegen der Tat einbezahlt habe. Dabei hat die Beschwerdeführerin zwar offensichtlich irrtümlich verkannt, dass für den inkriminierten Tattag nicht nur eine Strafverfügung, sondern wie oben näher dargestellt zwei Strafverfügungen, eine zur ...5/2021, die andere zur Zl. ...6/2021 ergangen sind. Mit dem am 15. November 2021 erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin, die Strafe sei bereits beglichen, weshalb sie hoffe, dass die Angelegenheit damit zum Abschluss gebracht werde, wendet sie sich jedoch nicht gegen die mit der Strafverfügung vorgenommenen Bestrafung, sondern informiert die Behörde nur hinsichtlich des (nachgelagerten) Zahlungsvorganges über die (vermeintlich erfolgte) Einzahlung der im gegenständlichen Verfahren verhängten Geldstrafe.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Verfahrenskonstellation war die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 15. November 2021 unter Berücksichtigung dessen erörterten objektiven Erklärungswertes – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – nicht als Einspruch gegen die behördliche Strafverfügung vom 30. September 2021 zu werten; ein im Hinblick auf die Strafverfügung vom 30. September 2021 gegebener Wille zur Erhebung eines Rechtsmittels ist aus der dargestellten Eingabe vom 15. November 2021 nicht ableitbar.

4. Da ein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 30. September 2021 im Gegenstand somit gar nicht erhoben wurde, ist die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 30. September 2021 in Rechtskraft erwachsen. Das von der belangten Behörde unter Zugrundelegung eines eingebrachten Einspruches ergangene Straferkenntnis vom 9. Dezember 2021 ist somit zu Unrecht ergangen und war daher (ersatzlos) aufzuheben.

5. Die Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, mit dem eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte zudem auch gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal keine Verfahrenspartei die Abhaltung einer solchen beantragt hat. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass sie auf das Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet, wenn sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellt.5. Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, mit dem eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte zudem auch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal keine Verfahrenspartei die Abhaltung einer solchen beantragt hat. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass sie auf das Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet, wenn sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellt.

6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Strafverfügung; Eingabe; Einspruch; Parteianbringen; Auslegung; objektiver Erklärungswert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.044.18420.2021.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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