TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/20 VGW-041/037/18449/2021

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Veröffentlicht am 20.03.2023
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Entscheidungsdatum

20.03.2023

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
60/01 Arbeitsvertragsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AÜG §10 Abs1
LSD-BG §6 Abs2
LSD-BG §29 Abs1
LSD-BG §29 Abs3
VStG §22 Abs2
VStG §33a Abs1
  1. AÜG § 10 heute
  2. AÜG § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2021
  3. AÜG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  4. AÜG § 10 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  5. AÜG § 10 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  6. AÜG § 10 gültig von 01.07.1988 bis 31.07.2005
  1. VStG § 33a heute
  2. VStG § 33a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, von 25.11.2021, Zl. ..., betreffend Übertretung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), nach durchgeführter Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass in der verbalen Tatanlastung das dort angeführte, dem Dienstnehmer C. D. für November 2020 tatsächlich gewährte Entgelt statt 791,15 Euro richtig 791,68 Euro zu lauten hat und dass die übertretenen Normen „§ 29 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 4 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl l Nr. 44/2016 idgF i.V.m. § 10 Abs. 1 AÜG und i.V.m. dem angeführten Kollektivvertrag“ zu lauten haben.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass in der verbalen Tatanlastung das dort angeführte, dem Dienstnehmer C. D. für November 2020 tatsächlich gewährte Entgelt statt 791,15 Euro richtig 791,68 Euro zu lauten hat und dass die übertretenen Normen „§ 29 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, Bundesgesetzblatt l Nr. 44 aus 2016, idgF i.V.m. Paragraph 10, Absatz eins, AÜG und i.V.m. dem angeführten Kollektivvertrag“ zu lauten haben.

In der Straffrage wird der Beschwerde jedoch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 16.000 Euro auf 8.000 Euro und die im Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen auf 3 Tage und 12 Stunden herabgesetzt werden. Als Strafnorm ist § 29 Abs. 1 zweiter Strafsatz LSD-BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung des BGBl. I Nr. 174/2021 zu zitieren.In der Straffrage wird der Beschwerde jedoch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 16.000 Euro auf 8.000 Euro und die im Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen auf 3 Tage und 12 Stunden herabgesetzt werden. Als Strafnorm ist Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Strafsatz LSD-BGBl. römisch eins Nr. 44/2016 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, zu zitieren.

Damit ermäßigt sich der Beitrag, den der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 VStG zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen hat, gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf 800 Euro, das sind 10 Prozent der nunmehr verhängten Strafe.Damit ermäßigt sich der Beitrag, den der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen hat, gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG auf 800 Euro, das sind 10 Prozent der nunmehr verhängten Strafe.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

Die E. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe in Höhe von 8.000 Euro und den Beitrag, den er zu den Kosten des behördlichen Verfahrens zu bezahlen hat, in Höhe von 800 Euro zur ungeteilten Hand.Die E. haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe in Höhe von 8.000 Euro und den Beitrag, den er zu den Kosten des behördlichen Verfahrens zu bezahlen hat, in Höhe von 800 Euro zur ungeteilten Hand.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

„Datum:  19.10.2020 -11.12.2020

Ort:       Wien, F.-straße

Funktion:  Geschäftsführer

Firma     E. mit Sitz in ..., ...

..., Kroatien

Sie haben als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. mit Sitz in ..., ..., ..., Kroatien, zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.Sie haben als Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz , VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. mit Sitz in ..., ..., ..., Kroatien, zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.

Folgende Personen wurden beschäftigt:

Arbeitnehmer:

1) G. H., geb.: 1978

Staatsangehörigkeit: Kroatien

Tätigkeit: Bauhilfsarbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Bauhilfsarbeiter, Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe

Beschäftigungszeitraum: 19.10.2020- 11.12.2020

Beschäftigungsausmaß: 39 Stunden/Woche

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Wien, F.-straße

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig

gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: EUR 12,82 brutto/Stunde + EUR 6,41 Mehrarbeits- und Überstundenzuschlag 50% + EUR 52,46/Woche aliquotes Weihnachtsgeld

Tatsächlich geleistetes Entgelt:

10/2020: EUR 408,67

11/2020: EUR 791,15

12/2020: EUR 128,09

Unterentlohnung in EURO/ in Prozent:

10/2020: EUR 881,39 / 68,3 %

11/2020: EUR 2.138,74 / 73%

12/2020: EUR 282,70 / 68,8 %

2) I. J., geb.: 19662) römisch eins. J., geb.: 1966

Staatsangehörigkeit: Kroatien

Tätigkeit: Bauhilfsarbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Bauhilfsarbeiter, Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe

Beschäftigungszeitraum: 19.10.2020- 11.12.2020

Beschäftigungsausmaß: 39 Stunden/Woche

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Wien, F.-straße

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig

gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: EUR 12,82 brutto/Stunde + EUR 6,41 Mehrarbeits- und Überstundenzuschlag 50% + EUR 52,46/Woche aliquotes Weihnachtsgeld

Tatsächlich geleistetes Entgelt:

10/2020: EUR 408,67

11/2020: EUR 791,15

12/2020: EUR 128,09

Unterentlohnung in EURO/ in Prozent:

10/2020: EUR 881,39 / 68,3%

11/2020: EUR 2.015,29 / 71,8%

12/2020: EUR 282,70 / 68,8 %

3) D. C., geb.:1997

Staatsangehörigkeit: Kroatien

Tätigkeit: Bauhilfsarbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Bauhilfsarbeiter, Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe

Beschäftigungszeitraum: 19.10.2020 -11.12.2020

Beschäftigungsausmaß: 39 Stunden/Woche

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Wien, F.-straße

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig

gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: EUR 12,82 brutto/Stunde + EUR 6,41 Mehrarbeits- und Überstundenzuschlag 50% + EUR 52,46/Woche aliquotes Weihnachtsgeld

Tatsächlich geleistetes Entgelt:

10/2020: EUR 408,67

11/2020: EUR 791,15

12/2020: EUR 129,16

Unterentlohnung in EURO/ in Prozent:

10/2020: EUR 881,39 / 68,3%

11/2020: EUR 1.639,70 / 67,4%

12/2020: EUR 281,63 / 68,6 %

4) K. L., geb.: 1962

Staatsangehörigkeit: Kroatien

Tätigkeit: Bauhilfsarbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Bauhilfsarbeiter, Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe

Beschäftigungszeitraum: 19.10.2020- 11.12.2020

Beschäftigungsausmaß: 39 Stunden/Woche

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Wien, F.-straße

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig

gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: EUR 12,82 brutto/Stunde + EUR 6,41 Mehrarbeits- und Überstundenzuschlag 50% + EUR 52,46/Woche aliquotes Weihnachtsgeld

Tatsächlich geleistetes Entgelt:

10/2020: EUR 408,67

11/2020: EUR 791,15

12/2020: EUR 128,09

Unterentlohnung in EURO/ in Prozent:

10/2020: EUR 881,39 / 68,3 %

11/2020: EUR 2.015,29 / 71,8%

12/2020: EUR 282,70 / 68,8 %

5) M. N., geb.: 1993

Staatsangehörigkeit: Kroatien

Tätigkeit: Bauhilfsarbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Bauhilfsarbeiter, Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe

Beschäftigungszeitraum: 19.10.2020- 11.12.2020

Beschäftigungsausmaß: 39 Stunden/Woche

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Wien, F.-straße

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig

gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: EUR 12,82 brutto/Stunde + EUR 6,41 Mehrarbeits- und Überstundenzuschlag 50% + EUR 52,46/Woche aliquotes Weihnachtsgeld

Tatsächlich geleistetes Entgelt:

10/2020: EUR 408,67

11/2020: EUR 813,47

12/2020: EUR 129,16

Unterentlohnung in EURO/ in Prozent:

10/2020: EUR 881,39 / 68,3 %

11/2020: EUR 2.064,99 / 71,7 %

12/2020: EUR 281,63/ 68, 6%

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 29 Abs. 1 iVm § 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl l Nr. 44/2016 idgF i.V.m. dem angeführten KollektivvertragParagraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, Bundesgesetzblatt l Nr. 44 aus 2016, idgF i.V.m. dem angeführten Kollektivvertrag

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 16.000,00  7 Tagen     § 29 Abs. 1 2. Strafsatz Lohn-€ 16.000,00  7 Tagen     § 29 Absatz eins, 2. Strafsatz Lohn-

und Sozialdumping-

Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 1.600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 17.600,00

Die E. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. B. verhängte Geldstrafe von € 16.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.600,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die E. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. B. verhängte Geldstrafe von € 16.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.600,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, frist- und formgerecht Beschwerde ein, in der er zum Sachverhalt ausführte, er sei vor dem gegenständlichen Auftrag (ein mit der O. durchgeführtes Abbruchvorhaben) noch nie in Österreich tätig gewesen und habe darauf vertraut, dass O. ihn über sämtliche bürokratische und rechtliche Details bei diesem Vorhaben aufklären werde. O. habe sich aber letztlich in die Insolvenz geflüchtet und sei der vom Beschwerdeführer betriebenen E. Werklohn in Höhe von mehr als 128.000 Euro schuldig geblieben, von denen die betroffenen Arbeiter profitieren hätten sollen.

Die von der Behörde ausgesprochene Bestrafung des Beschwerdeführers sei rechtswidrig, jedenfalls aber auch wesentlich überhöht:

Zum einen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, da er von O. trotz ständiger Nachfragen nicht über die gesetzliche Lage aufgeklärt und von dieser auch ständig unter Druck gesetzt worden sei, die Arbeit keinesfalls zu beenden; schließlich sei auch das zugesagte Entgelt nicht bezahlt worden. Der damalige Geschäftsführer von O., P. Q., habe den Beschwerdeführer offenbar mit Betrugsvorsatz getäuscht, um ihn zum Vertragsabschluss zu drängen, und ihn nicht über die relevanten Normen aufgeklärt; Q. habe vorgegeben, derjenige zu sein, der vor Ort in Wien alles überwachen und regeln würde. Der Beschwerdeführer, der sich in Kroatien befunden habe, sei vollkommen von O. abhängig gewesen; es treffe ihn daher kein Verschulden. Hinzu komme, dass Kroatien erst seit 2020 vollständig in den Binnenmarkt der EU integriert sei, sodass sich die interkulturelle Sensibilität im Wirtschaftsleben erst nach und nach im Sinne eines organischen Wachstums entwickelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich zwar redlich bemüht, sämtliche Vorschriften zu beachten, doch habe ihn niemand auf das LSD-BG aufmerksam gemacht, das im Übrigen detailreich und umfassend gestaltet sei. Anzumerken sei auch, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung sei und sich als Student noch weiterbilde, jedoch zur Schaffung von Arbeitsplätzen die Gründung eines Unternehmens gewagt habe. Zum Tatzeitpunkt sei dieses Unternehmen auch noch im Gründungsstadium und der Beschwerdeführer gänzlich unerfahren gewesen.

Nach näher zitierter höchstgerichtlicher Judikatur sei die Unkenntnis eines Gesetzes als unverschuldet anzusehen, wenn dem Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei von Q. getäuscht worden, der ihm mehrfach bestätigt habe, dass die gewählte Werkvertragsgestaltung gesetzeskonform sei. Den Beschwerdeführer treffe daher lediglich ein minderer Grad des Versehens, also kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG, sodass des Verfahren einzustellen sei.Nach näher zitierter höchstgerichtlicher Judikatur sei die Unkenntnis eines Gesetzes als unverschuldet anzusehen, wenn dem Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei von Q. getäuscht worden, der ihm mehrfach bestätigt habe, dass die gewählte Werkvertragsgestaltung gesetzeskonform sei. Den Beschwerdeführer treffe daher lediglich ein minderer Grad des Versehens, also kein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, VStG, sodass des Verfahren einzustellen sei.

Weiters habe die Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht angewendet habe: Ein Verschulden des Beschwerdeführers liege nicht vor, zumal die Tat nicht begangen worden sei. Sollte dennoch die Meinung vertreten werden, dass die Tat verwirklicht worden sei, sei das Verschulden des Beschwerdeführers sehr gering; das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers bleibe erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, weil die Übertretung nicht begangen worden sei, sondern lediglich der Sachverhalt von der Behörde unrichtig festgestellt worden sei. Selbst wenn die Übertretung begangen worden sei, würde der Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückliegen: Es sei niemand zu Schaden gekommen und auch sonst keine negativen Folgen der Übertretung erkennbar eingetreten. Selbst wenn Folgen eingetreten wären, wären diese jedenfalls geringfügig. Die Behörde hätte daher mit einer Einstellung des Verfahrens, allenfalls mit einer Ermahnung vorgehen müssen.Weiters habe die Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht angewendet habe: Ein Verschulden des Beschwerdeführers liege nicht vor, zumal die Tat nicht begangen worden sei. Sollte dennoch die Meinung vertreten werden, dass die Tat verwirklicht worden sei, sei das Verschulden des Beschwerdeführers sehr gering; das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers bleibe erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, weil die Übertretung nicht begangen worden sei, sondern lediglich der Sachverhalt von der Behörde unrichtig festgestellt worden sei. Selbst wenn die Übertretung begangen worden sei, würde der Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückliegen: Es sei niemand zu Schaden gekommen und auch sonst keine negativen Folgen der Übertretung erkennbar eingetreten. Selbst wenn Folgen eingetreten wären, wären diese jedenfalls geringfügig. Die Behörde hätte daher mit einer Einstellung des Verfahrens, allenfalls mit einer Ermahnung vorgehen müssen.

Den Ausführungen der Behörde, dass § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG in Verwaltungsstrafverfahren nach § 29 Abs. 1 LSD-BG nicht anzuwenden sei, sei entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung verfassungs- und EU-rechtswidrig sei, unter anderem auch, weil angesichts der Fülle der Kollektivverträge oft nicht klar sei, welche Einstufung als korrekt anzusehen sei.Den Ausführungen der Behörde, dass Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG in Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG nicht anzuwenden sei, sei entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung verfassungs- und EU-rechtswidrig sei, unter anderem auch, weil angesichts der Fülle der Kollektivverträge oft nicht klar sei, welche Einstufung als korrekt anzusehen sei.

Auch im gegenständlichen Fall sei die Einstufung unklar gewesen; im Insolvenzverfahren von O. habe deren Masseverwalter gegenüber der Arbeiterkammer bezüglich anderer Arbeiter auf dem gegenständlichen Bauvorhaben argumentiert, dass die Rückbauarbeiten, an denen auch die gegenständlichen Arbeitskräfte tätig gewesen seien, nicht einmal der Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe anwendbar sei. Aufgrund der Komplexität der Einstufung sei die Nichtanwendbarkeit von § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig; es werde daher eine Anfechtung dieser Bestimmung vor dem Verfassungsgerichtshof angeregt.Auch im gegenständlichen Fall sei die Einstufung unklar gewesen; im Insolvenzverfahren von O. habe deren Masseverwalter gegenüber der Arbeiterkammer bezüglich anderer Arbeiter auf dem gegenständlichen Bauvorhaben argumentiert, dass die Rückbauarbeiten, an denen auch die gegenständlichen Arbeitskräfte tätig gewesen seien, nicht einmal der Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe anwendbar sei. Aufgrund der Komplexität der Einstufung sei die Nichtanwendbarkeit von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig; es werde daher eine Anfechtung dieser Bestimmung vor dem Verfassungsgerichtshof angeregt.

Die Behörde habe bei ihrer Strafbemessung auch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt: Das Verschulden des Beschwerdeführers sei jedenfalls geringfügig, da die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht in größerem Ausmaß begangen worden sei und ohne bewusste Absicht unterlaufen sei. Außerdem seien zahlreiche Milderungsgründe vorgelegen, die die Behörde nicht berücksichtigt habe, nämlich der Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung, seine Unbescholtenheit und seine Geständigkeit; die Verwaltungsübertretung habe auch nicht auf eigenem Handeln des Beschwerdeführers beruht, sondern aufgrund der Unterlassung organisatorischer Maßnahmen; er habe nicht durch bewusstes Handeln seinen Arbeitnehmern eine Leistung vorenthalten. Die Tat habe auch keine nachteiligen Wirkungen für die Außenwelt hervorgerufen.

Die Behörde habe zwar behauptet, auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht genommen zu haben, dennoch aber eine Strafe verhängt, die zu einer finanziellen Belastung des Beschwerdeführers in Höhe von 17.600 Euro führe.

Schließlich habe die Behörde, die dazu nur pauschal auf Entscheidungen des EuGH (C-870/19 und C-871/19 von 24.03.2021) verweise, gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, da das durch die Strafdrohung geschützte Interesse am besten dadurch gewahrt werde, dass der für ein Bauvorhaben Hauptverantwortliche – in diesem Fall O. – für die Einhaltung der Regeln zum Schutz des Arbeitsmarktes einstehe. Der Beschwerdeführer sei von der Aufklärung durch O. abhängig gewesen und habe sich deren Weisungen unterzuordnen gehabt. Sinnvollerweise sei daher O. als Gesamtverantwortliche für Übertretungen von Schutznormen des Arbeitsmarktes heranzuziehen und nicht wahllos weitere Personen. Gegenständlich bestehe der Gesamtunwert im Sinne des § 22 VStG darin, dass O. den Schutz der Arbeitnehmer gefährdet habe; es sei ein gesamter Sachverhalt gegeben, den man zur Gänze mit O. aufarbeiten müsse, das diese als in Österreich ansässiges Unternehmen ein Bauvorhaben in Angriff genommen habe, ohne sich dabei über die entsprechenden Normen zu informieren und diese den aus Kroatien herangezogenen Firmen zu erläutern und zu erklären. Schließlich habe die Behörde, die dazu nur pauschal auf Entscheidungen des EuGH (C-870/19 und C-871/19 von 24.03.2021) verweise, gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, da das durch die Strafdrohung geschützte Interesse am besten dadurch gewahrt werde, dass der für ein Bauvorhaben Hauptverantwortliche – in diesem Fall O. – für die Einhaltung der Regeln zum Schutz des Arbeitsmarktes einstehe. Der Beschwerdeführer sei von der Aufklärung durch O. abhängig gewesen und habe sich deren Weisungen unterzuordnen gehabt. Sinnvollerweise sei daher O. als Gesamtverantwortliche für Übertretungen von Schutznormen des Arbeitsmarktes heranzuziehen und nicht wahllos weitere Personen. Gegenständlich bestehe der Gesamtunwert im Sinne des Paragraph 22, VStG darin, dass O. den Schutz der Arbeitnehmer gefährdet habe; es sei ein gesamter Sachverhalt gegeben, den man zur Gänze mit O. aufarbeiten müsse, das diese als in Österreich ansässiges Unternehmen ein Bauvorhaben in Angriff genommen habe, ohne sich dabei über die entsprechenden Normen zu informieren und diese den aus Kroatien herangezogenen Firmen zu erläutern und zu erklären.

Außerdem sei der Beschwerdeführer schon zu drei näher angeführten Zahlen der Behörde zum selben Lebenssachverhalt (wegen Unterlagen) bestraft worden, sodass das Ziel des LSD-BG, Arbeitgeber zur Einhaltung von Ordnungsvorschriften anzuhalten, bereits erreicht sei und eine weitere Bestrafung eine unzulässige Zusatzpönalisierung des quasi gleichen Unrechtsgehaltes darstellen würde.

Der Beschwerdeführer behielt sich abschließend die Vorlage von Unterlagen (Lohnzahlungen etc.) sowie die Namhaftmachung von Zeugen und anderen Beweismitteln ausdrücklich vor und beantragte die Durchführung einer Verhandlung sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrend, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe.

Das Verwaltungsgericht Wien gewährte der Österreichischen Gesundheitskasse als Amtspartei Parteiengehör zu dieser Beschwerde und führte nach ergänzenden Ermittlungen an drei Terminen eine Verhandlung durch, in der auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat Folgendes erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer war jedenfalls zwischen Oktober 2020 und Dezember 2020 als deren Geschäftsführer zur Vertretung der E. mit Sitz in ..., ... ..., Kroatien, nach außen berufen; dieses Unternehmen beschäftigte in dieser Zeit fünf Dienstnehmer, nämlich die hier gegenständlichen Personen.

Mitte Oktober 2020 schloss E. mit der in Wien ansässigen O. eine Vereinbarung, aufgrund derer die fünf Dienstnehmer von E. zwischen 19.10.2020 und 11.12.2020 auf einer Baustelle in Wien, F.-straße, tätig waren: Sie halfen bei den dem Gesamtabbruch des dortigen Gebäudekomplexes vorgelagerten Entkernungs- bzw. Entfrachtungsarbeiteten mit, wobei sie etwa am 11.12.2020, als dort eine Kontrolle der Finanzpolizei durchgeführt wurde, gerade Zwischenwände im 6. Stock des Gebäudes abbrachen. Sie arbeiteten dabei (gemeinsam mit 12 anderen Dienstnehmern kroatischer Unternehmen) zusammen mit Dienstnehmern von O. unter der Dienst- und Fachaufsicht von Proponenten von O., insbesondere des Geschäftsführers Q. und des Vorarbeiters R. S.. Sie waren in die Betriebsabläufe der projektverantwortlichen T. und der von dieser beauftragten O. eingegliedert und stellten kein E. konkret zurechenbares Werk her. Dafür, dass ihnen außer eigenem Handwerkzeug (und persönlicher Schutzausrüstung) Material und Großgeräte wie Bagger und Container von E. zur Verfügung gestellt wurden, und dass diese eine Haftung für die Qualität der Leistungen getroffen haben könnte, gibt es keine Beweisergebnisse.

Für diese Arbeit in Österreich wurden die fünf Dienstnehmer von E. nicht so entlohnt, wie es der Einstufung als Bauhilfsarbeiter in dem zu dieser Zeit geltenden Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in Baugewerbe und Bauindustrie und dessen Lohnordnung für Wien entsprochen hätte, der hiefür bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden einen Bruttostundenlohn von 12,82 Euro und einen fünfzigprozentigen Zuschlag für Mehr- und Überstunden (6,41 Euro) sowie bei mehr als einmonatiger Betriebszugehörigkeit monatlich ein aliquotes Weihnachtsgeld in Höhe von 3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete 39 Stunden (jeweils 52,46 Euro) vorsah:

Der Dienstnehmer H. G. arbeitete a) im Oktober 2020 in zwei Wochen insgesamt 87 Stunden, b) im November 2020 in vier Wochen 191 Stunden und c) im Dezember 2020 29 Stunden in Wien und erhielt hiefür statt der ihm jeweils gebührenden
a) 1.290,06 Euro nur 408,67 Euro (Unterentlohnung: 881,39 Euro = 68,3%),

b) 2.929,89 Euro nur 791,15 Euro (Unterentlohnung: 2.138,74 Euro = 73 %),

c) 410,79 Euro nur 128,09 Euro (Unterentlohnung: 282,70 Euro = 68,8 %).

Der Dienstnehmer J. I. arbeitete a) im Oktober 2020 in zwei Wochen insgesamt 87 Stunden, b) im November 2020 in vier Wochen 185 Stunden und c) im Dezember 2020 29 Stunden in Wien und erhielt hiefür statt der ihm jeweils gebührenden Der Dienstnehmer J. römisch eins. arbeitete a) im Oktober 2020 in zwei Wochen insgesamt 87 Stunden, b) im November 2020 in vier Wochen 185 Stunden und c) im Dezember 2020 29 Stunden in Wien und erhielt hiefür statt der ihm jeweils gebührenden

a) 1.290,06 Euro nur 408,67 Euro (Unterentlohnung: 881,39 Euro = 68,3%),

b) 2.806,44 Euro nur 791,15 Euro (Unterentlohnung: 2.015,29 Euro = 71,8 %), c) statt 410,79 Euro nur 128,09 Euro (Unterentlohnung: 282,70 Euro = 68,8 %).

Der Dienstnehmer C. D. arbeitete a) im Oktober 2020 in zwei Wochen insgesamt 87 Stunden, b) im November 2020 in vier Wochen 163,5 Stunden und c) im Dezember 2020 29 Stunden in Wien und erhielt hiefür statt der ihm jeweils gebührenden

a) 1.290,06 Euro nur 408,67 Euro (Unterentlohnung: 881,39 Euro = 68,3%),

b) 2.431,38 Euro nur 791,68 Euro (Unterentlohnung: 1.639,70 Euro = 67,4 %),

c) statt 410,79 Euro nur 129,16 Euro (Unterentlohnung: 281,63 Euro = 68,6 %).

Der Dienstnehmer L. K. arbeitete a) im Oktober 2020 in zwei Wochen insgesamt 87 Stunden, b) im November 2020 in vier Wochen 185 Stunden und c) im Dezember 2020 29 Stunden in Wien und erhielt hiefür statt der ihm jeweils gebührenden

a) 1.290,06 Euro nur 408,67 Euro (Unterentlohnung: 881,39 Euro = 68,3%),

b) 2.806,44 Euro nur 791,15 Euro (Unterentlohnung: 2.015,29 Euro = 71,8 %),

c) 410,79 Euro nur 128,09 Euro (Unterentlohnung: 282,70 Euro = 68,8 %).

Der Dienstnehmer N. M. arbeitete a) im Oktober 2020 in zwei Wochen insgesamt 87 Stunden, b) im November 2020 in vier Wochen 188,5 Stunden und c) im Dezember 2020 29 Stunden in Wien und erhielt hiefür statt der ihm jeweils gebührenden

a) 1.290,06 Euro nur 408,67 Euro (Unterentlohnung: 881,39 Euro = 68,3%),

b) 2.878,46 Euro nur 813,47 Euro (Unterentlohnung: 2.064,99 Euro = 71,7 %),

c) 410,79 Euro nur 129,16 Euro (Unterentlohnung: 281,63 Euro = 68,6 %).

Das Gesamtausmaß all dieser Unterentlohnungen betrug somit 15.692,32 Euro.

Nachdem der Beschwerdeführer durch Zustellung der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung von 30.08.2021 am 03.09.2021 von der Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und dessen Tatvorwurf Kenntnis erlangt hatte, bezahlte er nachweislich jedenfalls den Dienstnehmern H. G., J. I. und L. K. diese ihnen aus ihrer Arbeitsleistung für E. in Österreich noch zustehenden Beträge im September 2021 nach.Nachdem der Beschwerdeführer durch Zustellung der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung von 30.08.2021 am 03.09.2021 von der Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und dessen Tatvorwurf Kenntnis erlangt hatte, bezahlte er nachweislich jedenfalls den Dienstnehmern H. G., J. römisch eins. und L. K. diese ihnen aus ihrer Arbeitsleistung für E. in Österreich noch zustehenden Beträge im September 2021 nach.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, ergänzende Ermittlungen und die Durchführung einer Verhandlung an mehreren Terminen:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf einen Strafantrag der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSD-BG von 04.08.2021, mit dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufenem (Geschäftsführer) der E. mit näher benannten Sitz in Kroatien vorgeworfen wurde, er habe zu verantworten, dass den Arbeitnehmern 1) H. G., geboren am …1978, 2) J. I., geboren am …1966, 3) C. D., geboren am …1997, 4) L. K., geboren am …1962, und 5) N. M., geboren am …1993, im Zeitraum von 19.10.2020 bis 11.12.2020 nicht das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag (dem Kollektivvertrag für Baugewerbe) zumindest zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet wurde. Unter Hinweis auf die dem Strafantrag beigefügte Sachverhaltsdarstellung und weitere Unterlagen (insgesamt 32 Beilagen) wurde die Verhängung von Strafen in näher angeführten Ausmaß pro betroffenem Arbeitnehmer in einem Gesamtausmaß von 39.000 Euro beantragt.Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf einen Strafantrag der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSD-BG von 04.08.2021, mit dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufenem (Geschäftsführer) der E. mit näher benannten Sitz in Kroatien vorgeworfen wurde, er habe zu verantworten, dass den Arbeitnehmern 1) H. G., geboren am …1978, 2) J. römisch eins., geboren am …1966, 3) C. D., geboren am …1997, 4) L. K., geboren am …1962, und 5) N. M., geboren am …1993, im Zeitraum von 19.10.2020 bis 11.12.2020 nicht das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag (dem Kollektivvertrag für Baugewerbe) zumindest zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet wurde. Unter Hinweis auf die dem Strafantrag beigefügte Sachverhaltsdarstellung und weitere Unterlagen (insgesamt 32 Beilagen) wurde die Verhängung von Strafen in näher angeführten Ausmaß pro betroffenem Arbeitnehmer in einem Gesamtausmaß von 39.000 Euro beantragt.

Nach der mit der Strafanzeige vorgelegten Sachverhaltsdarstellung war am 11.12.2020 auf einem Bauvorhaben in Wien, F.-straße, von Team 09 der Finanzpolizei eine Kontrolle durchgeführt worden, bei der (unter anderem) die fünf zuvor genannten kroatischen Dienstnehmer der E. bei Abbrucharbeiten angetroffen worden waren. E. mit Sitz in Kroatien habe die fünf Dienstnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistung nach Österreich entsandt; ein Ausnahmetatbestand gemäß § 1 Abs. 5 oder Abs. 6 LSD-BG liege nicht vor. Nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Normen und nach Darstellung der relevanten Regelungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Baugewerbe, der nach den Wahrnehmungen der Kontrollorgane vor Ort zur Anwendung kam und für Bauhilfsarbeiter einen Bruttostundenlohn von 12,86 Euro vorsah, wurde in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen von einer mehr als einmonatigen Betriebszugehörigkeit der Arbeitskräfte auszugehen sei, sodass sie Anspruch auf Leistung des aliquoten Weihnachtsgelds für den Zeitraum der Erbringung der Arbeitsleistung in Österreich hätten. Außerdem sei nach dem Kollektivvertrag für Mehrarbeitsstunden (das sei die sich durch die Verkürzung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39 Stunden ergebende Arbeitszeit, die nicht als Überstunde gerechnet werde) und (näher umschriebenen) Überstunden jeweils ein Zuschlag von 50 % zu bezahlen. Diesen Regelungen sei jedoch in den gegenständlichen Fällen nicht Rechnung getragen worden.Nach der mit der Strafanzeige vorgelegten Sachverhaltsdarstellung war am 11.12.2020 auf einem Bauvorhaben in Wien, F.-straße, von Team 09 der Finanzpolizei eine Kontrolle durchgeführt worden, bei der (unter anderem) die fünf zuvor genannten kroatischen Dienstnehmer der E. bei Abbrucharbeiten angetroffen worden waren. E. mit Sitz in Kroatien habe die fünf Dienstnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistung nach Österreich entsandt; ein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph eins, Absatz 5, oder Absatz 6, LSD-BG liege nicht vor. Nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Normen und nach Darstellung der relevanten Regelungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Baugewerbe, der nach den Wahrnehmungen der Kontrollorgane vor Ort zur Anwendung kam und für Bauhilfsarbeiter einen Bruttostundenlohn von 12,86 Euro vorsah, wurde in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen von einer mehr als einmonatigen Betriebszugehörigkeit der Arbeitskräfte auszugehen sei, sodass sie Anspruch auf Leistung des aliquoten Weihnachtsgelds für den Zeitraum der Erbringung der Arbeitsleistung in Österreich hätten. Außerdem sei nach dem Kollektivvertrag für Mehrarbeitsstunden (das sei die sich durch die Verkürzung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39 Stunden ergebende Arbeitszeit, die nicht als Überstunde gerechnet werde) und (näher umschriebenen) Überstunden jeweils ein Zuschlag von 50 % zu bezahlen. Diesen Regelungen sei jedoch in den gegenständlichen Fällen nicht Rechnung getragen worden.

Unter konkreter Darstellung und Berechnung wurde in diesem Strafantrag ausführlich dargestellt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen

H. G. wegen nicht entsprechender Berücksichtigung der geleisteten Mehrarbeit und der aliquoten Weihnachtsremuneration im Oktober 2020 um 881,39 Euro (68,3%), im November 2020 unter Zugrundelegung einer zu geringen Arbeitszeit und wegen fehlender Berücksichtigung der Mehr- und Überstunden sowie der aliquoten Weihnachtsremuneration um 2.138,74 Euro (73%) und wegen fehlender Berücksichtigung der aliquoten Weihnachtsremuneration im Dezember 2020 um 282,70 Euro (68,8%)

J. I. wegen nicht entsprechender Berücksichtigung der geleisteten Mehrarbeit und der aliquoten Weihnachtsremuneration im Oktober 2020 um 881,39 Euro (68,3%), im November 2020 unter Zugrundelegung einer zu geringen Arbeitszeit und wegen fehlender Berücksichtigung der Mehr- und Überstunden sowie der aliquoten Weihnachtsremuneration um 2.015,29 Euro (71,8%) und wegen fehlender Berücksichtigung der aliquoten Weihnachtsremuneration im Dezember 2020 um 282,70 Euro (68,8%)J. römisch eins. wegen nicht entsprechender Berücksichtigung der geleisteten Mehrarbeit und der aliquoten Weihnachtsremuneration im Oktober 2020 um 881,39 Euro (68,3%), im November 2020 unter Zugrundelegung einer zu geringen Arbeitszeit und wegen fehlender Berücksichtigung der Mehr- und Überstunden sowie der aliquoten Weihnachtsremuneration um 2.015,29 Euro (71,8%) und wegen fehlender Berücksichtigung der aliquoten Weihnachtsremuneration im Dezember 2020 um 282,70 Euro (68,8%)

C. D. wegen nicht entsprechender Berücksichtigung der geleisteten Mehrarbeit und der aliquoten Weihnachtsremuneration im Oktober 2020 um 881,39 Euro (68,3%), im November 2020 wegen fehlender Berücksichtigung der Mehr- und Überstunden sowie der aliquoten Weihnachtsremuneration um 1.639,7 Euro (67,4%) und wegen fehlender Berücksichtigung der aliquoten Weihnachtsremuneration im Dezember 2020 um 281,63 Euro (68,6%)

L. K. wegen nicht entsprechender Berücksichtigung der geleisteten Mehrarbeit und der aliquoten Weihnachtsremuneration im Oktober 2020 um 881,39 Euro (68,3%), im November unter Zugrundelegung einer zu geringen Arbeitszeit und wegen fehlender Berücksichtigung der Mehr- und Überstunden sowie der aliquoten Weihnachtsremuneration um 2.015,29 Euro (71,8%) und wegen fehlender Berücksichtigung der aliquoten Weihnachtsremuneration im Dezember 2020 um 282,70 Euro (68,8%) und

N. M. wegen nicht entsprechender Berücksichtigung der geleisteten Mehrarbeit und der aliquoten Weihnachtsremuneration im Oktober 2020 um 881,39 Euro (68,3%), im November 2020 unter Zugrundelegung einer zu geringen Arbeitszeit und wegen fehlender Berücksichtigung der Mehr- und Überstunden sowie der aliquoten Weihnachtsremuneration um 2.064,99 Euro (71,7%) und wegen fehlender Berücksichtigung der aliquoten Weihnachtsremuneration im Dezember 2020 um 281,63 Euro (68,6%)

unterentlohnt worden waren.

Die Berechnung war dergestalt erfolgt, dass anhand der vorliegenden Stundenlisten und Lohnabrechnungen (wobei die jeweils in Kunar ausgewiesenen Beträge unter Heranziehung des jeweiligen EZB-Referenzkurses in Euro umgerechnet wurden) jeweils dem Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Baugewerbe entsprechend das Ausmaß von Normalarbeits-, Mehrleistungs- und Überstunden aufgeschlüsselt mit den kollektivvertraglichen Bruttostundenlohn von 12,82 Euro und der jeweiligen Überzahlung von 6,41 Euro berechnet, der aliquote Anteil der Weihnachtsremuneration (jeweils 52,46 Euro) hinzugerechnet und dem tatsächlich jeweils laut Lohnabrechnung (und Auszahlungsbelegen) tatsächlich bezahlten Entgelt gegenübergestellt wurden.

Schließlich wurde die Verhängung einer Strafe von jeweils 8.000 Euro pro Arbeitnehmer beantragt.

Dem Strafantrag waren neben dieser Sachverhaltsdarstellung auch ein Beiblatt mit der Aufstellung der relevanten Daten bezüglich der hier gegenständlichen fünf von E. unterentlohnten Arbeitnehmer angeschlossen, in denen neben den persönlichen Daten der Arbeiter auch die jeweils ausgeübten Tätigkeiten (in allen fünf Fällen Abbrucharbeiten im 6. Stock des betroffenen Gebäudes) angeführt wurden.

Diese Strafanzeige gründete sich auf einer ebenfalls angeschlossenen Mitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung – Finanzpolizeiteam 09 von 04.03.2021 betreffend den Verdacht auf Unterentlohnung von Arbeitskräften durch E., wonach im Zuge einer Kontrolle des Bauvorhabens in Wien, F.-straße, am 11.12.2020 insgesamt 17 Arbeiter von E. (von denen bei der Anzeigelegung durch die Amtspartei tatsächlich nur die fünf gegenständlichen Arbeitskräfte als Dienstnehmer von E. zu qualifizieren waren) kontrolliert worden seien; nach Durchsicht der Personenblätter und der übersandeten Unterlagen bestehe der Verdacht der Unterentlohnung; all diese Unterlagen würden zur weiteren Veranlassung übermittelt.

In einem ebenfalls im gegenständlichen Akt der Behörde befindlichen Strafantrag von 01.03.2021 hatte das Amt für Betrugsbekämpfung – Finanzpolizei Team 09 unter umfangreichen Darlegungen zur Anzeige gebracht, dass E. als Überlasserin von insgesamt 17 Arbeitskräften (fünf eigenen Dienstnehmern und 12 von vier anderen Dienstgebern) nach der gegenständlichen Kontrolle zwar schließlich am 19.02.2021 Unterlagen übermittelt habe, jedoch keine der nach Ansicht der Finanzpolizei wegen vorliegender Arbeitskräfteüberlassung erforderlichen ZKO 4 – Meldungen und auch nur unvollständige Lohnunterlagen; hier relevant seien bezüglich H. G., J. I., C. D. und N. M. die Arbeitsverträge und Lohnzettel lediglich in Form einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nicht aber das unterschriebene Original, und bezüglich L. K. der Lohnzettel lediglich in Form einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nicht aber als unterschriebenes Original übermittelt worden.In einem ebenfalls im gegenständlichen Akt der Behörde befindlichen Strafantrag von 01.03.2021 hatte das Amt für Betrugsbekämpfung – Finanzpolizei Team 09 unter umfangreichen Darlegungen zur Anzeige gebracht, dass E. als Überlasserin von insgesamt 17 Arbeitskräften (fünf eigenen Dienstnehmern und 12 von vier anderen Dienstgebern) nach der gegenständlichen Kontrolle zwar schließlich am 19.02.2021 Unterlagen übermittelt habe, jedoch keine der nach Ansicht der Finanzpolizei wegen vorliegender Arbeitskräfteüberlassung erforderlichen ZKO 4 – Meldungen und auch nur unvollständige Lohnunterlagen; hier relevant seien bezüglich H. G., J. römisch eins., C. D. und N. M. die Arbeitsverträge und Lohnzettel lediglich in Form einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nicht aber das unterschriebene Original, und bezüglich L. K. der Lohnzettel lediglich in Form einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nicht aber als unterschriebenes Original übermittelt worden.

Neben einem kroatischen Firmenbuchauszug betreffend E. (nach dem der Beschwerdeführer zu ihrer Vertretung nach außen berufen war) war der Strafanzeige der Österreichischen Gesundheitskasse weiters auch der den Tätigkeiten der fünf gegenständlichen Arbeitskräfte zugrunde liegende (zweiseitige, in schlechtem Deutsch abgefasste) Vertrag zwischen E. und O. von 15.10.2020 angeschlossen, mit dem die Durchführung „interner Abbrucharbeiten“ auf der gegenständlichen Baustelle, nämlich die Demontage von Knaufdecken, -wänden und -doppelböden zwischen 19.10.2020 und 23.12.2020 vereinbart worden war; als Preis hiefür wurde einerseits ein Entgelt von „220.000 Euro pro Person“, in einer folgenden Bestimmung des Vertrages für die Ausführung „aller noch nicht definierten undefinierten Arbeiten“ ein Entgelt in Höhe von 24 Euro pro Stunde vereinbart. Weiters wurden Regelungen für die Rechnungslegung, nicht aber bezüglich irgendeiner Haftung von E. (für Qualität der Leistung oder für Termineinhaltung) getroffen.

Der Strafanzeige waren weiters von den Kontrollorganen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle am 11.12.2020 aufgenommene Niederschriften angeschlossen, wobei die am Kontrolltag ab 9:40 Uhr von Ing. U. V. als Auskunftsperson nach Belehrung über die bestehende Wahrheitspflicht gemachten Angaben folgendermaßen protokolliert wurden:Der Strafanzeige waren weiters von den Kontrollorganen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle am 11.12.2020 aufgenommene Niederschriften angeschlossen, wobei die am Kontrolltag ab 9:40 Uhr von Ing. U. römisch fünf. als Auskunftsperson nach Belehrung über die bestehende Wahrheitspflicht gemachten Angaben folgendermaßen protokolliert wurden:

„Das Bauvorhaben wird von einer Arge betrieben und zwar handelt es sich um die X. Wobei die kaufm. Leitung die Y. mit Sitz in Z., AA.-straße innehat.
Meine Aufgabe ist es, den gesamten Abbruch als Bauleiter zu führen.
Bei mir sind auch alle Subunternehmer verpflichtet alle Unterlagen die für eine Arbeitsaufnahme erforderlich sind vorzulegen und diese werden dann bei mir aktiviert. Ein Subunternehmer der Arge ist u.a. die Fa. O. mit Sitz in Wien, AB.-straße (Vertrag liegt der NS bei).
Die Fa. O. hat den Auftrag für Entrümpelung und die Entkernung des Objekts. Diese Firmen arbeiten alle zusammen am gleichen Objekt und arbeiten alle im Verbundzusammen. Es gibt weder eine räumliche noch eine firmenmäßige Trennung (sprich, dass nur ein Subunternehmer mit seinen Leuten auf einen Bauteil arbeitet usw). Alle Arbeiter haben dieselben Tätigkeiten auszuführen. Wir geben nur vor, dass z.B. das Objekt A zuerst bearbeitet werden muss. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um reine Hilfstätigkeiten. Hier werden nur reine Lohnleistungen durchgeführt. Dass die Fa. O. hier eigentlich Abbrucharbeiten durchführt und dafür nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung hat, war mir nicht bewusst. Die Fa. O. hat uns lediglich ein Mail geschickt, worin auch bekanntgegeben wurde, dass der GF auch selbst Baumeister sei und das Gewerbe auch umgehend anmelden wird. Noch vor Arbeitsaufnahme.
„Das Bauvorhaben wird von einer Arge betrieben und zwar handelt es sich um die römisch zehn. Wobei die kaufm. Leitung die Y. mit Sitz in Z., AA.-straße innehat.
Meine Aufgabe ist es, den gesamten Abbruch als Bauleiter zu führen.
Bei mir sind auch alle Subunternehmer verpflichtet alle Unterlagen die f

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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