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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Jänner 1993, Zl. 4394/14-1993, betreffend Flurbereinigung Jedendorf - Besitzstörung (mitbeteiligte Partei: H in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. September 1992 hat die Agrarbezirksbehörde Gmunden gemäß § 1 AgrVG und § 102 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG) in Verbindung mit § 339 ABGB und § 454 ZPO festgestellt, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er mit dem Traktor und Ladewagen die über die Grundstücke Nrn. 892/1 und 892/2, je KG S., führende Fahrt neben der ihm gehörenden Maschinenhalle am 15. und 16. Juni 1992 versperrt hat, die mitbeteiligte Partei im ruhigen Besitz "dieser Fahrt" gestört hat. Der Beschwerdeführer habe sich bei sonstiger Exekution jeder weiteren Besitzstörung zu enthalten.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid vom 21. Jänner 1993, mit dem die Berufung gemäß § 1 AgrVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde.
Die belangte Behörde hat am 24. Mai 1995 mitgeteilt, daß anläßlich einer Verhandlung am 30. März 1995 vor der belangten Behörde zwischen Walter M., dem Sohn des Beschwerdeführers, und der mitbeteiligten Partei eine Vereinbarung abgeschlossen worden sei, wonach unter anderem die jeweilige beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde zurückgezogen werde.
Da der Beschwerdeführer auf eine Anfrage nach § 33 Abs. 1 VwGG keine Stellungnahme abgegeben hat, hat der Verwaltungsgerichtshof fernmündlich beim Beschwerdevertreter in Erfahrung gebracht, daß Walter M. am 30. März 1995 von seinem Vater (dem Beschwerdeführer) bevollmächtigt war, eine Erklärung betreffend die Zurückziehung der Beschwerde vor der belangten Behörde abzugeben.
Im Hinblick darauf, daß die Erklärung über die Zurückziehung rechtswirksam nur vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben werden kann, kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht in Betracht (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0307). Allerdings hat der Beschwerdeführer durch diese Erklärung auf andere Weise unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über diese Beschwerde weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen ist und das Verfahren aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. u.a. den vorgenannten hg. Beschluß vom 10. Oktober 1994).
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf § 58 VwGG, weil weder einer Zurückziehung der Beschwerde noch eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.141/A).
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070038.X00Im RIS seit
20.11.2000