TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/15 VGW-171/005/2177/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2024
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Entscheidungsdatum

15.05.2024

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BO Wr 1994 §33
Art 137 B-VG
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22.12.2023, Zl. ..., betreffend ein Verfahren über die Gebührlichkeit von Nebengebühren nach der Wiener Besoldungsordnung 1994 (BO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.04.2024,

zu Recht e r k a n n t:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1      Mit Schreiben vom 23.06.2023 (verbessert mit Schriftsatz vom 01.09.2023) beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung von Überstunden für mehrere Monate der Jahre 2020 bis 2022 und legte dazu Gebührenabrechnungsbögen vor.

2      Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 22.12.2023 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen gemäß den Nebengebührenkatalogen der Jahre 2020 bis 2022, jeweils Beilage K für Bedienstete der Schemata I und III in der Verwendungsgruppe 2 (Gehaltsstufe 15, 2. Jahr-20), in Höhe eines Überstundensatzes für jede Überstunde an Werktagen von 6 bis 22 Uhr (Normalstundensatz zzgl. 50 % Überstundenzuschlag) von € 21,06 (2020), € 21,36 (2021) und € 22,05 (2022) für folgende Monate nicht gebühre:

Jänner 2020                             132,75 Überstunden,

Februar 2020                            58,50 Überstunden,

März 2020                               130,50 Überstunden,

April 2020                              57,75 Überstunden,

Mai 2020                                28,5 Überstunden,

Juni 2020                               7,50 Überstunden,

September 2020                         108,00 Überstunden,

Oktober 2020                            126,00 Überstunden,

November 2020                          47,25 Überstunden,

Dezember 2020                          35,25 Überstunden,

Jänner 2021                             34,25 Überstunden,

Februar 2021                            26,75 Überstunden,

März 2021                               47,00 Überstunden,

April 2021                              38,75 Überstunden,

Mai 2021                                 15,00 Überstunden,

Juni 2021                               65,75 Überstunden,

September 2021                         117,75 Überstunden,

Oktober 2021                            90,75 Überstunden,

November 2021                           86,00 Überstunden,

Dezember 2021                           61,00 Überstünden,

Jänner 2022                             97,50 Überstunden,

Februar 2022                            90,75 Überstunden,

März 2022                               141,25 Überstunden,

April 2022                              84,00 Überstunden,

Mai 2022                                 94,25 Überstunden,

Juni 2022                               117,75 Überstunden,

September 2022                         121,00 Überstunden,

Oktober 2022                            104,25 Überstunden,

November 2022                           115,25 Überstunden,

Dezember 2022                           70,50 Überstunden.

3      Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erhalte als Schulwart mit Dienstwohnung Überstunden nur nach der Beilage E l/lll/56 des Nebengebührenkatalogs des jeweiligen Jahres sowie den Stadtsenatsbeschlüssen vom 08.01.1974, PrZ. 10, vom 07.01.1975, Pr.Z. 4190, und vom 10.08.1977, Pr.Z. 2864. Er habe im verfahrensrelevanten Zeitraum bereits Überstunden gemäß Beilage K, Kennzahl 9901 (der Nebengebührenkataloge der Jahre 2020 bis 2022) abgerechnet, genehmigt und ausbezahlt erhalten. Diese hätten auf während des „Coronazeitraum“ geltenden Vereinbarungen zwischen der MA 56 und der Personalvertretung vom 05.01.2021 und 22.11.2021 beruht, welche dem Beschwerdeführer als Schulwart mit Dienstwohnung eine derartige Abrechnung ausnahmsweise aus Rücksicht auf den Entfall von Turnvereinsentschädigungen während dieser Zeit erlaubt hätten. Darüber hinaus stünden dem Beschwerdeführer insbesondere die nun geltend gemachten Überstunden nach Beilage K, Kennzahl 9901 nicht zu. Diese seien weder mündlich noch schriftlich angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe diese auch nicht begründet bzw. nicht unverzüglich zur Genehmigung vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Uhrzeiten der mutmaßlich geleisteten Überstunden fänden darüber hinaus überwiegend keine Deckung in dem von den beiden obgenannten Vereinbarungen eingeräumten täglichen Uhrzeiten zur Überstundenverzeichnung.

4      Abschließend hielt die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer wäre an jenen Tage, an denen er in den vorgelegten Gebührenbögen Überstunden aufgezeichnet, er sich aber (von 12.10.2020 bis 07.12.2020, von 12.03.2021 bis 30.04.2021 und von 18.10.2021 bis 29.10.2021) im Krankenstand befunden habe, alleine schon auf Grund seiner Dienstabwesenheit nicht berechtigt gewesen, hierzu Überstunden aufzuzeichnen, zu legen bzw. abzurechnen. Hinsichtlich der nunmehr vorgelegten Gebührenbögen müsse der Wahrheitsgehalt der Aufzeichnungen daher insbesondere diese Tage betreffend in Zweifel gezogen bzw. die Glaubwürdigkeit und die Beweiskraft abgesprochen werden. Im Übrigen wiesen diese Gebührenabrechnungsbögen im Vorlagezeitpunkt bei der belangten Behörde bis dato keine Unterschrift der Dienststellenleiterin, aber auch weder eine Unterschrift noch ein Zeichen vom Personalprüfer, noch vom jeweils zuständigen Rechnungsprüfer der MA 56 auf, und seien bis dato damit durch die Dienststelle des Beschwerdeführers nicht abgezeichnet bzw. genehmigt worden.

5      Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 26.01.2024 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

6      Mit Schreiben vom 31.01.2024 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung vor. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen. Die Beschwerde samt Akt langte am 09.02.2024 beim Verwaltungsgericht ein.

7      Mit Schriftsatz vom 23.04.2024 brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht unter Vorlage diversen Unterlagen eine ergänzende Stellungnahme ein.

8      Das Verwaltungsgericht führte über die Beschwerde am 30.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters, einer für ihn tätigen Rechtsanwaltsanwärterin sowie einer informierten Vertreterin (MA 2) und eines informierten Vertreters (MA 56) der belangten Behörde durch. Im Anschluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet und den anwesenden Parteien sogleich eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls ausgehändigt. Die belangte Behörde erklärte ausdrücklich den Verzicht auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

9      Mit Schreiben vom 06.05.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.

Feststellungen

10     Der am …1961 geborene Beschwerdeführer steht seit September 1985 in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er ist seit dem Jahr 1986 als Schulwart der Volksschule in Wien, D.-gasse tätig, wo er seit dem Jahr 1987 eine Dienstwohnung bezieht. Er ist derzeit als Beamter im Schema I, Verwendungsgruppe 2, Gehaltsstufe 20, eingereiht.

11     Aufgrund zweier Vereinbarungen (spätestens) vom 05.01.2021 und 22.11.2021 zwischen dem Magistrat der Stadt Wien – MA 56 (Wiener Schulen) und der Personalvertretung betreffend die Verrechnung von Mehrdienstleistungen mit der Kennzahl 9901 gemäß Beilage K der Nebengebührenkataloge der Jahre 2020 bis 2022 durften Schulwarte mit Dienstwohnung aufgrund der Corona-Pandemie ausnahmsweise täglich höchstens zwei Überstunden (von 16 bis 18 Uhr) bzw. ab 21.11.2021 höchsten drei Überstunden (von 15:30 bis 18:30 Uhr) nach der Kennzahl 9901 gemäß Beilage K der Nebengebührenkataloge der Jahre 2020 bis 2022 abrechnen. Überstunden, die über die genannten Zeiträume hinausgingen, konnten mit entsprechender Begründung ebenso geltend gemacht werden.

12     Dem Beschwerdeführer wurden aufgrund seiner der MA 56 vorgelegten Gebührenabrechnungsbögen für die Monate Jänner 2020, Mai 2020, Juni 2020, Juli 2020, September 2020, November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, April 2021, Mai 2021, Juni 2021, Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021 und Jänner 2022 jeweils Nebengebühren nach der Kennzahl 9901 der Beilage K des Nebengebührenkatalogs des betreffenden Jahres in bestimmter Höhe genehmigt und von der belangten Behörde ausbezahlt.

13     Zudem wurden ihm in den Jahren 2020 bis 2022 die ihm ohnehin zustehenden Nebengebühren der Kennzahlen 9190 (Vertretung für Raumpfleger*innen), 9091 (Turnvereine), 9087 (Elternverein), 8100 (Reinigungspauschale) und 8101 (Heizpauschale) der Beilage E I/III/MA 56 des Nebengebührenkatalogs des betreffenden Jahres genehmigt und von der belangten Behörde ausbezahlt.

Beweiswürdigung

14     Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.04.2024 und Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.04.2024.

15     Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akt der belangten Behörde, der die Nachweise der festgestellten Genehmigungen und Auszahlungen von Nebengebühren an den Beschwerdeführer (AS 89 ff bzw. 94 f), die dazu vorgelegten Gebührenabrechnungsbögen des Beschwerdeführers (AS 99 bis 117), die Schreiben der belangten Behörde, die auf die beiden festgestellten Vereinbarungen Bezug nehmen (AS 118 und 119) und Auszüge aus den Nebengebührenkatalogen, Beilage K (AS 26, 56 und 67), sowie E I/III/56 (AS 27 ff) enthält. Die Existenz der beiden festgestellten Vereinbarungen, wonach Schulwarte mit Dienstwohnung aufgrund der Corona-Pandemie ausnahmsweise täglich höchstens zwei Überstunden bzw. ab 21.11.2021 höchsten drei Überstunden nach der Kennzahl 9901 gemäß Beilage K der Nebengebührenkataloge der Jahre 2020 bis 2022 abrechnen durften, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen hinsichtlich des Beschwerdeführers unter Rn. 10 gründen sich auf seine glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie auf die schriftlichen Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage. Im Übrigen ist der Sachverhalt in seiner Gesamtheit unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

16     Nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. Nr. 55/1994 (BO 1994) können neben den Monatsbezügen (§ 3) und den Naturalbezügen (§ 12) dem Beamten Nebengebühren gewährt werden.

17     Nach § 33 Abs. 2 Z 3 BO 1994 sind Mehrdienstleistungsvergütungen (§ 36) Nebengebühren im Sinn des § 33 Abs. 1 DO 1994.

18     Nach § 33 Abs. 3 BO 1994 werden die Nebengebühren vom Stadtsenat festgesetzt.

19     Auf der Grundlage des § 33 Abs. 3 BO 1994 ergingen die Nebengebührenkataloge der Jahre 2020 bis 2022.

20     Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der Dienstbehörde ein Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit der Überstundenentgelte zu erlassen, wenn der Beamte in einem Antrag begehrt, feststellend über die ihm gebührenden Nebengebühren, insbesondere Überstundenentgelte, abzusprechen und die Gebührlichkeit von Überstundenentgelten strittig ist (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2020/12/0073).

21     Dies ist im vorliegenden Fall durch Erlassung des angefochtenen Bescheids in Entsprechung dieser Judikatur geschehen.

22     Bezugsrechtliche Ansprüche können nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden. So kann etwa ein Anerkenntnis keine anspruchsbegründende Wirkung entfalten, zumal im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar sind (vgl. VwGH 18.2.1994, 93/12/0065; 22.2.2011, 2010/12/0038; 16.9.2013, 2012/12/0095; jeweils mwN). Es handelt sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht um ein solches zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind – weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben (vgl. VwGH 4.9.2012, 2012/12/0006; 19.12.2012, 2012/12/0080; 21.3.2023, Ra 2021/12/0069; jeweils mwN).

23     Es ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass der Beschwerdeführer als Schulwart mit Dienstwohnung Nebengebühren nach der Beilage E I/III/MA 56 der Nebengebührenkataloge eines jeden Jahres ausbezahlt erhält, so auch die festgestellten Nebengebühren der Kennzahlen 9190 (Vertretung für Raumpfleger*innen), 9091 (Turnvereine), 9087 (Elternverein), 8100 (Reinigungspauschale) und 8101 (Heizpauschale) in bestimmter Höhe in den Jahren 2020 bis 2022. Diese gründen sich auf die Stadtsenatsbeschlüsse vom 08.01.1974, Pr.Z. 10, 07.01.1975, Pr.Z. 4190 und 10.08.1977, Pr.Z. 2864.

24     Aufgrund der festgestellten Vereinbarungen zwischen der Magistratsabteilung 56 der belangten Behörde und der Personalvertretung aus dem Jahr 2021 rechnete der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von Jänner 2020 bis Jänner 2022 Nebengebühren nach der Kennzahl 9901 der Beilage K der Nebengebührenkataloge der Jahre 2020 bis 2022 in bestimmter Höhe ab, die ihm von der belangten Behörde genehmigt und auch ausbezahlt wurden. Die Vereinbarungen stellen jedoch keine gesetzliche Grundlage dar, nach der der Beschwerdeführer besoldungsrechtliche Ansprüche geltend machen könnte, weil es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts dabei um privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmern handelt. Diesen kommt mangels einer gesetzlichen Bestimmung für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers somit keine Bedeutung zu, die diesbezüglich eine andere Betrachtung rechtfertigen (vgl. VwGH 31.3.2006, 2003/12/0086).

25     Dem Beschwerdeführer gebühren die mit Antrag vom 23.06.2023 geltend gemachten Nebengebühren daher schon dem Grunde nach nicht.

26     Sofern er vorbringt, für die Monate November 2020, Dezember 2020, Februar 2021, Juni 2021 und Jänner 2022 seien keine Auszahlungen (offenbar gemeint: auf der Grundlage der festgestellten Vereinbarungen) erfolgt, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Fall um die Frage nach der Gebührlichkeit der Nebengebühren geht (vgl. VwGH 8.3.2018, Ro 2017/12/0008, mwN). Die Erledigung eines Liquidierungsbegehrens fällt gemäß Art. 137 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, auch wenn dieses Liquidierungsbegehren zulässigerweise erst geltend gemacht werden kann, wenn über die Frage der Gebührlichkeit des ihm zugrundeliegenden besoldungsrechtlichen Anspruches mit (Feststellungs-)Bescheid der zuständigen Behörde abgesprochen wurde (vgl. VfGH 13.10.1992, B 1398/91).

27     Allerdings trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu, ergibt sich doch aus der festgestellten Aktenlage, dass ihm für die genannten Monate Nebengebühren nach der Beilage K ausbezahlt wurden. Aber selbst im Fall der Richtigkeit dieses Vorbringens wird im Hinblick auf die festgestellten Vereinbarungen nochmals auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verwiesen, wonach sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben (vgl. VwGH 28.3.2008, 2006/12/0150, mwN). Dies bedeutet, dass einem Liquidierungsbegehren des Beschwerdeführers gemäß Art. 137 B-VG mangels gesetzlicher Grundlage für die Auszahlung der Nebengebühren nach Beilage K der Erfolg versagt geblieben wäre, sofern sein Vorbringen zuträfe.

28     Zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen (insbesondere zur Verletzung des Gleichheitssatzes wegen der Unterscheidung zwischen Schulwarten mit und jenen ohne Dienstwohnung durch die belangte Behörde) ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (vgl. jüngst etwa VfGH 12.6.2023, G118/2023, mwN). Daher liegt auch die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das – sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende – Sachlichkeitsgebot verstößt (vgl. VfGH 29.11.2023, G323/2023, mwN).

29     Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts widersprechen die vom Beschwerdeführer kritisierten Regelungen dieser Forderung nicht. Selbst wenn die Regelungen aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führten, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. zur BO 1994 VfGH 18.6.2012, B363/12). Es ist vor diesem Hintergrund daher nicht unsachlich, wenn der Verordnungsgeber die Gebührlichkeit der Nebengebühren von einer bestimmten Verwendung abhängig macht, die aber wiederum nur von bestimmten, taxativ aufgezählten Bedienstetengruppen erbracht werden kann (vgl. dazu VfGH 7.6.2013, B1345/2012).

30     Das Verwaltungsgericht hat somit keine Bedenken gegen die Unterscheidung zwischen Schulwarten mit und jenen ohne Dienstwohnung, ist doch anlassfallbezogen auch nicht hervorgekommen, dass diese beiden Berufsgruppen jeweils innerhalb der Gruppe unterschiedlich behandelt werden.

31     Auf das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zur Frage nach der Einhaltung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten, war mangels Relevanz für die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht einzugehen.

32     Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich zur Lösung des vorliegenden Falls auf die zitierte (einheitliche) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen fehlte. Auch war die Gebührlichkeit der vom Beschwerdeführer begehrten Nebengebühren anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, die regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen.

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Gebührlichkeit, Überstunden, Nebengebühren, Anerkenntnis, Abgrenzung zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen, privatrechtliche Vereinbarung, Liquidierungsbegehren, gesetzliche Grundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.171.005.2177.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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