TE Lvwg Erkenntnis 2024/4/18 LVwG-2023/37/2913-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.04.2024

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §4
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §5
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §6
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §17
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §19
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21
VStG §39
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §50

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 16.10.2023, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit Bescheid vom 16.10.2023, Zl ***, beschlagnahmte der Bürgermeister der Stadt Z (= belangte Behörde) aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit (iVm) § 3 Abs 1 AWEG 2010 die nachfolgenden, an BB, Adresse 2, **** Z, adressierten, ohne Einfuhrbescheinigung aus den USA versendeten Arzneiwaren zur Sicherung der Strafe des Verfalls:Mit Bescheid vom 16.10.2023, Zl ***, beschlagnahmte der Bürgermeister der Stadt Z (= belangte Behörde) aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 die nachfolgenden, an BB, Adresse 2, **** Z, adressierten, ohne Einfuhrbescheinigung aus den USA versendeten Arzneiwaren zur Sicherung der Strafe des Verfalls:

1.300 Stück NOW Melatonin Kapseln (Melatonin 10 mg)

Gegen diesen Bescheid erhob AA mit Schriftsatz vom 17.11.2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angeordneten Beschlagnahme.

In der Beschwerde heißt es unter anderem wörtlich:

„Ich fing am Jahresanfang damit an, mich etwas mehr über gesundheitliche Themen zu informieren. Dabei stieß ich immer wieder auf das Thema Melatonin. Dieses ist ein körpereigener Stoff, der im Laufe des Lebens eines Menschen weniger vom Körper selbst hergestellt wird. Laut den Büchern die ich darüber gelesen bzw. teils gelesen habe ‚Melatonin Miracle Molecule, Beyond Sleep’ von John Lieurance, ‚Unlocking the Keto Code’ von Steven R. Gundry, ‚Extreme Dose! Melatonin The Miracle Anti-Aging Hormon Anti Alzheimer's Hormon Anto Baldness Hormon Menopause Reversal Hormone’ von Jeff T. Bowles habe ich mich dazu entschieden auch selbst Melatonin zu mir zu nehmen. Da es ja nur eines von zwei körpereigenen Antioxidatien ist, bei dem mit keinen wirklichen Nebenwirkungen zu rechnen ist, und es ja nicht schaden kann, etwas gegen das Altern und für meine Gesundheit zu tun habe ich mich dazu entschlossen hochdosiertes Melatonin für eine gewisse Zeit zu mir zu nehmen. Außerdem leide ich etwas unter Schlafstörungen, wo ich mir Besserung versprochen hätte, weiters soll es gegen mentalen Stress helfen, welchen ich seit der Coronazeit aufgrund der ganzen Strafverfügungen zu bewältigen hatte.

[…]

Ich habe mich dann also entschlossen, Melatonin zu besorgen. Da Melatonin ja online überall als Nahrungsergänzungsmittel deklariert ist und einem so suggeriert wird, es handle sich gar nicht um ein Arzneimittel, machte ich mich sogleich auf die Suche, wo ich am günstigsten bestellen könnte. Schließlich kam ich dann auf eine Seite, die aufgrund des Preises, der
ca. 30% günstiger war, den Vorzug erhielt und bestellte dann auch sogleich aus den USA Melatonin hochdosiert, für den Eigengebrauch, für meine Gesundheit.

[…]“

Ergänzend dazu hielt der Beschwerdeführer – neben einer grundsätzlichen Kritik an der Gesetzeslage in Österreich – fest, dass Melatonin in den USA ganz einfach im „Walmart“ gekauft werden könne. Erst im Zuge des gegen ihn geführten Verfahrens sei ihm bewusstgeworden, dass „Melatonin wohl beim Import in die EU als Arzneimittel der Warengruppe 3004 gelte.“

Der Staat lege somit „eine körpereigene Substanz als Arzneimittel Warengruppe fest“. Dies bemängelte der Beschwerdeführer massiv.

Mit Schriftsatz vom 04.12.2023 legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom 16.10.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erstattete die medizinische Amtssachverständige CC das Gutachten vom 02.02.2024, Zl ***. Dieses Gutachten leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol in Wahrung des Parteiengehörs an den Beschwerdeführer und die belangte Behörde weiter. Der Beschwerdeführer äußerte sich zum medizinischen Gutachten vom 02.02.2024, Zl ***, im Schriftsatz vom 21.02.2024.

Am 18.04.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 17.11.2023 und in der Stellungnahme vom 21.02.2024.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie durch die Einvernahme der medizinischen Amtssachverständigen CC. Von einer Verlesung von Aktenstücken konnte gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018 abgesehen werden. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie durch die Einvernahme der medizinischen Amtssachverständigen CC. Von einer Verlesung von Aktenstücken konnte gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, abgesehen werden.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte unmittelbar nach der Verkündung des Erkenntnisses dessen Ausfertigung.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2024, Zl LVwG-2023/37/2913-7, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 18.04.2023 dem Beschwerdeführer und räumte die Möglichkeit ein, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 18.04.2024 zu erheben. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendung gegen die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 18.04.2022.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bestellte per Internet 1.300 Stück NOW Melatonin Kapseln (Melatonin 10 mg) in den USA. Die bestellten Kapseln wurden vom Unternehmen „DD, Adresse 3, Y“ an den Beschwerdeführer an dessen damalige Adresse 2, **** Z, versendet. Eine Einfuhrbewilligung für die vom Beschwerdeführer bestellten NOW Melatonin Kapseln (Melatonin 10 mg) lag nicht vor.

Das Zollamt Österreich, Zollstelle X, stellte bei der Kontrolle am 11.04.2023 in der Postzollstelle Adresse 4, **** X, die aus den USA kommende, an den Beschwerdeführer adressierte Sendung von 1.300 Stück NOW Melatonin Kapseln (Melatonin 10 mg), KN-Code 30043900, fest und beschlagnahmte diese Postsendung vorläufig. Das Zollamt Österreich, Zollstelle römisch zehn, stellte bei der Kontrolle am 11.04.2023 in der Postzollstelle Adresse 4, **** römisch zehn, die aus den USA kommende, an den Beschwerdeführer adressierte Sendung von 1.300 Stück NOW Melatonin Kapseln (Melatonin 10 mg), KN-Code 30043900, fest und beschlagnahmte diese Postsendung vorläufig.

Bei Melatonin handelt es sich um ein körpereigenes Hormon.

III.     Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hielt schon in seiner Beschwerde fest, die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren – 1.300 Stück NOW Melatonin Kapseln (Melatonin 10 mg) – online in den USA bestellt zu haben. Die Kontrolle der entsprechenden Postsendung und die vorläufige Beschlagnahme ist in der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle X, vom 10.07.2023 dokumentiert. In dieser Anzeige wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Empfänger nicht berechtigt war, einen Antrag auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu stellen.Der Beschwerdeführer hielt schon in seiner Beschwerde fest, die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren – 1.300 Stück NOW Melatonin Kapseln (Melatonin 10 mg) – online in den USA bestellt zu haben. Die Kontrolle der entsprechenden Postsendung und die vorläufige Beschlagnahme ist in der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle römisch zehn, vom 10.07.2023 dokumentiert. In dieser Anzeige wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Empfänger nicht berechtigt war, einen Antrag auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu stellen.

Zur Einstufung von Melatonin als Hormon stützt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das medizinische Gutachten vom 02.02.2024 sowie die Darlegungen der medizinischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024.

IV.      Rechtslage:

1.     Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010
(AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 4, 6, 17 und 21) sowie BGBl I Nr 162/2013 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010
(AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010, (Paragraphen 2,, 3, 4, 6, 17 und 21) sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 162 aus 2013, (Paragraph 5,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.   Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

a)   Waren der Unterposition 3002 20,

b)   Waren der Unterposition 3002 30,

c)   Waren der Position 3004,

d)   Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,

e)   Waren der Unterposition 3006 60, und

f)   Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;

2.   Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:

a)   Placenten aus der Unternummer 3001 90, und

b)   Waren der Unterpositionen 3002 10 und 3002 9010;

3.     Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;

4.     Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heil-vorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

5.     Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

6.     Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;

7.     Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.

„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.Paragraph 3, (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“

„Antrags- und Meldeberechtigung

§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt: Paragraph 4, (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:

1.   öffentliche Apotheken,

2.   Anstaltsapotheken, und

3.   Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.

[…]“

„Einfuhrbescheinigung

§ 5. (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die Paragraph 5, (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3, darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die

1.   zur Wiederausfuhr aus dem Bundesgebiet bestimmt sind, oder

2.   für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind oder

3.   zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.

„Meldung

§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.Paragraph 6, (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 erfolgen und bedarf – sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß Paragraph 3,

[…]“

„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.Paragraph 17, (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Absatz eins, eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

[…].“

„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung

§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß
§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
Paragraph 19, (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3,, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß
§ 7 Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins,, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins und die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 162, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“

„Strafbestimmungen

§ 21. (1) WerParagraph 21, (1) Wer

1.   Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

2.   bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

[…]

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

2.     Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 (§ 39), lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraph 39,), lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Paragraph 39, (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

[…]“

3.     Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 29,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraph 50,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29, (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

[…]

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1.   über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2.   darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen. (2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

V.       Erwägungen:

1.     Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Beschlagnahmebescheid vom 16.10.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt und vom Beschwerdeführer an diesem Tag auch übernommen. Die gegen den Beschlagnahmebescheid erhobene Beschwerde vom 17.11.2023 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2.     Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Ort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Der Beschwerdeführer bestellte die verfahrensgegenständlichen Waren und ist mit seiner vormaligen Adresse 2, **** Z – als Empfänger angeführt. Die Arzneiwaren waren auch für den Beschwerdeführer bestimmt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Ort gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Der Beschwerdeführer bestellte die verfahrensgegenständlichen Waren und ist mit seiner vormaligen Adresse 2, **** Z – als Empfänger angeführt. Die Arzneiwaren waren auch für den Beschwerdeführer bestimmt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.

3.     In der Sache:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Waren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Waren auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist vergleiche VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).

Die verfahrensgegenständlichen 1.300 NOW Melatonin Kapseln (Melatonin 10 mg) zählen zur Position 300043900 im Sinne der VO (EWG) Nr 2658/67 in der Fassung der Durchführungsverordnung EU (2022/1998) und sind daher Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010. Für die Einfuhr derartiger Arzneiwaren ist gemäß § 3 Abs 1 AWEG 2010 eine Einfuhrbescheinigung auszustellen. Allerdings sind nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt, die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 bis 3 AWEG 2010).Die verfahrensgegenständlichen 1.300 NOW Melatonin Kapseln (Melatonin 10 mg) zählen zur Position 300043900 im Sinne der VO (EWG) Nr 2658/67 in der Fassung der Durchführungsverordnung EU (2022/1998) und sind daher Arzneiwaren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, AWEG 2010. Für die Einfuhr derartiger Arzneiwaren ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 eine Einfuhrbescheinigung auszustellen. Allerdings sind nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt, die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWEG 2010).

Der Beschwerdeführer bestellte die im angefochtenen Beschlagnahmebescheid angeführten Arzneiwaren. Da der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen, widersprach diese Bestellung dem Verbot des § 17 Abs 1 AWEG 2010. Ein Verhalten, das sowohl § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie
§ 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Damit besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010.
Der Beschwerdeführer bestellte die im angefochtenen Beschlagnahmebescheid angeführten Arzneiwaren. Da der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AWEG 2010 die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen, widersprach diese Bestellung dem Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010. Ein Verhalten, das sowohl Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 sowie
§ 17 Absatz eins, AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des Paragraph 21, Absatz eins, AWEG 2010 strafbar (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Damit besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, AWEG 2010.

§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungs-übertretungen nach Abs 1 den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 11.04.2023 nach § 19 Abs 2 AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Arzneiwaren berechtigt.Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungs-übertretungen nach Absatz eins, den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 11.04.2023 nach Paragraph 19, Absatz 2, AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Arzneiwaren berechtigt.

Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen. Der Beschwerdeführer bestellte die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren. Zudem ist er Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Zustellung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides zu Recht.

4.     Ergebnis:

4.1.    Zur Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Das gegenständliche Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 verkündet. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung und damit fristgerecht beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall gemäß
§ 29 Abs 2b VwGVG unter Berücksichtigung des § 25 Abs 4 letzter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, und des
§ 82 Abs 3b letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 80/1953 idF
BGBl I Nr 24/2017, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.
Das gegenständliche Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 verkündet. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung und damit fristgerecht beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall gemäß
§ 29 Absatz 2 b, VwGVG unter Berücksichtigung des Paragraph 25, Absatz 4, letzter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, und des
§ 82 Absatz 3 b, letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr 80 aus 1953, in der Fassung
BGBl römisch eins Nr 24/2017, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.

4.2.    Zum Erkenntnis:

Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach
§ 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 16.10.2023, Zl ***, war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach
§ 39 Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 16.10.2023, Zl ***, war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des Paragraph 39, Absatz eins, VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Arzneiwaren
Verbringung
Einfuhrbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.37.2913.9

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten